Zu voll erschien das Grundstück in der Cäsar-von-Hofacker-Straße , um darin ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten, Doppelgarage und Carport unterzubringen. Zwar werden die Eckdaten der Grundfläche und Geschossfläche lt. Planung eingehalten, die Zufahrtsituation der Stellplätze am schmalen Himbeerweg wurde als problematisch angesehen. Der entsprechende Antrag auf Vorbescheid wurde abgelehnt und gleichzeitig entschieden, das Gebiet zu überplanen.

Weitere Punkte der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 27.07.2016 waren:

  • Für die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 62 „Fabrikgelände Lindemannstraße – ehemalige Bayerische Textilwerke“ beschloss der Ausschuss eine erneute Auslegung nach BauGB, nachdem die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und entsprechende Beschlüsse gefasst wurden. Wichtig war dabei, dass es sich um kein Einkaufszentrum handelt, Bedenken der Regierung von Oberbayern konnten ausgeräumt werden. Es handelt sich um eine große Einzelhandelsfläche, in der ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (Tengelmann) sowie Büros, Drogeriemarkt, Textil etc. möglich sind. Auf eine Verkaufsflächenfestsetzung wird verzichtet. Zum Schutz des innerörtlichen Einzelhandels, den der Ausschuss an der Hauptstraße, deren Nebenstraßen sowie vom Bahnhof zum See angesiedelt sieht, haben wir eine Sortimentsbeschränkung als Festsetzung aufgenommen. Danach sind unzulässig Geschäfte mit Haushaltswaren, Sportartikeln, Schreibwaren, Elektroartikeln, ein Biomarkt und eine Buchhandlung. Nach einem Einwurf meines Ausschusskollegen Dr. Hellmut Kirchner haben wir über die geplante Außenrolltreppe gesprochen. die nach seiner und auch meiner Ansicht die Fassade zerstört. Der Ausschuss hatte die Treppe allerdings bereits genehmigt, dabei soll es nach der Mehrheit im Ausschuss auch bleiben.
  • Einstimmig wurde der Billigungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 65 „Hauptstraße/Waldschmidtstraße – Villa Trutz“ gefasst, nachdem Prof. Burgstaller den Bebauungsplanentwurf vorgestellt hatte.
  • Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 39 „An der Bernrieder Straße“ wurde nach Beschlüssen über die eingegangenen Stellungnahmen (nur redaktionell) samt Begründung als Satzung beschlossen.
  • Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 23 „Ziegeleistraße/STOV Gelände“ zahlreiche Bedenken und Anregungen vorgebracht worden. Nach Abwägung der Stellungnahmen wurden entsprechende Beschlüsse gefasst. Dabei ging es u.a. um zusätzliche Stellplätze entlang der Ziegeleistraße (nachdem die Teilnutzung als Schule nicht mehr befristet ist), um einen zweiten Flucht- und Rettungsweg, um die Aufhebung der Gewässerverrohung (= Bach freilegen). Unter Einbeziehung der Beschlüsse und der weiteren Ergänzungen billigte der Ausschuss einstimmig den Bebauungsplanentwurf. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren nach BauGB durchzuführen.
  • Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 „Gebiet zwischen Bernriederstraße, Erlenstraße und Lindenallee“ wurde samt Begründung einstimmmig gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren nach BauGB durchzuführen. Zentraler Punkt des Bebauungsplanentwurfs war der Schutz des orrtsbildprägenden Walnussbaumes.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten, Doppelgarage und Stellplätzen in Traubing, Starnberger Straße, wurde abgelehnt, obwohl die Ausschussmitglieder nach Ortsbesichtigung zunächst keine Einwände gegen das Bauvorhaben äußerten. Bislang hatte die Gemeinde Tutzing jedoch den in der vorgestellten Planung eingezeichneten Lärmschutzwänden entlang der Bundesstraße 2 in vergleichbaren Fällen nicht zugestimmt. So wurde Bürgermeister Rudolf Krug(ÖDP) beauftragt, den Antrag zu genehmigen, wenn die Lärmschutzwand aus der Planung ausgetragen wird. Über die Lärmschutzwände an sich soll in einer der nächsten Sitzungen beraten werden.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Einbau einer Dachgaube in einem Haus in Unterzeismering, An der Leiten 10, wurde einstimmig genehmigt. Einer Bauvoranfrage war zwar bereits am 23.02.2016 zugestimmt worden, die Dachgaube im nun eingereichten Antrag auf Baugenehmigung war jedoch breiter und anders positioniert, so dass erneut abgestimmt werden musste.
  • Schwieriger zu beurteilen war dagegen der Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Neubau eines Einfamilienhauses in der Gartenstraße 12 in Traubing. Das Grundstück gehört zu einer Splittersiedlung östlich der Bundesstraße 2. Neubauten sind nicht zulässig, jedoch wurden in der Vergangenheit jeweils Modernisierungen und Erweiterungen für die in unmittelbarer Umgebung befindlichen Gebäude seitens der Gemeinde und des Landratsamts Starnberg genehmigt. Hier handelt es sich um einen klassischen Ersatzbau mit Erweiterung (+86%). Im Ergebnis wurden die Fragen des Vorbescheids mehrheitlich bejaht. Weiterhin denkt der Ausschuss daran, mittelfristig eine Außenbereichssatzung zu erarbeiten und ggf. das Gebiet überplanen.
  • Einstimmig abgelehnt wurde die Bauvoranfrage zum Neubau eines Doppelhauses und zweier Einfamilienhäuser im Weidenweg in Traubing. In der Sitzung am 19.04.2016 hat der Ausschuss dem Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Zwar sind im neuen Antrag die Vorgaben der Grundstücksgrößen der Tutzinger Ortsbausatzung eingehalten, völlig ungesichert ist jedoch die verkehrmäßige Erschließung durch den schmalen Weidenweg einschl. der Brücke mit Tonnagebeschränkung. Dies hatte auch der Verkehrsplaner der Gemeinde bestätigt. Nachdem Grundsatz „Ohne nachgewiesene Erschließung keine Baugenehmigung“ wurde dem Bauwerber empfohlen, sich mit den Nachbarn zuzusammen zusetzen und gemeinsam zu überlegen, wie der Weg einschl. der Brücke erweitert werden kann.
  • Aus Termingründen wurde noch der Antrag auf Befreiung von der Ortsbausatzung beim Umbau eines Hauses in der Traubinger Straße 56 behandelt. Dieser Antrag zum Einbau von zwei Dachausschnitten („negative“ Dachgauben) wurde einstimmig abgelehnt, weil sie nach der Tutzinger Ortsbausatzung unzulässig sind. Die erforderliche Befreiung wurde also nicht erteilt.

 

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