Was ist hier gewollt? Wie soll die Bebauung im Ortskern gestaltet werden?- Das waren die Fragen in der Sitzung des Gemeinderats am 20.06.2017 unter der Leitung der zweiten Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg. Unter TOP 7 stellte Prof. Burgstaller Visualisierungen für den Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“ vor. Ganz konkret ging es um die mögliche Bebauung in zweiter Reihe in der nördlichen Hauptstraße etwa zwischen Schlossapotheke und Einmündung Oskar-Schüler-Straße. Zur Beurteilung künftiger Bebauung wurden folgende Ziele des Bebauungsplans formuliert:
- Nachverdichtung im Innenbereich (ohne zusätzliche Versiegelung)
- Qualitätsvolles, zentrumsnahes Wohnen , Belebung der Ortsmitte
- Grundstücksübergreifendes Konzept (gemeinschaftliche Tiefgarage)
- Fußläufige Erreichbarkeit
Für die Bebauung forderte Prof. Burgstaller die Gemeinderäte auf, weit in die Zukunft zu denken. Während hinsichtlich einer möglichen zweiten Bauzeile auf der Westseite der Hauptstraße allgemeine Skepsis vorherrschte (Innenhöfe, Parkplätze u.a.), wurde die städteplanerische Überlegung für die zweite Bauzeile auf der östlichen Seite wohlwollend aufgenommen. Sie stehe im Einklang mit dem formulierten Zielen. Die Gebäude sind von Grünflächen umgeben, dazu sollte es eine gemeinschaftliche Tiefgarage geben. Voraussetzung für mögliche Bauvorhaben ist die Einigung verschiedener Grundstückseigentümer. In diesem Sinne wurde Prof. Burgstaller vom Gemeinderat mit der weiteren Planung auf der Basis der vorgestellten Visualisierungen beauftragt.
Als Konsequenz aus den vorstehenden Überlegungen wurde der Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch der bestehenden Gebäude und Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in der Hauptstraße 56-58 (Anton und Beate Leitner) abgelehnt, auch wenn der Bauwerber das Bauvolumen nach der vorhergehenden Ablehnung reduziert hat. Nun geht es darum, dass Prof. Burgstaller in einem zweiten Gespräch am 26.06.2017, das auf dem vorsichtigen Optimismus nach dem ersten Gespräch aufbaut, eine Einigung mit dem Antragsteller und dem östlich angrenzenden Nachbarn für ein gemeinsames Projekt erreichen kann. Das wäre sehr wünschenswert, damit die Bebauung an der Hauptstraße vor deren Neugestaltung verwirklicht werden kann.
Weitere Punkte der Sitzung:
- Der Gemeinderat billigte einstimmig die 26. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Fotovoltaikanlage an der Ascheringer Straße“ und beauftragte die Verwaltung mit der verkürzten Auslegung sowie mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Ziel, dass das entstehende Gewerbe in Tutzing angemeldet wird. Hintergrund der Änderung ist eine Erweiterung der Anlage; eine zusätzliche ökologische Ausgleichsfläche wurde ausgewiesen. Es geht um die Erweiterung der bestehenden Anlage, die Markus Guggemos bereichts errichtet hat. die neue Anlage wird über eine Leistung von 740 kw/p verfügen und gilt damit noch als Kleinanlage. Bereits im November 2016 hatte der Gemeinderat das Vorhaben befürwortet, nun werden im Planleitverfahren die rechtlichen Grundlagen geschaffen. Im Juli kann mit der Abwägung der Stellungnahmen gerechnet werden, dann fehlt noch das Einverständnis des Landkreises. Hier arbeitet ein Traubinger Bürger engagiert an der Energiewende. Das verdient Respekt!
- Nachfolgend billigte der Gemeinderat die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 80 „Fotovoltaikanlage an der Ascheringer Straße“ und beauftragte die Verwaltung ebenso mit der verkürzten Auslegung sowie mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit dem Ziel, dass das entstehende Gewerbe in Tutzing angemeldet wird.
- Der Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 4.1 (Andechser Hof) wurde von der Tagesordnung abgesetzt.
- Den Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Aparthotels mit Tanzschule und Tiefgarage an der Bräuhausstraße 1 hatte der Bau- und Ortsplanungsausschuss in seiner Sitzung am 16.05.2017 wegen beantragter Änderung der Tektur beraten und einen Empfehlungsbeschluss gefasst. Der Gemeinderat folgte der Empfehlung und beschloss gegen drei Stimmen, (1) das gemeindliche Einvernehmen und (2) die Befreiung von der Begrenzung auf drei Vollgeschosse (wie im Bebauungsplan festgelegt) zu erteilen. Hintergrund waren Änderungen in der Nutzung der einzelnen Gebäudeflächen sowie der Wegfall eines Zwischengeschosses mit 2,4 Metern Raumhöhe. Dadurch ändert sich die Anzahl der Vollgeschosse (nunmehr vier einschl. Rotunde auf dem Dach), die sich nach den vorgelegten Planzeichnungen nach außen und im Erscheinungsbild des Gebäudes nicht auswirken; sämtliche Abmessungen sind gegenüber der Baugenehmigung vom 19.12.2016 unverändert.