Für das Bauvorhaben liegt bereits eine Genehmigung vor, der nun vorgelegten Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage, Anbau eines Turmes, im Sprungleitenweg 4 wurde in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 23.01.2018 unter der Leitung der 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) das gemeindliche Einvernehmen einstimmig nicht erteilt.  Dem ursprünglichen Antrag hatte der Ausschuss am 18.10.2016 das gemeindliche Einvernehmen erteilt – ohne Turm. Gegen den allerersten Entwurf – mit Turm – hatte das Landratsamt Einspruch erhoben. Nun also ein neuer Antrag mit Turm, der erst über den in Arbeit befindlichen Bebauungsplan Genehmigungsfähigkeit erhalten würde. Das war nicht gewollt.

Weitere Punkte der Sitzung waren:

  • Hinsichtlich der Vorschläge zur Bebauung der Flurstücke 684/2 und 698/9 im Bereich Lindemannstraße / Pischetsriederstraße durch die Münchener Kindl Wohnungsbau GmbH bestehen grundsätzlich keine Bedenken; lediglich der Lauf des Staudergrabens, der durch die südöstliche Ecke der beiden Grundstücke verläuft, bereitet Sorgen. Der Bach, teils verrohrt, teils offenliegend, muss saniert werden, ein Entwicklungskonzept für den Bachlauf bis zum See muss lt. Wasserwirtschaftsamt erarbeitet werden. Es bestand im Ausschuss Einigkeit, dass der das Grundstück betreffenden Teil des Bachlaufes vor der Baumaßnahme saniert werden müsste, was zu prüfen sei. Ebenso sollte geprüft werden, ob der Bach und damit die Sanierung nicht dem Abwasserverband als Regenwasserkanal übergeben werden sollte. Die gegenüber einer früheren Planung reduzierte Bebauung mit zwei Gebäuden für 4-5 Wohnungen könnte evtl. nach § 34 BauGB im Vorgriff zum Bebauungsplan beurteilt werden. Die Planung wurde von der Verwaltung und dem gemeindliche Planer, Prof. Burgstaller, positiv beurteilt; sie füge sich in die Umgebung ein.
  • Unter Einbeziehung des redaktionellen Hinweises zur Schreibweise beschloss der Bau- und Ortsplanungsausschuss einstimmig die Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Obere Kellerwiese – Fischerbuchet“ samt Begründung in der Fassung vom 23.01.2018 als Satzung.
  • Einstimmig blieb der Ausschuss dabei, den nachträglich vergrößerten Dachterrassen auf dem Einfamilienhaus am Von-Hillern-Weg 1 das gemeindliche Einvernehmen nach der Ablehnung am 18.10.2016 erneut nicht zu erteilen. In der Sitzung wurde von einem Schwarzbau gesprochen. Das Landratsamt hatte jedoch seine Zustimmung signalisiert und wird die Dachterrassen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die Genehmigung erteilen. Das Landratsamt nannte in ihrer Begründung dazu zwei Bezugsfälle.
  • Beim Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit drei Wohneinheiten und zwei Doppelcarports in der Cäsar-von-Hofacker-Straße störte den Ausschuss, dass auf den außenliegenden Carports Dachterrassen platziert werden sollten. Der Bauwerber zog auf Vorschlag der Bürgermeisterin den Antrag zurück und erklärte die Bereitschaft, auf die Dachterrassen zu verzichten. Der Ausschuss ermächtigte die Bürgermeisterin, dem Antrag zuzustimmen, sobald die Dachterrassen aus der Planung entfernt sind.
  • Dem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage in der Schulstraße in Traubing wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt: das Grundstück liegt teilweise im Außenbereich. Der erste Antrag für zwei Gebäude als Ortsabrundung datiert von 2009, damals zurückgestellt wegen des sog. „Münchner Wegs“ zur sozialgerechten Bodennutzung (1994 von der Landeshauptstadt beschlossen). Bekanntlich wurde ein Bebauungsplanverfahren (Nr. 95!) für das anstehende Gewerbegebiet mit Fortführung der Wohnbebauung begonnen, auch für das fragliche Grundstück. Dieser Bebauungsplan ist wegen problematischer Erschließung des Gewerbegebiets gestoppt worden. Das Gebiet zwischen Schulstraße, Weidenweg und B 2 sollte nun mit einem Bebauungsplan entwickelt werden.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zum Umbau und Sanierung des bestehenden Wohngebäudes im Unteren Vocherl 2 wurde einstimmig abgelehnt. Maßgeblich sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 32 „Mitterfeld“ aus 1984. Die geplanten Anbauten von Balkonen, Treppenanlage und Aufzug überschreiten den Bauraum, der entlang des Bestandes, also der Grundfläche des Hauses, festgelegt wurde. Die beantragten Änderungen können erfahrungsgemäß in diesem Umfang nicht über Befreiungen von den Festsetzungen gelöst werden, sondern erfordern – insofern ein Signal an die Bauwerberin – einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans.
  • Die Bauvoranfrage zur Errichtung einer Gewerbehalle mit Bürofläche an der Feldafinger Straße in Traubing wurde aufgrund der Außenbereichslage und der Gefahr der Verfestigung der Splittersiedlung im Bereich Gartenstraße / Feldafinger Straße abgelehnt. Das Ergebnis ist rechtens, aber unbefriedigend. In der Vergangenheit sind bereits mehrere Anträge für Bauvorhaben mit der immer gleichen Begründung abgelehnt worden. Das kann kein Dauerzustand sein, zumal das involvierte Verwaltungsgericht in 2015 darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der vorhandenen genehmigten Bebauung in diesem Bereich über eine künftige Außenbereichssatzung nachgedacht werden sollte. Ratskollege Dr. Reiter ergänzte, dass in der vorhergehenden Amtsperiode des Gemeinderats im Zusammenhang mit einem Einheimischenmodell eine Außenbereichssatzung erwogen worden sei. Tatsächlich ist hier also nichts passiert. Unbefriedigend ist aber auch, dass hier die wirtschaftlichen Implikationen nicht gewürdigt worden sind. Hinter dem Antrag zur Errichtung einer Gewerbehalle ist ein gewerblicher Interessent bzw. Mieter zu vermuten. Neben der Erhöhung der Grundsteuer auf das dann bebaute Grundstück stehen also auch mögliche Gewerbesteuereinnahmen im Raum.  Ich plädierte dann sehr dafür, dieses Dreieck von Feldafinger Straße, Gartenstraße und B 2 zu entwickeln, d.h. zum Innenbereich erklären zu lassen. Dies sei, so Ratskollege Peter Stich, schon früher einmal vergeblich versucht worden. Kein Grund, das nicht erneut anzufassen.

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