Es solle kein Baurecht „durch die kalte Küche“ entstehen, stellte Bürgermeister Rudolf Krug (ödp) in der Sitzung des Bauausschusses am 22.11.2016 fest, als der Antrag zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 „Oberes Schönmoos (Am Höhenberg)“ behandelt wurde. Hintergrund war der Antrag einer Bauwerberin, in ihrem Grundstücks in der Cäsar-von-Hofacker-Straße ein weiteres Gebäude zu errichten. Das Grundstück wurde vor der Teilung bereits bebaut; die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wurde damals ausgereizt. Nach dem eine Teilung des Grundstücks erfolgte, soll nun der freie Teil bebaut werden. Damals wären zwei kleinere Bauten durchaus möglich gewesen. Verdichtung im Ort sollen durch Bebauungspläne gesteuert werden. Auch das Landratsamt hat darauf hingewiesen, dass bei erfolgten Teilungen das gesamte Grundstück betrachtet werden muss. Ein Präzendenzfall sollte hier nicht geschaffen werden. Gegen eine Stimme wurde die Änderung des Bebauungsplans mehrheitlich abgelehnt. Der entsprechende Antrag auf Baugenehmigung war bereits in der Sitzung vom 05.08.2015 mit gleicher Begründung abgelehnt worden.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Tutzing Nordwest, Teilbebauungsplan 11 Schubert/Beiselestraße“ wird auf die nächste Sitzung vertagt. Wegen eines Kommunikationsfehlers wurden keine Unterlagen vorgelegt, der gemeindliche Planer konnte keine Ausführungen machen.
  • Bei der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Gebiet zwischen Bernrieder Straße, Erlenstraße und Lindenallee“ wurde die Stellungnahme des Landratsamts eingearbeitet. Hauptgrund für die Änderung war die Sicherung eines Walnussbaumes. Dazu muss eine Baugrenze verschoben werden. Einstimmig wurde die Verwaltung beauftragt, das weitere Verfahren – die nächste Auslegung – durchzuführen.
  • Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Oberes Schönmoos“ empfiehlt der Ausschuss einstimmig dem Gemeinderat, den Bebauungsplan, der aus dem Jahr 1970 datiert, zu modernisieren. Der Plan ist für viele Festsetzungen nicht mehr umsetzbar. Eine diskutierte Erweiterung des Umgriffs für diesen Bebauungsplan, was an sich sinnvoll erscheint, benötigt mehr Zeit und wurde daher nicht beschlosssen. Die Änderung ist erforderlich, weil dort zwei Bauvorhaben geplant werden. Das reine Änderungsverfahren (ohne Erweiterung) ist hier schneller, um über das mögliche Baurecht der Bauwerber zu entscheiden. Der Gemeinderat, so der Beschluss weiter, möge das Planverfahren einschließlich des Satzungsbeschlusses an den Ausschuss verweisen.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau einer Schwimmhalle an ein bestehendes Einfamilienhaus in der Waldschmidtstraße 15 wird noch einmal zurückgestellt und in der Sitzung am 20.12.2016 behandelt. Die Bauwerber sollen gebeten werden,  bis dahin die eingereichten Unterlagen zu ergänzen; zusätzlich wird es eine Ortsbesichtigung geben. Zur Realisierung des Vorhabens sind größere Abgrabungen notwendig; die Unterlagen waren nicht aussagekräftig genug, diese nachzuvollziehen.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch und Neubau des Zweifamilienhauses, Teilabbruch und Umbau des Schwimmhallengebäudes mit einer Einliegerwohnung im Sprungleitenweg 6 wurde einstimmig abgelehnt. Herr Martin Büscher von der ARGE Tutzing erläuterte dem Ausschuss das geplante Vorhaben anhand von Plänen, Skizzen, Luftbildern und Montagen. Zusätzlich erfolgte eine Ortsbesichtigung. Im Ergebnis entfaltet das geplante Gebäude mit rd. 45 Meter Länge eine ungewollte Riegelwirkung für den seeseitigen Betrachter. Während das Haupthaus als große Villa auf dem westlichen Teil des großen Grundstücks akzeptiert würde, erschien die Aufstockung des südlichen Gebäudeteils mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 91 Teilbebauungsplan 4 nicht vereinbar. Die Frage, ob das Bauvorhaben, wie in den Planunterlagen dargestellt, genehmigungsfähig sei, wurde entsprechend verneint.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von vier Doppelhaushälften mit Garagen im Buchengrabenweg 2 wurde einstimmig abgelehnt, d.h. die Frage, ob das Bauvorhaben gemäß den vorgelegten Plänen genehmigungsfähig sei, verneint.  Das Grundstück von 1.472 m² soll nicht geteilt werden, daher handelt es sich um zwei Einzelgebäude mit je zwei Wohneinheiten in vertikaler Teilung. Vertikal geteilte Einzelhäuser sind in Tutzing nicht unüblich, wie Christian Wolfert vom Bauamt ausführte. Die Ausschussmitglieder sehen das Bauvorhaben als realisierbar an, wünschen aber für die Entscheidung über die Einfügung in die Umgebungsbebauung (§34 BauGB) noch Ansichten und Darstellungen, wie die beiden Gebäude in dem abfallenden Grundstück situiert werden.
  • Verfahrensmäßig wurde die Bauvoranfrage zum Umbau und zur Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses in der Cäsar-von-Hofacker-Straße 5 abgelehnt. Der geltende Bebauungsplan Nr. 7 „Oberes Schönmoss“ entspricht in zahlreichen Festsetzungen nicht der tatsächlichen Situierung der vorhandenen Bebauung. Zusätzlich waren im Laufe der Zeit etliche Befreiungen erteilt worden. Daher hatte der Ausschuss die Modernisierung dieses Bebauungsplans beschlossen. Den vom Bauwerber beantragten Befreiungen konnte wegen der zahlreichen Widersprüche im Bebauungsplan nicht vorab zugestimmt werden.

 

 

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