In Traubing müssen bei Bauvorhaben mit vier und mehr Wohneinheiten nicht unbedingt Tiefgaragen errichtet werden. So das einstimmige Votum des Bau- und Ortsplanungsauschusses in der Sitzung vom 19.12.2017 unter der Leitung der 3. Bürgermeisterin Marlene Greinwald (FW). Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage in der Starnberger Straße 13, Traubing, und Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Tutzinger Ortsbausatzung war kurzfristig auf die Tagesordnung gesetzt worden. Zuerst mit verkehrsungünstiger Tiefgaragenein- und -ausfahrt geplant, wurde nach Umplaung seitens des Bauwerbers vom Ausschuss doch eine Befreiung von der Tutzinger Ortsbaussatzung erteilt. Die wurde nun vom Kreisbauamt beanstandet, da von dieser Befreiung eine Präzedenzwirkung nicht nur für den Ortsteil Traubing sondern für den gesamten Geltungsbereich der Satzung ausgehen würde. Konkret geht es um Artikel 7 Absatz 1 der Tutzinger Ortsbausatzung in der Fassung vom 06.07.2004:

Garagen, Carports und Stellplätze
(1) Garagen sind wie die Hauptgebäude zu gestalten. Bei Mehrfamilienhäusern, bzw. Wohnanlagen jeweils ab vier Wohnungen und Geschäftshäusern ist eine Tiefgarage zu errichten.

Das Kreisbauamt empfahl als Lösung des konkreten Falls, die Verwaltung zu beauftragen, in der ohnehin vorgesehenen Überarbeitung der Tutzinger Ortsbausatzung die Verpflichtung zu Tiefgaragen für die ländlichen geprägten Ortsteile zu streichen und nur für den Ort Tutzing zu belassen. Diese Auffassung des Kreisbauamts wurde von den Mitgliedern des Ausschusses abgelehnt. Eine generelle Befreiung in den Ortsteilen sei zu pauschal, lasse keinen Raum für Differenzierungen und schließlich entscheide die Gemeinde über Befreiungen und nicht das Kreisbauamt. Im Ergebnis wurde die vom Bauwerber beantragte Befreiung enger gefasst und explizit auf den vorstehenden Artiktel 7 Absatz 1 erteilt. Weitere Punkte der Sitzung waren:

  • Die Gemeinde Tutzung hat gegenüber der Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Andechs – im ersten Verfahrensschritt – keine Bedenken, so der einstimmige Beschuss des Ausschusses auf Empfehlung der Verwaltung. Die Gemeinde Tutzing war  als Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden.
  • Mehrheitlich befürwortet wurde der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Bürohauses im Beringerweg 2b. Im Unterschied zur Ablehnung durch den Bau und Ortsplanungsausschuss am 20.12.2016 wegen mangelnder Einfügung in die Umgebungsbebauung sah das Kreisbauamt eine grundsätzlche Genehmigungsfähgiketi des beantragten Vorhabens, störte sich aber an den vorgesehenen zwei größeren Büros. Nunmehr hatte der Bauwerber diese Büroflächen den Wohnräumen zugeschlagen.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von zwei Mehrfamilenhäusern mit Tiefgarage im Lorenzweg wurde mehrheitlich das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Geplant sind der Neubau eines Dreispänners und eines Mehrfamilienhauses mit jeweils drei Wohneinheiten auf einem Grundstück mit einer Fläche von 1.784 m². In Gesprächen mit dem gemeindlichen Planer Prof. Burgstaller wurde die ursprüngliche Planung orientiert an dessen Vorschlägen verändert: Die große Dichtheit wurde reduziert, das nördliche Gebäude um 90° gedreht, die Fassaden vereinfacht. Für die vorgesehenen Flächen und Firsthöhen gibt es mehrere Bezugsfälle in der Umgebung. Somit war das Vorhaben aus Sicht der Planer und der Verwaltung zustimmungsfähig, da in städtebaulicher Hinsicht, in Kubatur und Optik eine Einfügung in die umgebende Bebauung gewährleistet ist (§ 34 BauGB).
  • Einstimmig erhielt der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau des bestehenden Büro- und Verkaufsgebäudes in der Lindemannstraße 13 (dm, kik und Fahrsteig) das gemeinliche Einvernehmen. Dazu war der Bebauungsplan Nr. 62 „Fabrikgelände Lindemannstraße – ehem. Bayerische Textilwerke“ geändert und vom Gemeinderat am 07.11.2017 als Satzung beschlossen worden. Der Bauantrag entspricht den Festsetzungen des Bebaungsplans.
  • Ebenso einstimmig wurde dem Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen für die dort gelegene Apotheke mit gleichem Hintergrund das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Sanierung und zum Umabu einer Villa in Anlehnung an den Ursprungszustand von 1899 in der Traubinger Straße 50 wurde einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Nach jahrelangem Stillstand wird nun das Gebäude, das nicht unter Denkmalschutz steht, nach dem Vorbild der ursprünglichen Gestaltung restauriert. Weiterhin soll ein bestehendes großes Nebengebäude abgebrochen und durch zwei kleinere Nebengebäude, jeweils mit Satteldach, ersetzt werden. Große Freude und ein Lob an die Bauwerber! Obwohl in ihrer Zuständigkeit gelegen, hatte die 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) darauf Wert gelegt, dieses positive Beispiel dem Ausschuss vorzustellen, wie Frau Greinwald berichtete.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Neubau einer Balkonüberdachung in der Cäsar-von-Hofacker-Straße 9 erhielt einstimmig das gemeindliche Einvernehmen sowie die erforderliche Befreiung. Eigentlich kein Thema für den Ausschuss, würde man denken, aber hier musste wegen der Überschreitung des Bauraumes eine Befreiung erteilt werden, die nach neuerer Rechtsprechung doch möglich ist. Der für dieses Grundstück geltenden Bebauungsplan Nr. 7 aus 1970 (!) wird gegenwärtig überarbeitet, weil der Plan kaum mehr mit der Realität übereinstimmt.
  • Ebenso wurde mit dem Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung des bestehenden Gebäudes in der Cäsar-von-Hofacker-Straße 5 verfahren. Die Bauwerber planen für ihre drei kleinen Kinder eine Erweiterung des Gebäudes im Norden um 39 m² im Erdgeschoss und 17 m² im Obergeschoss sowie eine erdgeschossige Erweiterung im südöstlichen Bereich um 18 m². die GFZ ist eingehalten, die Höhen verändern sich nicht, allerdings würde der Bauraum überschritten. Eine entsprechende Befreiung wurde erteilt.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch eines Gebäudeteils bestehend aus einer Villa mit Schwimmhalle und Garagen und Neubau einer Villa mit Gästehaus und Tiefgarage im Sprungleitenweg 6 wurde einstimmig abgelehnt. Nach einem Wechsel des beauftragten Planers seitens des Bauwerbers war dieses Projekt zum dritten Mal im Ausschuss. In der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 22.11.2016 wurde der erste Entwurf abgelehnt, weil Haupt- und Nebengebäude aus der Sicht vom Seeufer eine ungewünschte Riegelwirkung entfalten würden. In einer weiteren Ausschusssitzung am 25.04.2017 wurde nach kontroverser Diskussion der entsprechend veränderten Planung mit 6 zu 4 Stimmen das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Dem waren zwei Ortsbesichtigungen, sowie Beratungen und Visualisierungen durch die von der Gemeinde beauftragten Planer vorausgegangen. Wichtig war den Mitgliedern des Ausschusses, dass das Nebengebäude dem Hauptgebäude deutlich untergeordnet sein sollte. In der nunmehr vorgelegten Planung war das nicht mehr der Fall, weil das südliche Gebäude (Gästehaus) deutlich höher ausgeführt werden soll. Es entstünde eine geschlossene Wirkung, ein so nicht gewünschter Prospekt, wie der gemeindlicher Planer Martin Büscher formulierte. Erinnert sei daran, dass sich das Baugrundstück sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 94 „Seeuferbereich“, Teilbereich 4, befindet.

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