Nicht wieder vorn vorne beginnen, den Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage am Beringerweg 36 zu diskutieren. Dazu ermahnte die 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 22.11.2017 und sprach mir aus der Seele. Ich erinnerte daran, dass wir uns dreimal mit mit dem Antrag des Voreigentümers beschäftigt hatten, dazu eine Sitzung mit dem Bauwerber und den Fraktionsvorsitzenden. Letztlich wurde die modifizierte Planung vom Gemeinderat genehmigt. Der neue Eigentümer hatte nun eine veränderte Planung vorgelegt, die der Ausschuss am 24.10.2017 mit der Begründung der starken Abgrabungen und der Massivität des Bauvorhabens durch die geänderte Dachform ablehnte. Nun lag ein neuer Antrag vom 10.11.2017 auf dem Tisch: die Abgrabungen wurden deutlich reduziert und über Vergleiche zu der bereits genehmigten Planung der Nachweis geführt, dasss der neue Antrag dem genehmigten Antrag in Kubatur und Höhe entspricht. Statt sich nur mit diesen beiden neuen Punkten zu beschäftigen, wiederholten einige Kollegen ihre grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Mühsam!! Am Ende wurde mit 6:4 Stimmen dem Gemeinderat empfohlen, dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Weitere Punkte der Sitzng waren:

  • Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 62 „Fabrikgelände Lindemannstraße – ehemalige Bayerische Textilwerke“ wurde unter Einbeziehung der gefassten Beschlüsses samt Begründung in der Fassung vom 22.11.2017 gegen eine Stimme als Satzung beschlossen. Hintergrund der Änderung war die geplante Rolltreppe in den 1. Stock und die Ansiedlung eines Drogeriemarktes. Zur Erinnerung: es handelt sich hier um ein Sondergebiet „Einzelhandel“; zum Schutz der Funktionalität und Attraktivität des Ortszentrums wurden Sortimentsbeschränkungen vorgenommen. Dies sind weitreichende Eingriffe in die Belange der Gewerbetreibenden. Als Wirtschaftsliberaler ist mir nicht wohl dabei. Entsprechend verlangte das Kreisbauamt, die Begründung weiter zu ergänzen.
  • Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 „Am Kallerbach“ wurde nach Einbeziehung der eingegangenen Stellungnahmen und der gefassten Beschlüsse samt Begründung in der Fassung vom 22.111.2017 gegen eine Stimme als Satzung beschlossen. Hier ging es darum, den Plan des Architktenbüros Felix + Jonas, München, im Bebauungsplan abzubilden. Dabei werden Reserven und Puffer eingebaut, um bei möglichen Änderung der Bauplanung nicht gleich den Bebauungsplan ändern zu müssen. Die Gesamt-GR wird mit 2.665 m² festgelegt. Ein Wasserrechtsverfahren wurde durchgeführt; es liegen verschiedene belastbare Gutachten vor; weitere werden im Baugenehmigungsverfahren folgen. Wiederholt sei die Feststellung, dass die Realisierung von rd. 70 teilweise vergünstigt mietbaren Wohnungen durch den Verband Wohnen im Landkreis Starnberg sehr zu begrüßen ist; die Gemeinde kann sich freuen, dass hier in aufgelockerter Bauweise ein gutes Projekt verwirklicht wird.
  • Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 57 „Traubing – Weilheimer Straße / Kriegerdenkmal“ wurde unter Einbeziehung der Beschlüsse nach Abwägung der Stellungnahmen samt Begründung in der Fassung vom 22.11.2017 einstimmig als Satzung beschlossen. Neben redaktionellen Änderungswünschen ging es um die Überschreitung der Grundflächen um 20% durch Balkone und Terrassen, Klarstellung zu Dachaufbauten, Präzisierung für bis zu 4 Wohneinheiten bei Umnutzungen, Dachneigungen von 20-30°, Ausweis privater Grünflächen u.a.m.
  • Die beantragte Befreiung von der Ortsbausatzung für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage in der Starnberger Straße 13 in Traubing wurde gegen eine Stimme erteilt. Das Straßenbauamt hatte die Einfahrt zur Tiefgarage in der Kurve beanstandet und eine Zufahrt weiter westlich empfohlen. Da dies wegen bestehender Doppelgarage mit dem Nachbarn nicht ohne weiteres möglich ist, hatte der Bauwerber nun oberirdische Parkplätze vorgeschlagen und daher eine entsprechende Befreiung von der Festsetzung Tiefgarage in der Tutzinger Ortsbausatzung beantragt. Der Ausschuss einigte sich rasch drauf, dass Tiefgaragen in Traubing nicht zum dörflichen Charakter des Ortsteils passen, mithin der Ausschuss hier nicht auf der Ortsbausatzung bestehen muss. Eine differenzierte Betrachtung ist hier angezeigt. Mit dem Neubau des Wohnhauses war der Ausschuss bereits am 24.10.2017 einverstanden gewesen.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses in der Starnberger Straße 3 in Traubing wurde grundsätzlich positiv aufgenommen. Diskutiert wurden die Lage im Außenbereich sowie der Hochwasserschutz. Ein Haus in der Nachbarschaft war aus Gründen des Hochwasserschutzes höher aufgestellt, nicht unterkellert und mit einer umlaufenden Mauer versehen, die bei übergetretenen Bach das Wasser zurück- bzw. ableiten soll. Ähnlich wurde die Situation im vorliegenden Fall beurteilt. Das – kleine – Haus wird im nördlichen Teil des Grundstücks situiert; die Fläche war bereits aus dem landwirtschaftlichen Betrieb herausgelöst worden. Gegen eine Stimme wurde bestätigt, dass ein Einfamilienhaus wie im Lageplan dargestellt errichtet werden kann. Die zweite Frage nach der Errichtung des Hauses mit Erdgeschoss und Obergeschoss bei einer Wandhöhe von 6,0 Metern wurde einstimmig bejaht. Das Landratsamt wird nun im Rahmen des Antrags entscheiden.
  • Die Bauvoranfrage zum Neubau von zwei Einfamilienhäusern in Unterzeismering, An der Leiten 6, war nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegt. Das Grundstück mit genau 1.200 m² Fläche soll geteilt werden, so dass unter Einhaltung der Tutzinger Ortsbausatzung zwei Einfamilienhäuser auf Grundstücken von jeweils 600 m² errichtet werden können. Hinsichtlich der Lage der Häuser präferierte der Ausschuss die Kombination von Ost-West-Ausrichtung für das nördliche und Nord-Süd-Ausrichtung für das südliche Haus. Die Stellung der umgebenden Gebäude ist nicht als homogen zu betrachten, die beantragten Höhen passen zur Umgebungsbebauung. Somit wurde der Bauvoranfrage mit Verweis auf die beschriebene Variante zugestimmt.

One Reply to “23.11.: Nicht wieder von vorne!”

  1. … zum Schutz der Funktionalität und Attraktivität des Ortszentrums wurden Sortimentsbeschränkungen…
    Das ist aber eine vornehme Formulierung eines nach eigenen Worten Wirtschaftsliberalen. Die Idee, Sortimentsbeschränkungen vorzunehmen und den Markt über Sortimentsfreigaben zu regeln, wäre nicht einmal Stamokap-Leuten gekommen. Da muss man nicht Wirtschaftsliberaler sein, um einen derartigen Blödsinn abzulehnen. Einen halbwegs intakten Einzelhandel von Discountern angreifen zu lassen, die Discounter sich selbst ausliefern lassen und dann sagen, Wettbewerb belebe zugunsten der Kunden das Geschäft, zeugt von fundamentaler Unkenntnis des Funktionierens eines Marktes. Die Ur-Stunde dieses Blödsinns konnte übrigens seinerzeit im Gemeinderat live verfolgt werden.
    Schon damals kam die Frage hoch, was Tutzing eigentlich wolle. Wer durch Unkenntnis gnadenlosensten Wettbewerb möchte, sollte sich fragen, wie viel Wettbewerb ein Ort eigentlich verträgt.
    Unsere Gemeinderäte haben wohl immer noch nicht verstanden, was sich demnächst in Sachen Markstrukturverschiebung abspielen wird. Nicht einmal das große Konfliktvorbild Starnberg kam auf diese Idee.
    HF

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