Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses in der Nordbadstraße 2 erhielt mehrheitlich gegen eine Stimme das gemeindliche Einvernehmen. So geschehen auf der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 15.05.2018 unter der Leitung der 1. Bürgermeisterin Marlene Greinwald (FW). Das gegenständliche Flurstück befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 2. Mangels dessen Konkretisierung wurde das Vorhaben nach § 34 BauGB beurteilt. Beantragt wurde der Abbruch des bestehenden Gebäudes und der Neubau eines Einfamilienhauses als Ersatzbau in stattlicher Größe. Visualisierungen zeigten eine klassische Villa, wie sie auch in Bogenhausen oder Nymphenburg zu sehen sind. Einige Kollegen störten sich an der geplanten Firsthöhe von 12,4 Metern, allerdings, so andere Kollegen, sei das Dachgeschoss anders nicht sinnvoll zu nutzen. Mein Kollege Prof. Dr. Levasier ergänzte noch, das Haus stehe deutlich unter dem Niveau der Hauptstraße, rage also nicht besonders heraus. Der gemeindlicher Planer, Prof. Burgstaller, hatte im Vorfeld bestätigt, dass das Vorhaben in Größe und Kubatur den geplanten Festsetzungen entspreche. Eine geringere Dachneigung wäre wünschenswert gewesen. Er  begrüßte ausdrücklich, dass der Baumbestand erhalten wird, der auch im Bebauungsplan berücksichtigt werden sollte. Ein Antrag des Vorbesitzers, im Osten der Grundstücks ein weiteres Gebäude zu errichten, wurde am 25.07.2017 im Ausschuss abgelehnt und inzwischen zurückgezogen.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Gebiet zwischen Bernrieder Straße, Erlenstraße und Lindenallee“ wurde unter Einbeziehung der rein redaktionellen Hinweise des Kreisbauamts samt Begründung in der Fassung vom 15. Mai 2018 als Satzung einstimmig beschlossen. Hintergrund war die Festsetzung eines schützenswerten Walnussbaums sowie der Bäume an der Lindenallee.
  • Dem Antrag auf Baugenehmigung (Tektur) für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in der Waldschmidtstraße 11 wurde gegen zwei Stimmen das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Das geplante Gebäude füge sich aufgrund der Dachform (Flachdach) nicht in die Eigenart der umgebenden Bebauung ein. Nachdem der Ausschuss eine Bauvoranfrage wegen unerwünschter Riegelwirkung aller Gebäudeteile (27 Meter!) und Flachdach am 20.12.2016 abgelehnt hatte, wurde anschließend ein Antrag auf Baugenehmigung eingereicht, in dem der Garagenanbau verkürzt und ein flachgeneigtes Walmdach geplant wurde. Dieser Antrag auf Baugenehmigung erhielt am 11.12.2017 die Genehmigung des Landratsamts Starnberg. Nun wollte der Bauwerber wieder zurück zum Flachdach.
  • Einstimmig erteilte der Ausschuss der Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Einbau von zwei Dachgauben in einem Haus an der Neustätterstraße 1a das gemeindliche Einvernehmen. Hier ging es um die nachträgliche Legalisierung von zwei genehmigungspflichtigen Dachgauben, die nicht im Bauplan enthalten waren. Sie sind bereits errichtet. Die Bürgermeisterin befand das Vorgehen als nicht in Ordnung. Eingereichte Planung sollten vollständig sein.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Dreifamilienhauses mit Doppelgarage und fünf PKW-Stellplätzen in Diemendorf wurde von den Bauwerbern zurückgezogen.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung der Küche im Erdgeschoss und Anbau eines Außenkamins sowie zum Abbruch der bestehenden Einzelgarage und Neubau einer Doppelgarage in der Simone-Ferber-Straße 7 erhielt einstimmig das gemeindliche Einvernehmen. Auch dieses Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 2. Mangels dessen Konkretisierung wurde das Vorhaben ebenfalls nach § 34 BauGB beurteilt. Die Garage von knapp 50 m² ist verfahrensfrei zu errichten, einzig die Erweiterung im Erdgeschoss war genehmigungspflichtig. Im Vorfeld hatte der gemeindlicher Planer Prof. Burgstaller bestätigt, dass aus seiner Sicht nichts gegen das Vorhaben spreche, die Grundflächen umliegender Gebäude seien größer.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung innerhalb einer bestehenden Schreinerei zu einer Betriebsleiterwohnung in Traubing wurde einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Der Betriebsinhaber wollte innerhalb seiner Schreinerei im Gewerbegebiet für sich und seine Ehegattin eine Betriebsleiterwohnung einrichten, was nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich ausnahmsweise möglich ist. Die Wohnung von 45 m² ist flächenmäßig von untergeordneter Bedeutung. Das Kreisbauamt wird noch die bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit prüfen (Immissionsschutz, Arbeitsschutz etc.).

 

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