Ein abgelehntes Einfahrtstor darf nicht errichtet werden! So eindeutig der Tenor in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 26.09.2017 unter der Leitung der 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU). Der Grundstückseigentümer an der Traubinger Straße 49 hatte bereits im Jahr 2014 eine isolierte Befreiung von der 5-Meter-Stauraumregelung der Tutzinger Ortsbausatzung für den Neubau einer Toranlage beantragt. Dies lehnte der Ausschuss am 21.10.2014 ab. Nun wurde das Einfahrtstor trotzdem ohne Stauraum zur Traubinger Straße hin erstellt. Das Kreisbauamt Starnberg als zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde über die widerrechtliche Errichtung informiert und um bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gebeten.  Wenn es einreißt, dass eine Maßnahme umgesetzt wird, die mit einem Beschluss ausdrücklich abgelehnt worden ist, sind kommunale Beschlüsse von Ausschüssen und Gemeinderat sinnlos.

Weitere Punkte der Sitzung waren:

  • Dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern in der Gröschlstraße 11 wurde einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bereits mehrfach hatte sich der Ausschuss mit dem ursprünglich viel umfangreicheren Bauvorhaben befasst. Ein Bebauungsplan war beschlossen worden, die Veränderungssperre höchstvorsorglich verlängert worden. Nun ist in mehreren Gesprächen zwischen Bauwerber, Gemeinde und Stadtplaner Prof. Burgstaller eine verträgliche Lösung gefunden worden. Die Veränderungssperre wird entsprechend angepasst, dass talseitig drei Geschosse, bergseitig zwei Geschosse zulässig sind. Als dritter, auch einstimmiger Beschluss wurde für den Verzicht auf die Tiefgarage eine isolierte Befreiung von der Ortsbausatzung erteilt. Der Ausschuss folgte damit den Empfehlungen von Prof. Burgstaller.
  • Einstimmig wurde als Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „westlich der Bernrieder Straße“ beschlossen. Das beabsichtigte weitere Gebäude des Unternehmens Verlapharm für Lager und Verpackung fügt sich gut ein. Die Expansion des guten Tutzinger Gewerbesteuerzahlers wird allgemein begrüßt. Das weitere Verfahren einschl. Satzungsbeschluss möge der Gemeinderat an den Bau- und Ortsplanungsauschus übertragen.
  • Der Beschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 57 „Traubing – Weilheimer Straße / Kriegerdenkmal“ wurde von der Tagesordnung abgesetzt und auf die nächste Sitzung vertragt. Hier war es nicht möglich, rechtzeitig zur Sitzung die Abwägung der eingegangenen Stellungsnahmen zu erstellen.
  • Bei der anstehenden 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 „Am Kallerbach“ blieb es den Ausschussmitgliedern nicht erspart, unter der Leitung des gemeindlichen Planers Martin Büscher die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen einzeln durchzugehen. Zur Erinnerung: es geht um das Grundstück an der Lindemannstraße, auf dem der Verband Wohnen im Kreis Starnberg rd. 70 Wohnungen errichten möchte. Schließlich wurde die Verwaltung beauftragt, unter Einbeziehung der Beschlüsse zu den Stellungnahmen ein erneutes  – beschleunigtes – Auslegungsverfahren durchzuführen. Zusätzlich soll die Möglichkeit eines Fuß- und Radweges durch das Gelände geprüft werden, um den Radweg von Kampberg in die Ortsmitte weiterzuführen. Ein kleine Genugtuung am Rande: In den Beschlüssen ist dokumentiert, dass das Ortseingangsschild (Ortstafel 310) in Richtung Diemendorf versetzt wird – ein Antrag der TUTZINGER LISTE vom 13.04.2015, verstärkt am 28.10.2015.
  • Einstimmig wurde dem Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in der Bockmayrstraße  das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Dies ist verbunden mit der Auflage, im Baugenehmigungsverfahren die gesicherte Erschließung (Regenwasserbeseitigung) nachzuweisen. Problematisch war ist Situierung der Garage angesichts folgender Beschränkungen: ein 7 Meter breiter festgesetzter Grünzug zur Straße, erhaltenswerte Bäume und die durch das Grundstück verlaufende gemeindliche Hauptwasserleitung, die nicht überbaut werden darf. Daher wurde eine Befreiung von der Festsetzung „private Grünfläche“ im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 46 für die Errichtung der beantragten Garage samt Zufahrt im Nordwesten des Grundstücks erteilt.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Friseursalon in Wohnung in der Bräuhausstraße 16 erhielt gegen zwei Stimmen das gemeindliche Einvernehmen.  Das Flurstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
  • Der Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses und eines Wohn- und Geschäftshauses im Grubenweg erhält unter Aufhebung des Vorbeschlusses vom 25.04.2017 das gemeindliche Einvernehmen. Rückblickend hatte der Ausschuss unter unvollständiger Information entschieden. Inzwischen hat der Bauwerber umfangreiche Informationen geliefert, insbesondere zur Erschließung, und zahlreiche Fachbehörden eingebunden, deren positive Voten dokumentiert sind. Damit war in dieser Stufe ein hoher Aufwand verbunden – wie sonst erst im Baugenehmigungsverfahren. Die Erschließung ist – dank zu bestellender Grunddienstbarkeiten seitens freundlicher Nachbarn – gesichert, die Gebäude fügen sich lt. Kreisbauamt ein, so dass das Einvernehmen nach § 34 BauGB zu erteilen war. Von der Erstellung eines Bebauungsplans empfahl ich abzurücken, weil derzeit keine Notwendigkeit besteht, die Verwaltung mit einem weiteren Plan zu beschäftigen. Tutzing hat derzeit 98 Bebauungspläne, davon sind rd. 60 in Bearbeitung. Mein Ratskollege Dr. Reiter belehrte mich, die Entscheidung über einen Bebauungsplan richte sich nicht nach der Arbeitsbelastung der Verwaltung. Natürlich geht es um die städtebauliche Entwicklung von Tutzing! Gleichzeitig wird den Grundstückseigentümern mittels Bebauungsplan signalisiert, welche Bauvorhaben realisierbar sind. Es blieb somit beim Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat für einen Bebauungsplan, in den dann – nach Baugenehmigung – die Planung für das gegenständliche Grundstück übernommen wird. Der Bauwerber kann so weiterplanen und ins Baugenehmigungsverfahren gehen.
  • Der Antrag auf Befreiung von der Tutzinger Ortsbausatzung zur Errichtung eines Carports  an der Traubinger Straße 35 wurde von der Tagesordnung abgesetzt und vertagt, weil eine Stellungnahme des Landratsamts noch nicht eingegangen war. Die Ausschussmitglieder verständigten sich auf eine Ortsbesichtigung vor der nächsten Sitzung,
  • Die Bauvoranfrage zum Abbruch des bestehenden ehem. landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau eines Dreifamilienhauses im Nordwinkel 9, Traubing, wurde nach Diskussion einstimmig zurückgestellt. Die Landwirtschaft wurde vor Jahren eingestellt, das Gebäude ist nicht mehr bewohnt. Problematisch ist hier die Ortsbausatzung, die  bei der Neuerrichtung von Gebäuden anstelle von bisher für landwirtschaftliche Zwecke errichtete Anwesen im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung festsetzt. Das erschien den Ausschussmitgliedern überholt, eine Marktnachfrage für kleine Gewerbeflächen in Traubing wurde nicht gesehen. Ebenso ist festgesetzt, dass die äußere Gestalt des landwirtschaftlichen Anwesens beim Nachfolgebaus im Wesentlichen gewahrt bleiben soll. Davon konnte bei dem grob skizzierten Dreispänner nicht die Rede sein. Die Verwaltung wird mit dem Bauwerber sprechen und ihm signalisieren, dass auf dem Grundstück von 1.472 m² drei Wohneinheiten möglich sind. Darüber hinaus muss sich der Ausschuss angesichts der überholten Gewerbsflächenpflicht mit der Überarbeitung der Ortsbausatzung befassen.

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