Gegen eine Stimme hat der Bau- und Ortsplanungsausschuss in seiner Sitzung am 18.10.2016  den Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage am Sprungleitenweg 1 das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Wie sich die Ausschussmitglieder bei der vorhergehenden Ortsbesichtigung angesehen hatten, wird das neue Gebäude ganz im westlichen Teil des großen Grundstücks situiert (wie der Altbestand), so dass die Grünfläche Richtung Seeufer  – gegenüber dem Freibad an der Grenze zu Garatshausen – frei bleibt. Genau das ist die Linie, die der Gemeinderat mit dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan für die Gründstücke am See verfolgt: Die Häuser sollen aus Seesicht  zurückgesetzt bleiben. Das wird der Bauwerberin auch mitgeteilt. Ganz deutlich wird das Ziel bei den Grundstücken an der Bahmspromenade.

Weitere Punkte auf der langen Tagesordnung:

  • Einstimmig wurde dem Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung einer bereits bestehenden Wohneinheit, Umnutzung des bestehenden Heubodens, Einbau eines Treppenhauses und Anbau eines Balkons im Lindemossweg 14, Traubing, das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Dem ging ein Hin und Her voraus, ob hier nicht doch eine weitere, unzulässige Wohnung entsteht. Diese Sorge wurde in diversen Gesprächen, auch mit dem Landsratsamt, ausgeräumt.
  • Der Tekturantrag zur Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport im Von-Hillern-Weg 1 wurde einstimmig abgelehnt. Was war passiert? Die Flächen der beiden genehmigten Dachterrasse wurden in der Bauausführung nicht leicht, sondern um die Faktoren 6,3x und 2,2x überschritten.
  • Dem Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens auf einer bestehenden Dachterrasse in der Kellerwiese 4 wird gegen drei Stimmen das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die gleichzeitig beantragte Befreiung von der Bauraumfestsetzung ist obsolet, weil das Kreisbauamt mitgeteilt hat, dass diese Festsetzung wegen zahlreicher Überschreitungen nicht mehr anwendbar ist.
  • Einstimmig beschlossen wurde der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Wohnhauses zur Betreuungseinrichtugng für (zehn) minderjährige, unbegleitete Flüchtlinge in der Hauptstraße 89f. Nach der Baunutzungsverordnung sind Anlagen für soziale Zwecke in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Das Wohnhaus wird schon seit einiger Zeit entsprechend genutzt; die baulichen Veränderungen wurden nun beantragt.
  • Dem Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Materiallager mit Betriebsleiterwohnung und Kfz-Abstellräumen in ein Einfamilienhaus mit einer Ferienwohnung im Untergeschoss im Arnikaweg 8, Traubing, wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. War es früher eine Kfz-Werkstatt, befinden sich im Umfeld keine Gewerbebetriebe mehr. so dass faktisch ein reines Wohngebiet entstanden ist. Danach und entspreechend der Umgebungsbebauung (§ 34 BauGB) war der Antrag planungsrechtlich zu beurteilen.
  • Der Antrag aus Traubing auf Baugenehmigung zum Abbruch und Neubau einer Garage sowie Antrag auf Befreiung von der Tutzinger Ortsbausatzung wurde geteilt: zunächst erteilte der Ausschuss mit 6 zu 3 Stimmen die Befreiung von der Verpflichtung für ein Satteldach auf der zurückgesetzten Garage – gewünscht war ein Flachdach. Der Bauwerber hatte Referenzbeispiele aus der Umgebung angeführt. Anschließend wurde mehrheitlich der Bauantrag genehmigt.
  • Wiederholt beschäftigte sich der Ausschuss mit einem Haus in der Bergwiesenstraße 16a, nachdem bei einer Außenkontrolle seitens des Landratsamts festgestellt worden war, das formell widerrechtlich eine Außentreppe erstellt und ein Geländer auf dem Flachdach angebracht wurde. Nachdem der Ausschuss die Außentreppe zunächst ablehnte, hat er sich dann den Gegenargumenten des Kreisbauamts angeschlossen und das gemeindliche Einvernehmen nachträglich erteilt. Nunmehr beantragen die neuen Eigentümer den Einbau eines Geländers zur Absturzsicherung auf dem Flachdach und damit die nachträgliche Genehmigung des bereits bestehenden Geländers. Einstimmig abgelehnt. Ich denke, der Kaminkehrer wird schon achtgeben.
  • Zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf einem großen Grundstück an der Ecke Oskar-Schüler-Straße/Traubinger Straße fand eine vorhergehende Ortsbesichtiung statt. Es ist wohl allen Tutzingern klar, dass dieses Grundstück einmal bebaut werden würde. Die Antragstellerin beabsichtigt den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern, wobei das 2. Obergeschoss jeweils zurückversetzt ist. Die Einfahrt zur Tiefgarage soll von dem niedrigsten Punkt des Grundstücks an der Oskar-Schüler-Straße erfolgen.  Die Grundrisse waren auf dem Grundstück ausgepflockt, so dass wir uns ein Bild machen konnten. Die eingereichten Unterlagen waren jedoch noch nicht sehr aussagekräftig. Vorschriften hinsichtlich Grundstücksgröße und Tiefgarage sind eingehalten. Zu jedem Haus hatte die Antragsatellerin vier Fragen zu Länge, Breite, Höhe und Dachneigung eingebracht, In einem ersten Beschluss wird dem Gemeinderat, der angesichts der Größe des Vorhabens zuständig ist, empfohlen, die Fragen insgesamt mit NEIN zu beantworten. In einer zweiten Abstimmung wurde gegen drei Stimmen ein Bebauungsplanverfahren empfohlen, was natürlich zu zeitlichen Verzögerungen führen könnte. Parallel sollen jedoch Gespräche zwischen Antragstellerin, Gemeindeverwaltung und Prof. Burgstaller stattfinden, zu denen es vor der Sitzung nicht gekommen ist. Wir haben gute Erfahrungen gemacht, hier auch außerhalb von Bebauungsplänen zu vernünftigen Lösungen zu kommen.
  • Beim Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit je einer Einliegerwohnung im Enzianweg 9 in Kampberg ging es letztlich darum, was als Doppelhaus bezeichnet werden kann. Die Notwenigkeit ergab sich, weil das Grundstück mit 1.055 m² für zwei freistehende Einfamilienhäuser zu klein ist. Die beiden eingereichten Planvarianten wurden einstimmig als unzulässig angesehen. Mangels einer rechtlich bindendenen Definition wurden Kommentarmeinung und Rechtsprechung herangezogen. Danach muss es bei einem Doppelhaus eine „Kummunwand“ auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze geben. Das war bei den Planvarianten nicht der Fall.
  • Wiederholt beschäftige sich der Ausschuss mit dem Haus in der Traubinger Straße 56. Nach Bauvoranfragen und Bauantrag zur Aufstockung und Erneuerung des Daches ging es nun um zwei Dacheinschnitte auf der Südseite, die in der Sitzung am 27.07.2016 abgelehnt wurden; der Antrag auf Baugenehmigung wurde daraufhin zurückgezogen. Nun also ein weiterer Anlauf mit dem Antrag auf – isolierte – Befreiung von der Ortsbausatzung zum Einbau der zwei Dacheinschnitte. Die Bauwerberin und das beauftragte Architekturbüro halten aufgrund der außergewöhnlichen und nicht vergleichbaren Kubatur des betreffenden Gebäudes eine Befreiung für zulässig, die auch keine Präzedenz entfalten würde. Die beantragten Dacheinschnitte würden mit nur 2,0 und 2,5 Metern Breite so gering wie möglich gehalten. Nach Diskussion wurde der Antrag mit 5 zu 4 Stimmen genehmigt.
  • Der Bauvoranfrage zum Einbau eines zweiten Quergiebels in dem Haus am Benediktenweg 33 wurde gegen eine Stimme das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Hintergrund: für das Bad im ersten Obergeschoss soll die volle Raumhöhe erreicht werden. Die festgestzte Geschossfläche ist nicht ausgenutzt, so dass ein weiterer Quer- oder Zwerchgiebel zulässig wäre. Dies wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren geprüft.
  • Der Antrag auf Baulandausweisung im Außenbereich – nur – für einen Antragsteller an der Ascheringer Straße in Traubing erhält die gemeindliche Zustimmung nicht. Der Antragsteller ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Grünfläche von 13.000 m², die an sein bebautes Grundstück angrenzt. Von dieser Fläche möchte er zwei Grundstücksteile als Baugrund für seine beiden Söhne ausweisen lassen. Das Gelände befindet sich im Außenbereich. Diese Flächen werden regelmäßig nur in Verbindung mit einem Gewerbegebiet oder einem Einheimischenmodell zu Bauland.

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