In der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 18.06.2024 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn präsentierte die Verwaltung den Bebauungsplan Nr. 6 „Mozartstraße“ aus dem Jahr 1999, desen 2. Änderung seit 2013 offen ist. Der Plan umfasst lediglich drei Grundstücke. Im Entwurf der Änderung wurde größeres Baurecht vorgeschlagen, dazu im größeren Grundstück (Fl.Nr. 373) ein zweites Baufenster. Die Gebäudeerweiterungen auf den Nachbargrundstücken wurden genehmigt, weil der Satzungsbeschluss unmittelbar bevorstand. Ein Gebäude an der neu ausgewiesen Stelle des großen Grundstücks könnte jedoch die Stabilität der östlichen Hanglage beeinträchtigen, wenn die Bäume entfernt würden, so die seinerzeitigen Bedenken. Der Aufforderung der Verwaltung, ein Standsicherheitsgutachten beizubringen, sind die Eigentümer in den vergangenen 11 Jahren nicht nachgekommen.
In der aktuellen Sitzung sah Gemeinderat Dr. Ernst Lindl darin den Beweis, dass der Eigentümer offensichtlich kein Interesse an einem zweiten Gebäude auf seinem Grundstück habe, der Bauraum soll entfernt und die zwei Eichen und zwei Rotbuchen sollen erhalten werden. Nach einiger Diskussion, insbesondere darüber, ob hier die Vorstellung eines weiteren Baurechts bestehe, wurde einstimmig beschlossen: (1) Die vier Bäume im östlichen Teil des Grundstücks sollen erhalten werden, (2) der Bauraum im Osten soll entfernt werden und (3) die Erweiterung des bestehenden Bauraums soll planerisch geprüft werden. Der Ausschuss hatte vor der Sitzung das Grundstück besichtigt.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Für den Antrag auf Vorbescheid für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau von zwei Wohnhäusern im Höhenrain 3 hatte es ebenfalls eine Ortsbesichtigung gegeben. Beurteilungsmaßstab war der Bebauungsplan Nr. 46 „Tutzing Nordwest – Östlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan 8 „Am Höhenerain“. Die gemeindliche Planerin Lydia Knözinger, hält aus städteplanerischer Sicht zwei kleinere anstelle eines großen Gebäudes für besser. Zwischen beiden Häusern soll eine Doppelgarage situiert werden. Die Summe der Grundfächen der beiden geplanten Gebäude liegt unter der maximal zulässigen GR von 413 m². Die Höhen sind ebenfalls eingehalten. Jedoch befindet sich bei diesem Antrag ein Wohngebäude teilweise außerhalb des festgesetzten Bauraums. Hierfür wird die Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB für Wohnraum beantragt. Das Landratsamt sieht die Sache positiv, die Verwaltung hält die Präzedenzwirkung für nicht so problematisch. Gegen die Stimme des Ausschusskollegin Christine Nimbach erhält der Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen; gleichzeitig wird die Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze ausgesprochen.
  • Beim Antrag auf Vorbescheid für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage in der Bahnhofstraße 18 fand die nunmehr vierte Planung wenig Anklang im Ausschuss. Auf dem langgezogenen Grundstück von 1.850 m² sind nun drei Gebäude und eine Tiefgarage vorgesehen, ein „abstandsflächen-optimierter“ Entwurf, wie der Bürgermeister anmerkte. Dem Antrag vom 24.05.2024 wurde das gemeindliche Einvernehmen einstimmig nicht erteilt, ebenso nicht die Befreiung von Abstandsflächen, ebenso nicht die Errichtung als reine Wohnbebauung, da das Grundstück in einem Mischgebiet liegt. Dies ist ein Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage am Bareisl hatte den Ausschuss wie den Gemeinderat bereits mehrfach beschäftigt. Ausgangspunkt war die Vorstellung der Baukonzeption in der Ausschusssitzung am 16.05.2023. Nach Unmutsäußerungen von Mietern der umliegenden Gebäude hatte es Informationsveranstaltungen im Rathaus sowie auf dem Grundstück gegeben, um die Sach- und Rechtslage zu erläutern. Im Dezember 2023 ging dann ein Bauantrag in der Verwaltung ein, jedoch anders als die Voranfrage. Die Gebäudezeile wurde statt mit einem nun mit zwei Rücksprüngen geplant, der Baukörper nach Nordwesten gedreht und die Balkone vergrößert. Damit überschreitet das geplante Gebäude die Grundfächen des Bezugsobjektes Bareisl 43, 45 und 47. Durch die Drehung ragt das Gebäude auch über die gedachte Linie zwischen dem nördlichen und dem südlichen Bezugsobjekt hinaus. Nach einem Gespräch wurde der Antrag zurückgezogen, doch am 13.05.2024 unverändert erneut eingereicht. Die Verwaltung sieht nach wie vor Innenbereich, das Gebäude fügt sich aber nicht mehr in die umgebende Bebauung ein (§ 34 BauGB). Einstimmig wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Dies ist ein Empfehlungsbeschluss an den Gemeinderat.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Garage in der Weilheimer Straße in Traubing musste erneut behandelt werden. Seit 2009 wurden mehrere Anträge gestellt, zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigungen waren verfallen. Der Bauwerber reichte im Februar 2024 einen Bauantrag ein, der dem Antrag aus dem Jahr 2013 vollständig entsprach. Dieser erhielt aufgrund der damaligen Zustimmung der Wasserbehörden und des Kreisbauamtes das gemeindliche Einvernehmen. Der Wasserwirtschaftliche Sachverhalt wird von den Behörden nun anders gesehen, zum einen der mögliche Rückstau im Hochwasserfall durch Teile des Bauwerkes, zum anderen der durchgängige Abstand von 5 Metern zum Schwarzen Graben, um den Zugang für den Bachunterhalt zu gewährleisten. Gegen Ausschusskolledgin Christine Nimbach wurde mehrheitlich beschlosen, dasss sich die Gemeinde der Auffassung von Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt anschließt und signalisiert die Zustimmung zu einer neu einzureichenden Planung mit folgenden Eckpunkten: (1) Terrassen und Balkone müssen den Abstand von 5 Metern zum Bach einhalten, (2) geplante Terrassen müssen schwebend ohne Stützen ausgeführt werden, (3) der Carport ist so zu drehen, dass der Abstand eingehalten wird, (4) die Regenauffangbecken sind zu beseitigen, (5) ein Haftungsausschluss ist zu unterschreiben. Abhängig von der Planung signalisiert der Ausschuss, dass eine geringfügige Abstandsunterschreitung an der südwestliche Ecke des Gebäudes möglich sein könnte.

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