Bebauungspläne für die Tutzinger Ortsteile werden immer dringlicher, um die Ortsteile im Aussehen zu erhalten, so die 1. Bürgermeisterin in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsauschusses (BOA) am 15.12.2020 unter ihrer Leitung. Es ging um den Antrag auf Baugenehmigung für den Abbruch der bestehende Gewerbehalle und Neubau eines Wohn- und Gewerbehofes in Diemendorf 3b. Während einige Ratsmitglieder das Vorhaben im Einklang mit der von Bauernhöfen geprägten Struktur sahen, gefiel der Entwurf der Bürgermeisterin nicht so gut. Bauamtsleiter Christian Wolfert wies noch auf die Erschließungsfrage hin. Einstimmig beschlossen wurde dann das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag mit der Auflage, dass im weiteren Verfahren die gesicherte Erschließung nachzuweisen ist.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Aus der letzten nichtöffentlichen Sitzung gab die Bürgermeisterin bekannt, dass sich die Gemeinde mit der Erlass einer Satzung zur Regelung der Abstandsflächen befasst. Hierzu soll am 12.02.2021 ein Beschluss gefasst werden. Hintgergrund ist die Änderung der Bayerischen Bauordnung, die deutlich geringere Abstandsflächen vorsieht, was zu starker Verdichtung führen würde.
  • Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Mitterfeld“ bedarf noch der Meinungsbildung. Die von der Bauwerberin geplante Tiefgarage muss lt. Landratsamt wegen Schallemissionen umgeplant werden. Dazu wurden zwei Varianten präsentiert: (1) eine geschlossene Tiefgarage, die wegen der Hanglage des Grundstücks teilweise herausschaut und (2) der Verzicht auf eine Tiefgarage durch die Anlage von fünf Carports. In der Diskussion gab es Befürworter beider Varianten sowie weitere Alternativen. Es werden weitere Gespräche zwischen der Bauwerberin, der Verwaltung und dem Planungsverband stattfinden, um eine gute Lösung zu erreichen.
  • Die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Mitterfeld für den Bereich des Grundstücks Mitterfeld 2 wurde einstimmig  – ohne Ratskollegen Dr. Lindl – beschlossen. Prof. Burgstaller und der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wurden mit den Planungsarbeiten beauftragt. Die Verwaltung wurde gebeten, mit dem Bauwerber einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen. Hintergrund  ist die vom Bauwerber gewünschte Erhöhung des Kniestocks, um zwei Dachgeschosswohnungen zu errichten. Nach einem ersten Vorschlag eines Pultdaches mit Lichtband wurde in Gesprächen zwischen dem Bauwerber, dem gemeindlichen Planer Prof. Burgstaller, Bau- und Ortsplanungsreferent Stefan Feldhütter und der Verwaltung eine Variante mit Satteldach bei geringerer Dachneigung, durchgezogener Traufe, Dachgauben, vergrößerter Dachüberstände entwickelt. Damit wede dem Haus ein „schöneres Gesicht“ gegeben, so der Bau- und Otsplanungsreferent. Wegen neuer Wand- und Firsthöhen war eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses in der Boeckelerstraße 16a wurde einstimmig abgelehnt. Grund dafür waren die Überschreitung der Grundfläche GR für das Haus sowie der GR für Nebengebäude. Problematisch wurde auch die Situierung der Garagen im rückwärtigen Grundstücksbereich mit langer Zufahrt gesehen, die zu großer Versiegelung führt. Die vorgesehenen Abgrabungen passten ebenfalls nicht. Insgesamt entspricht der Antrag nicht den Vorgaben des Bebauungsplans.
  • Bei dem Antrag auf Baugenehmigung/Tektur für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Benediktenweg 11c ging es um die Lagalisierung von Baumaßnahmen, die nicht in der Baugenehmigung enthalten waren und vom Landratsamt im Rahmen einer Baukontrolle beanstandet worden waren. So waren ein Stellplatz und eine Garage unterkellert worden; dazu wurde eine Verbindung zum Hauptgebäude geschaffen. Zusätzlich wurde ein 2. Balkon im OG angebaut. Damit kommt es zur einer Überschreitung der Grundfläche GR für das Hauptgebäude. Obwohl es nicht korrekt sei, eingereichte Pläne auszuweiten, wurde am Ende das gemeindliche Einvernehmen einstimmig erteilt mit der Auflage, die Öffnung zwischen Haupt- und Nebengebäude zu schließen, so dass die beanstandete Unterkellerung durch eine Außentreppe separat erschlossen werden muss.
  • Gegen zwei Stimmen wurde der Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport in Tutzing, An der Leiten 19, mehrheitlich genehmigt, die gestellten Fragen wurden mit JA beantwortet. Die Kubatur sei zulässig, es gebe Referenzgebäude, doch Thema war die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich. Mehrheitlich wurde für Innenbereich plädiert. Für das Flachdach der Garage war noch eine Befreiung von der Festsetzung des Tutzinger Ortsbausatzung erforderlich, die ebenfalls mehrheitlich erteilt wurde.
  • Der Antrag auf Nutzungsänderung von 5 auf 6 Wohneinheiten mit Dach- und Fassadendämmung bei einem Mehrfamilienhaus in der Herrestraße 1 wurde einstimmig genehmigt. Gleichzeitg wurde – notwendigerweise – eine Befreiung von der Festsetzung der Tutzinger Ortsbausatzung gewährt, dass hier eben keine Tiefgarage erforderlich ist. Ein sechster Stellplatz wird auf dem Grundstück eingerichtet.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses in der Pischetsrieder Straße 1 wurde einstimmig abgelehnt. Das Gebäude, ein verkapptes Doppelhaus, das nach § 34 BauGB zu beurteilen war, füge sich nicht in die umgebende Bebauung ein, so der Tenor in der Sitzung. Es gebe dazu keine Referenzgebäude. Die Lindemannstraße sei eine Trennlinie, so dass nördlich gelegene Gebäude nicht als Vergleich herangezogen werden könnten.

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