Neue Gebäude an der Hauptstraße im Ortszentrum sollten nach Möglichkeit fertiggestellt sein, wenn mit der Sanierung der Hauptstraße im Frühjahr 2023 begonnen wird. Einfach sinnvoll. Ein mehrfach vorgestelltes Projekt für die Hauptstraße 56 wurde in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschuss (BOA) am 21.12.2021 unter der Leitung der 1. Bürgermeisterin Marlene Greinwald erneut behandelt. Der nördliche Nachbar (Hauptstraße 58), der usprünglich parallel bauen wollte, hat sein Vorhaben verschoben. Im gemeinsamen Plan gab es eine zentrierte Wiederkehr auf der Westseite. Wird nun zunächst der südliche Teil des Gebäudes realisiert, steht die Wiederkehr an der nördlichen Gebäudegrenze. Optisch schwierig und städtebaulich nicht erwünscht. Der Bauwerber hatte nun den pragmatischen Vorschlag, die Wiederkehr schmaler zu gestalten und nach Süden zu rücken, damit sie von der nördlichen Gebäudegrenze abrückt. Dazu reicht der im Bebauungsplan vorgesehene Bauraum aus, so dass keine Änderung beantragt werden muss. Verwaltung, Städteplaner und die Ausschussmitglieder begrüßten den Vorschlag; einstimmig wurde beschlossen, so weiter zu verfahren. Damit, so Bauamtsleiter Christian Wolfert, würde ein sogenannter „Freisteller“ möglich, also eine Genehmigungsfreistellung, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.

Weitere Punkte der Sitzung, der letzten im Jahr 2021:

  • Für die 1. Änderung des Bebbaungsplans Nr. 48 „Beiselstraße“ waren lt. Verwaltung nur geringe Rückmeldungen seitens der Behörden eingegangen. Die Situation an der Mauer (nach der Linkskurve auf der rechten Seite) sei eingearbeitet worden. Daraufhin fasste der Ausschuss einstimmig den Satzungsbeschluss für ein Gebiet von vier Flurnummern.
  • Für die mehrfach diskutierten Bebauungspläne Nr. 45 und 46 „Tutzing Nordwest“ und Nr. 8 „Zwischen Mozartstraße und Benediktenweg“ war am 17.12.2019 beschlossen worden, die Bauräume herauszunehmen. Die Abstände zu den Grundstücken und unter den Gebäuden zueinander sollten dann durch die gesetzlichen Abstandsflächen (1H) gemäß Bayerischer Bauordnung (BayBO) geregelt werden. Bereits 2014 wurde hier Änderungsbedarf im Hinblick auf zu enge Bauräume, Dachgestaltung und Vorgartenzonen festgestellt. Ziel war, kleinere Anbauten wie Wintergärten, Balkone etc. ohne eine Änderung des Bebauungsplans genehmigen zu können. Zum 01.02.2021 trat dann die Novellierung der Bayerischen Bauordnung in Kraft, die eine massive Verminderung der Abstandsflächen von 1 H auf 0,4 H mit sich brachte. Verwaltung und Ausschuss waren daraufhin der Auffassung, die Bauräume beizubehalten, um die Abstände steuern zu können. Nun wurde einstimmig der erforderliche Beschluss dazu gefasst. Die Bauräume werden belassen, allerdings in Lage und Größe angepasst.
  • Für die Aufstellung des Bebaungsplans Nr. 89 „Beringerheim“ gab Bauamtsleiter Christian Wolfert einen Sachstandsbericht, weil wegen ausstehender Stellungnahmen der Behörden sowohl deren Behandlung als auch der Billigungsbeschluss erst in einer der nächsten Sitzungen gefasst werden kann. Nach der Auslegung wurde inzwischen (1) der Geltungsbereich um die Flächen für den Kinderhort erweitert, (2) die Ableitung des Niederschlagwassers neu festgesetzt, (3) eine unterirdisch verlaufende Wasserleitung geschützt und (4) die Zahl und Situierung der nutzungsabhängigen Stellplätze geregelt.
  • Der Antrag auf Vorbescheid für den Anbau eines Zweifamilienhauses an das bestehende Einfamilienhaus in der Traubinger Straße 53 war nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) sowie nach den Vorgaben des „Rahmenplans Traubinger Straße“ zu beurteilen. Das alte und das neue Gebäude sollten durch einen eingeschossigen Wintergarten verbunden werden. Das Grundstück wäre von Ost nach West vollständig bebaut, so dass sich eine Riegelwirkung ergeben würde. Nach Ansicht der Verwaltung und des Ausschusses handelt es sich um zwei Gebäude. Dafür reicht aber das Grundstück mit einer Fläche von 734 m² nicht aus; es wären 1.200 m² erforderlich. Möglich wäre ein direkter Anbau in geringerer Größe an das bestehende Haus. Einstimmig wurde der Antrag abgelehnt und die Fragen mit NEIN beantwortet.
  • Für den Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung der bestehenden Doppelhaushälte in der Neustätterstraße 10c, der nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) zu beurteilen war, gibt es nach Prüfung durch das Bauamt in maßgeblicher Nähe keinen geeigneten Bezugsfall hinsichtlich Grundfläche, Wand- und Firsthöhe. Es würde sich nach der Aufstockung um rd. 2 Meter für Souterrain, Erdgeschoss, Obergeschoss und Galerie eine neue Firsthöhe von 11,34 Metern ergeben. Einstimmig wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen verweigert.
  • Ebenso nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) war der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen als Ersatzbau für ein Wohnhaus in Traubing, Im Ried 31, zu beurteilen. Auf dem Grundstück von 954 m² ist gemäß Mindestgrundstücksregelung der Tutzinger Ortsbausatzung ein Doppelhaus zulässig. Es ließe sich jedoch in maßgeblicher Nähe kein geeigneter Bezugsfall hinsichtlich Grundfläche, Wand- und Firsthöhe finden. Dies gilt insbesondere für die Grundfläche von 190 m². Somit wurde der Antrag einstimmig abgelehnt. Darüber hinaus schlug die Verwaltung vor, die entsprechende Bauzeile und eine weitere in den Geltungsbereich des Bebauungsplans für das östliche gelegene Gebiet aufzunehmen.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in der Waldschmidtstraße 19 war am 23.11.2021 abgelehnt worden, weil die hervortretende Tiefgarage das Grundstück zu sehr versiegeln würde. Zusätzlich wurden die großen Terrassen auf der Tiefgarage beanstandet. Nach einer Besprechung wurde der Antrag vom Bauwerber zurückgezogen und neu eingereicht. Dabei wurde die Tiefgarage um 1,86 Meter auf der gesamten Länge verkürzt, damit die Tiefgarage kleiner in Erscheinung tritt. Auch die darüberliegenden Terrassen sollen verkleinert und die übrige Fläche begrünt werden. Die Diskussion verlief kontrovers. Während einige Ausschussmitglieder wie auch ich sahen, dass den Bedenken des Ausschusses mit der angepassten Planung Rechnung getragen wurde, wurde von anderen auch der geänderte Entwurf abgelehnt. Die Tiefgarage müsse noch weiter unter das Gebäude geschoben werden, insgesamt sei das Vorhaben zu groß. Allerdings gibt es zum einen für das Gebäude klare Bezugsfälle in der näheren Umgebung; zum anderen, dies wurde vom Ausschuss ergänzt, benötige ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten auch Keller- und Technikräume unter dem Gebäude. Der Antrag auf Baugenehmigung wurde mit 6 zu 4 Stimmen abgelehnt.
  • Bei demn Antrag auf Baugenehmigung für die Genehmigung der Abgrabung an der Ostseite in Oberzeismering 3 ging es um die nachtgrägliche Legalisierung einer bereits erfolgten Abgrabung. Diese war nach dem Bebauungsplan Nr. 44 „Ilkahöhe“ unzulässig. Ein Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau eines Einfamilienhauses in zwei Wohnungen und einer Ferienwohnung war vom Ausschuss am 28.09.2021 abgelehnt worden, weil nach Bebauungsplan und Regeln für das Landschaftschutzgebiet (planungsrechtlicher Außenbereich) eine Erweiterung nur in sehr geringem Umfang möglich ist. Für einen Antrag auf isolierte Befreiung zur nachträglichen Genehmigung der bereits ausgeführten Abgrabung wurde eine Zustimmung in Aussicht gestellt. Nachdem die Verwaltung für andere Gebäude auf der Ilkahöhe eher keine Präzedenzwirkung sah, wurde der isolierten Befreiung mehrheitlich zugestimmt. Die vorgenommene Abgrabung wurde jedoch vom Ausschuss als Dreistigkeit angesehen. Es sei einfach ärgerlich, wenn unzulässigerweise abgegraben werde und dies in einem anderen Zusammenhang herauskäme, auch wenn man die Abgrabung nicht sofort sähe.
  • Die Behandlung der Bauvoranfrage für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in der Midgardstraße 16 wurde auf die Sitzung im Januar vertagt. Das Vorhaben war bereits mehrmals behandelt worden. Gegenüber der letzten Planung seinen nur geringfügige Änderungen vorgenommen worden. Nach Rücksprache mit dem gemeindlichen Planer Martin Büscher schlug die Verwaltung die Ablehnung der Bauvoranfrage vor. Das Gebäude sei zu hoch, Vorbauten, Veranden seien zu umfangreich, insgesamt zu viel. Nach Auffassung des Ratskollegen Dr. Ernst Lindl (CSU) passe das Haus schon rein, die Frage sei aber, welche Festsetzungen für den zukünftigen Bebauungsplan im Seeuferbereich gelten sollten. Bauamtsleiter Christian Wolfert schlug daher vor, im Janaur eine Ortsbesichtigung anzusetzen und in der Folge die Festsetzungen für den Bebauungsplan zu konkretisieren.

 

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