Mit 6:4 Stimmen genehmigte der Bau- und Ortsplanungsausschuss in seiner Sitzung am 20.12.2016 unter der Leitung von Bürgermeister Rudolf Krug (ÖDP) den Anbau einer Schwimmhalle an ein bestehendes Einfamilienhaus in der Waldschmidtstraße 15.  Das Thema war am 22.11.2016 vertagt worden, um dem Planer des Bauwerbers Gelegenheit zu geben, die Abwicklung des künftigen Geländes hin zu den Nachbargrundstücken darzustellen. Zusätzlich fand nun eine Ortsbesichtigung statt. Die Mehrheit der Mitglieder befand, dass sich die Schwimmhalle in die Umgebung einfügt; sie wird am tiefsten Teil des Grundstücks situiert, duckt sich quasi ins Gelände. Weitere Punkte der lezten Sitzung des Jahres 2016:

  • Dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Behringerweg 22 wurde einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Nachdem der Ausschuss das Vorhaben in seiner Sitzung am 11.05.2016 zunächst abgelehnt hatte, schloss man sich der Argumentation des Landratsamts an. Dazu waren Abgrabungen von Vergleichsobjekten nachgemessen worden. In der zweiten Ortsbesichtigung  konnte das gut nachvollzogen werden.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines bestehenden Dachgeschosses und Neubau einer Dachgaube in der Kustermannstraße 42 wurde gegen eine Stimme genehmigt. Nur wegen der Lage im planungsrechtlichen Außenbereich war hier überhaupt eine Genehmigung erforderlich.
  • Die drei Mehrfamilienhäuser mit 22 Wohneinheiten an der Bräuhausstraße 33 – gegenüber Tengelmann-Süd – sind schon fertioggestellt. Die Bauherrin hatte nun drei Änderungen zur bestehenden Baugenehmigung beantragt: (1) Verbreiterung eines Stellplatzes in der Tiefgarage, (2) zwei Wohneinheiten statt einer im Dachgeschoss und (3) verschiedentlich größere Fenster. Nach Auffassung der Verwaltung sind die Änderungen geringfügig, da die Kubatur der Gebäude nicht verändert wird. Der Tekturantrag erhielt gegen eine Stimme das gemeindliche Einvernehmen. Die Kollegen äußerten anschließend Unmut über die nachgeschobenen Änderungen und über den „Burgcharakter“ der umlaufenden Gabionen. Hier ist lt. Bürgermeister das Landratsamt zuständig, das signalisiert hat, hier nichts zu beanstanden.
  • Dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohn- und Bürohauses am Behringerweg 2b wurde einstimmig das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Das Vorhaben war nach § 34 BauGB entsprechend der Umgebungsbebauung zu beurteilen, weil es nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegt. Der Entwurf, der mit Planzeichnungen vorgestellt wurde, sieht einen langgestreckten, eingeschossingen Flachbau in Ost-West-Richtung vor. Ungefähr mittig und um 90° gedreht sitzt ein Haus mit Satteldach darauf. Ergebnis: das Vorhaben fügt sich nicht in die Umgebungsbebauung ein. Das Grundstück liegt in der Rechtskurve zum Höhenberg.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses in der Klenzestraße 13 führte zu einer längeren Beratung. Der Antrag sieht den Abbruch des Nebengebäudes, einen zweigeschossigen Anbau an das bestehende Wohnhaus und den Neubau eines Nebengebäudes an der nördlichen Grundstücksgrenze vor. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 52 „Klenzestraße“ und wird nach dessen Festsetzungen beurteilt. Die Grundlächen für Haupt- und Nebengebäude sind eingehalten, problematisch ist die Höhe. Nachdem der Bebauungsplan eine zweigeschossige Bauweise zulässt, war zuletzt ein überhohes Gebäude in der Nachbarschaft mit Veränderungssperre und nachfolgenden Verhandlungen verhindert worden. Ziel des zu ändernden Bebauungsplans ist eine talseitige Wandhöhe von 6 Metern. Das bedeutet aber, dass der Anbau das Hauptgebäude nicht überragen darf sondern sich an dessen Firsthöhe orientieren muss. In der Planung überragt der Anbau das Hauptgebäude um geschätzte 1,5 Meter. Bei der Dachneigung gab es auch Differenzen zwischen Antrag (27°) und Bebauungsplan (34°). Im Ergebnis wurden die konkreten Fragen zur Zulässigkeit des Bauvorhabens verneint.
  • Mit dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Zweifamilienhäusern mit Garagen im Buchengrabenweg 2 hatte sich der Ausschuss beretis in der Sitzung am 22.11.2016 beschäftigt. Damals hatte der Ausschuss dem Antrag auf Neubau von vier Doppelhaushälften das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Die nun eingereichten neuen Pläne wurden entsprechend dem Auftrag des Ausschusses konkretisiert und bemaßt. Insbesondere wurde die Einfügung der Gebäude in das Gelände sowie das bestehende und das künftige Gelände dargestellt. In der Kubatur entspricht das nun eingereichte Vorhaben gänzlich dem ursprünglichen Plan. Der Ausschuss folge der Auffasung der Verwaltung, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der umgebenden Bebauung einfügt. Mit 7:3 Stimmen wurde das gemeindliches Einvernehmen zu der vorgesehenen Bebauung erteilt; entsprechend kann der Bauwerber einen Bauantrag stellen.
  • Gegenstand der Bauvoranfrage zur Erweiterung des Boutique Hotel Reschen in der Marienstraße 7 war die Vergrößerung des Frühstücksraums im östlichen Bereich sowie der Anbau einer Lobby (Kaminzimmer/Bibliothek) im Süden zur Marienstraße hin. Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Baubauungsplans Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“. Das Vorhaben ist gut begründet. Das Hotel hat die Bettenkapazität erhöht und möchte den Frühstücksbereich und den Aufenthaltsbereich nachziehen. Alle Ausschussmitglieder begrüßten die Initiative der Bauwerber. So fand die Erweiterung des Frühstücksraums – mit geneigtem Pultdach, nicht Flachdach – die Zustimmung der Ausschussmitglieder. Auf der anderen Seite bestand Unsicherheit, ob der Anbau einer Lobby bis an die Marienstraße mit dem künftigen Bebauungsplan vereinbar sei. Der Gestaltungsplanung solle man hier nicht vorgreifen, so der Bürgermeister. Auch die Vorgartensituation in der Nachbarschaft wurde angeführt. So blieb die Frage zunächst unbeantwortet; stattdessen wird der Gemeinderat bis Februar 2017 seine Linie zur Gestaltung der Marienstraße erarbeiten, um dann die Anfrage entsprechend zu beantworten.
  • Die acht Fragen, die in der Bauvoranfrage für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage in der Waldschmidtstraße 11 gestellt wurden, beantwortete der Ausschuss summarisch einstimmig mit NEIN. Nach Auffassung der Mitglieder fügt sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein (§ 34 BauGB). Gemäß der Planzeichnungen sowie eines Modells handelt es sich um ein Gebäude aus verschachtelten Quadern mit zwei Dachterrassen im Süden und Norden.

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