Bald kann es losgehen mit der baulichen Erweiterung bei der W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG (WAF)! Dank guter Geschäftsentwicklung will sich die WAF in Kampberg ausdehnen und hat Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft erworben. In der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 19.11.2019 unter der Leitung der 1. Bürgermeisterin Marlene Greinwald (FW) schlossen sich die Ausschussmitglieder der Abwägung der Stellungnahmen durch die Verwaltung an. Die Verwaltung wurde einstimmig beauftragt, unter Einbeziehung der Beschlüsse zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 37 „Gewerbegebiet Kampberg“, das verkürzte Auslegungsverfahren durchzuführen, dem dann im Januar 2020 ein Satzungsbeschluss folgen könnte. Abwasserverband, AWISTA, Landratsamt (Immissionsschutz und Kreisbauamt), Wasserwirtschaftsamt und andere Träger öffentlicher Belange hatten Hinweise gegeben. Das geforderte Schallschutzgutachten liegt inzwischen vor.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Zur Erschließung eines Grundstücks westlich der Traubinger Straße empfiehlt der Ausschusses einstimmig dem Gemeinderat, die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 Tutzing Nordwest, westlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan 2 sowie die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 Tutzing Nordwest, westlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan 3, zu beschließen. Mit der Ausarbeitung der beantragten Änderungen sollen die Planer Prof. Florian Burgstaller und Monika Treiber beauftragt werden. Zur Übernahme der Kosten ist ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen. Schließlich soll die Verwaltung beauftragt werden, das Auslegungsverfahren durchzuführen. Hintergrund ist die Ertüchtigung eines vorhanden Waldwegs auf Privatgrund, damit das Grundstück vom Benediktenweg her erschlossen werden kann.
  • Die Änderung der Bebauungspläne Nr. 45/46 westlich und östlich der Traubinger Straße, Teilbebauungspläne 1-12, konnte nicht behandelt werden, da Prof. Burgstaller nicht anwesend war und somit nicht über die notwendigen Änderungen berichten konnte. Vorgesehen war der Billigungsbeschluss.
  • Für die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 52 „Klenzestraße“ wurde der Satzungsbeschluss von 15.10.2019 aufgehoben, weil die Festsetzung von Stellplätzen auf dem Grünstreifen an der Hauptstraße präzisiert werden musste: Carports und andere bauliche Anlagen sind hier unzulässig. Die Verwaltung wurde einstimmig beauftragt, ein erneutes Auslegungsverfahren durchzuführen.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohung in der Kustermannstraße  34 wurde einstimmig abgelehnt. Die entsprechende Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit musste verneint werden, da das geplante Gebäude zum Teil im planungsrechtlichen Außenbereich situiert werden soll. Die zweite Frage nach den Abstandsflächen war nicht von der Gemeinde zu beantworten; hier ist das Landratsamt zuständig. Unabhängig davon verläuft durch das Grundstück die Hauptwasserleitung der Gemeinde Tutzing; deren Überbauung verhindert eine eingetragene Dienstbarkeit. Eine Verlegung der Wasserleitung ist beabsichtigt.
  • Der Antrag auf Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnen in der Dreisbuschstraße 8 sowie, damit verbunden, der Antrag auf Befreiung von der Tiefgaragenregelung der Tutzinger Ortsbausatzung wurden beide einstimmig genehmigt. In dem Haus aus den 1950er Jahren war früher ein Lebensmittelgeschäft untergebracht. Nach einer Büronutzung sollen nun zwei Wohnungen entstehen. Das Haus mit dann vier Wohneinheiten erfordert nach der Ortsbausatzung eine Tiefgarage, auch wenn der Bestand das nicht zulässt. Ein typischer Fall für eine Befreiung!
  • Dem Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Funkübertragungsstelle mit einem provisorischen Dreiecks-Stahlgitter-Antennenmasten und einem Technikcontainer am Waldfriedhof wurde zugestimmt. Die Höhe des Mastes wurde um 3,5 Meter auf nunmehr 35 Meter hochgesetzt, um eine gute Mobilfunkversorgung des Ortszentrums sicherzustellen.  Der ursprüngliche Antrag mit dem niedrigeren Mast, dem der Gemeinderat bereits zugestimmt hatte, wurde zurückgenommen.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Anpassung des Erdgeschosses und des Obergeschosses für die bestehende Gastronomie in der Traubinger Straße 1 stellte sich als ausgesprochen kompliziert heraus. In dem Restaurant mit vietnamesicher Küche waren vor längerer Zeit genehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen im Innenbereich vorgenommen wurden, die nun nachträglich genehmigt werden sollten. Dem Bauantrag wurde zugestimmt; dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Befreiung von der GR-Festsetzung wurde zugestimmt mit der Maßgabe, dass dies nur für den derzeitigen Bestand gilt.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen an der Lindemannstraße 11 (Textilmarkt kik) wurde von der Tagesordnung abgesetzt, weil einige Fragen noch nicht geklärt waren.
  • Dem Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Markise für die bestehende Eisdiele am Hubert-Hupfauf-Platz wurde zugestimmt. Das klingt zunächst einfach, aber das Landratsamt sieht in einer abgestützten Markise wie auch in einer Pergola ein festes Bauwerk und in diesem konkreten Fall eine unzulässige Überschreitung des Bauraumes. Die Verwaltung hatte die Markise ursprünglich als verfahrensfrei angesehen. Andere Bauwerber hätten sie wohl einfach für den Sommer montiert und im Winter wieder abgebaut, ohne einen Antrag auf Baugenehmigung zu stellen. Die Ausschussmitglieder sahen in der Markise auch mit Stützen kein festes Bauwerk und beschlossen die Genehmigung.

 

 

 

 

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