Der Antrag auf Erstellung eines Solarparks in Traubing in der Nähe der Ascheringer Straße war Thema der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) am 24.06.2020 unter der Letung der 1. Bürgermeisterin Marlene Greinwald. Bei der vorangegangenen Ortsbesichtigung konnten wir feststellen, dass die geplante Anlage westlich der bereits bestehenden Anlage mit zwei Modulen errichtet werden soll. Die gegenständlichlichen Flurstücke befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich, größtenteils im Landschaftsschutzgebiet. Im Flächennutzungsplan sind die Flurstücke als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Somit wäre zur Realisierung des Solarparks die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Starnberg gelten Solaranlagen als reguläres Gewerbe. Reguläres Gewerbe ist im Landschaftsschutzgebiet nicht zulässig, die Flächen würden also nicht herausgenommen werden (außer für klassische Gewerbegebiete, Einheimischenmodelle und Windparks, die als „privilegierte“ Vorhaben gelten). Damit ist das Vorhaben in naturfachlicher und damit auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig. Der entsprechende Antrag wurde abgelehnt. Grundsätzlich ist der Ausschuss gegenüber Solaranlagen positiv eingestellt, aber es gibt geeignetere Flächen.

Weitere Punkte der Sitzung waren:

  • Mehrheitlich gegen zwei Stimmen billigte der Ausschuss erneut den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 45 „Tutzing Nordwest – westlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan 3 „Zwischen Benediktenweg und Traubinger Straße“ für fünf Flurstücke mit Begründung in der Fassung vom 24.06.2020. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen. Es hatte eine Verschiebung der Bauräume nach Osten – weg vom Wald – gegeben. Als weitere neue Änderung sollten Festlegungen für ein freies Grundstück getroffen werden. Hier wurden Vorgaben des Bebauungsrahmens Traubinger Straße übernommen. Bei Vorgabe eines großen Bauraums wurden die GR mit 250 m², die Wandhöhe von 7 Metern und eine Firsthöhe von 9,7 Metern festgelegt.
  • Der Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 2 wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Die Verwaltung hatte die Abwägungsvorschläge nicht vorgelegt, weil noch Klärungsbestgaf bestand.
  • Ebenso wurde die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“ Teilbebauungsplan 8.1 (Sanierung Mittelschule mit Mensa) von der Tagesordnung angesetzt, weil noch Klärungsbedarf besteht.
  • Für die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 „Bahnhofstraße/Bräuhausstraße“ im Bereich GE 3-5 kam es nicht zur Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen. Die Verwaltung hatte kurzfristig einen Bauantrag erhalten, der bereits einen Antrag auf Befreiung enthielt. Hier ging es um die erweiterte Unterlkellerung des GE 4, die nun direkt in den Bebauungsplan eingearbeitet wurde. Daher billigte der Ausschuss die 5. Änderung des Bebbaungsplans erneut mit Begründung in der Fassung vom 24.06.2020 und beauftragte die Verwaltung, das Auslegungsverfahren durchzuführen.
  • Mehrheitlich gegen eine Stimme beschloss der Bau- und Ortsplanungsausschuss unter Einbeziehung der gefassten Beschlüsse die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 52 „Klenzestraße“ mit Begründung in der Fassung vom 24.06.2020 als Satzung. Die inhaltichen Punkte waren bereits in der Sitzung am 18.02.2020 behandelt worden. Wesentlich dabei war die Rücknahme der Grünzone entlang der Hauptstraße auf einheitlich 10 Meter. Neue Einwände hatten sich nicht ergeben.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung zweier selbstleuchtender Werbeanlagen des TSV Tutzing an der Würmseehalle wurde mehrheitlich unter der Bedingung genehmigt, dass eine insektenfreundliche Lichtstärke gewählt und die Beleuchtung in der Zeit von 22:00 bis 06:00 abgeschaltet wird. Der Ausschuss hatte keine Einwände. Der Antragsteller, so ein Ratskollege, sei wie jeder andere Bauwerber zu behandeln; über die Notwendigkeit der Werbeanlagen sei nicht zu befinden.

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