Keine Realteilung soll zukünftig möglich sein auf dem Grundstück von 1.472 m². Das Grundstück im Buchengrabenweg soll mit zwei Zweifamilienhäusern mit vier Garagen und vier Stellplätzen bebaut werden. Mehrheitlich wurde in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 16.05.2017 unter der Leitung der 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) beschlossen, das positive Votum des Ausschusses zum Vorhaben um einen Hinweis an das Landratsamt zu ergänzen, dass eine Realteilung des Grundstücks für zwei Doppelhäuser nicht möglich ist. Hintergrund ist die Vorgabe der Tutzinger Ortsbausatzung, nach der für ein Doppelhaus 900 m² Grundstücksfläche erforderlich sind. Weitere Tagesordnungspunkte:

  • Wiederholt befasst sich der Ausschuss mit dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Aparthotels mit Tanzschule und Tiefgarage an der Bräuhausstraße 1. Gegenüber der ursprünglichen Planung vom 19.12.2016 wurden Änderungen in der Tektur beantragt. Die Änderungen betreffen die Nutzungen der einzelnen Gebäudeflächen sowie den Wegfall eines Zwischengeschsses mit 2,4 Metern Raumhöhe. Dadurch ändert sich die Anzahl der Vollgeschosse, die sich nach den vorgelegten Planzeichnungen nach außen und im Erscheinungsbild des Gebäudes nicht auswirken; sämtliche Abmessungen sind gegenüber der Baugenehmigung vom 19.12.2016 unverändert. Mehrheitlich erging ein Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat, (1) das gemeindliche Einvernehmen und (2) die Befreiung von maximalen Zahl der Vollgeschosse (wie im Bebaungsplan festgelegt) zu erteilen. Dies im Vorgriff auf den Bebauungsplan Nr. 78 „Bahnhofstraße / Bräuhausstraße“, der parallel weiterentwickelt wird.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch der bestehenden Gebäude und Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Hauptstraße 56-58 wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Die Bauwerber, die Eheleute Anton und Beate Leitner, haben einen neuen Antrag in der Fassung vom 05.05.2017 eingereicht. Darüber sollen noch Gespräche geführt werden.
  • In dem Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Wiederaufbau eines Wohnhauses in der Gartenstraße 12 in Traubing ging es darum, dass das Landsratsamt den vom Ausschuss am 27.07.2016 positiv votierten Antrag auf Vorbescheid abgelehnt hatte. Aufgrund der erheblich größeren Kubatur sah das Landsratamt in dem geplanten Vorhaben keinen Ersatzbau sondern eine so nicht mögliche Erweiterung. Der neue Antrag des Bauwerbers vom 18.04.2017 sieht nun einen erheblich keineren Baukörper vor. Die entsprechenden Fragen nach der Zulässigkeit des Vorhabens wurden mit JA beantwortet und das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
  • Das gegenständliche Bauvorhaben des Antrags auf Vorbescheid zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Zweifamilienhauses im Weidenweg 10 in Traubing ist gegenwärtig nach § 34 BauGB zu beurteilen; für den Bebauungsplan Nr. 95 „Schulstraße / Gerwerbegebiet Traubing“, Teilbereich 2, wurde lediglich der Aufstellungsbeschluss gefasst. Von Prof. Burgstaller, dem gemeindlichen Planer, wurde festgestellt, dass das Vorhaben baurechtlich zulässig ist und mit den geplanten Festsetzungen vereinbar ist. Thema im Ausschuss war die Erschließung. Hier gibt es neue Vorschriften zu beachten. Dazu müssen sich die Anlieger verständigen. Entsprechend wurde dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen mehrheitlich unter dem Vorbehalt der zu sichernden Erschließung erteilt.

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