Fast hätten wir die neue Ausbaubeitragssatzung in der Sitzung des Gemeinderats am 07.03.2017 unter der Leitung der 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) wirksam beschlossen. In der Behördensprache heißt es: Neuerlass der Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen (Ausbaubeitragssatzung).

Die existierende Satzung vom 22.08.2011 musste an die aktuelle Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags angepasst werden. Selbständige Grünanlagen und Kinderspielplätze sind als beitragsfähige Einrichtung entfallen, dazu gab es Präzisierungen und Klarstellungen. Kleine Korrekturen und Formatierungen sind noch zu machen. Es wird sichergestellt, dass die Satzung keine Rückwirkung entfaltet, also vor Jahren abgeschlossene Maßnahmen werden nicht beitragswirksam. Das eingeräumte Ermessen wurde von der Gemeinde in der Weise zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ausgeübt, dass der Gemeindeanteil, also der Anteil der Gemeinde an dem beitragsfähigen Aufwand, über alle Einrichtungen hinweg um 15%-Punkte gegenüber der Mustersatzung erhöht wurde.

Ich hatte bereits vor einem Jahr einen Beitrag dazu auf dieser Homepage veröffentlicht. Darin wies ich darauf hin, dass in meinen Augen zuallererst der Beitragstatbestand erfüllt sein muss, damit Beitragspflicht überhaupt entsteht. Der Beitragstatbestand lautet nach § 2 der Satzung:

„Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können“.

Im Rahmen der anstehenden Umgestaltung der Hauptstraße könnten grundsätzlich Ausbaubeiträge anfallen. Nachdem die Hauptstraße aber von sehr vielen einheimischen und auswärtigen Verkehrsteilnehmern genutzt wird, könnte es schwierig werden, den „besonderen Vorteil“ der jeweiligen Grundstückseigentümer nachzuweisen. Als Faustregel gilt: je höher der Anteil der Fremdnutzer, desto niedriger der Anteil der Anlieger.

Die Ausbaubeitragssatzung wurde einstimmig beschlossen, allerdings unter dem von CSU-Kollegen eingebrachten Vorbehalt, dass die Verwaltung das Wahlrecht prüfen muss, einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge festzusetzen.

Die Anmerkung der Kollegin von der CSU war zutreffend: Die Gemeinden erheben einmalige oder wiederkehrende Beiträge zur Finanzierung der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen (Quelle). Grundlage dafür ist Art. 5b Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG): Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen.

Die Gemeinden können also durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach die jährlichen Investitionsaufwendungen für die in ihrer Baulast stehenden Verkehrseinrichtungen (Verkehrsanlagen) nach Abzug der Eigenbeteiligung der Gemeinde als wiederkehrende Beiträge auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Dazu können sämtliche Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets Tutzing oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden. Für deren Erneuerung oder Verbesserung können vorteilsbezogene Beiträge für Grundstücke erhoben werden. Ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in der Gemeinde ist zulässig. Das muss natürlich alles satzungsmäßig ausgearbeitet, begründet und festgelegt werden. Salopp formuliert kann man die Alternative wiederkehrender Beiträge auf der Basis von Gebietsteilen von Tutzing oder gar Tutzing insgesamt als „Musketier-Ansatz“ bezeichnen: Einer für alle, alle für einen“.

Der alternative Ansatz von wiederkehrenden Beiträgen ist m.E. sicher nicht weniger komplex und entfernt sich von dem bisherigen Beitragstatbestand, bei dem auf individuelle Vorteile des Grundstückseigentümers aus der Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen abgestellt wird.

Übrigens: Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, eine Ausbaubeitragssatzung zu erlassen und die danach automatisch entstehenden Beitragspflichten mittels Bescheids abzurechnen und zu erheben. Vom Erlass einer Ausbaubeitragssatzung kann nur in Ausnahmefällen und nur dann abgesehen werden, wenn trotz des Beitragsverzichts sowohl die stetige Aufgabenerfüllung als auch die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde sichergestellt sind. Für Tutzing also ein klarer Fall, für Starnberg nun auch.

 

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