Die Gemeinde hat durch Erlass einer Erhaltungs- sowie einer Vorkaufssatzung ihren Einfluss am Bahnhof gesichert. So geschehen in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) in der Sitzung am 19.10.2021 unter der Leitung der 1. Bürgermeisterin Marlene Greinwald. Wie hier berichtet, steht der Bahnhof und dessen Vorplatz zum Verkauf. Die Bahn hat den Prozess ohne jegliche Einbindung der Gemeinde gestartet. Nachdem der Gemeinderat in der Sitzung am 05.10.2021 nach Erläuterungen durch den gemeindlichen Anwalt Simon Kopp den Beschluss gefasst hatte, eine Erhaltungssatzung aufzustellen, war diese von der Verwaltung, dem Anwalt und dem gemeindlichen Architekten Martin Büscher ausgearbeitet worden. Der Umgriff umfasst das Bahnhofsgebäude, den Bahnhofsvorplatz, das alte Postgebäude sowie den Pavillon. Der Gemeinderat hat das Verfahren einschließlich des Satzungsbeschlusses an den Bau- und Ortsplanungsausschuss übertragen. Nun wurde die Satzung in der Fassung vom 19.10.2021 einstimmig beschlossen mit dem Ziel, die städtebauliche Situation zu erhalten. Ergänzend zur Erhaltungssatzung hatte der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für eine Vorkaufssatzung gefasst. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem der Erhaltungssatzung. Entsprechend beschloss der Ausschuss einstimmig die vorliegende Vorkaufssatzung samt Begründung in der Fassung vom 19.10.2021. Beide Satzungen sollen der Gemeinde Einfluss sichern, wenn ein Dritter den Bahnhof und das Bahnhofsgrundstück erwirbt.

Weitere Punkte:

  • Für die drei geplanten Gebäude westlich des Krankenhauses (GE 3-5) hatte sich im Rahmen der Ausführungsplanung herausgestellt, dass einige Änderungen gegenüber der genehmigten Planung vorgenommen werden müssten. Vertreter des Eigentümers erläuterten die einzelnen Punkte. Dabei geht es um Befreiuung von zwei Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 74 „Bahnhofstraße/Bräuhausstraße“: (1) die Änderung bei der Tiefgarage und (2) die Dachaufbauten. Die Tiefgarage muss statisch gegenüber dem westlichen Gebäude anders, nämlich durch eine Bohrpfahlwand abgefangen werden. Der entsprechenden Befreiung wurde zugestimmt. Die Dachaufbauten für Belüftungs- und Kälteanlagen benötigen mehr Höhe als ursprünglich vorgesehen. Einen Teil der Differenz konnte man planerisch durch Absenken der Decke ausgleichen. Die für den Rest von 35 cm nötige Befreiung wurde gegen eine Stimme beschlossen. Dem Eigentümer war es darüber hinaus wichtig, ein Votum des Ausschusses zu der geänderten Fassade zu bekommen. Nachdem die Nutzer für GE 3 und GE 4 noch nicht feststehen, wurde eine geänderte Aufstellung der Fassade geplant, um bei der Raumaufteilung mehr Flexibilität zu erreichen. Dazu wurden die Pfosten zwischen den Fenstern auf 4,05 Meter erweitert, die Glasfläche gleichzweitig aber gedrittelt, damit alle 1,35 Meter eine Trennwand möglich ist. Der gemeindliche Planer war nicht sonderlich erbaut, wie er schriftlich mitgeteilt hatte. Die Ausschussmitglieder stimmten mehrheitlich dafür, weil die Argumentation der Änderung schlüssig erschien. Um prozessual weiterzukommen, wurde die Bürgemeisterin ermächtigt. das gemeindliche Einvernehmen sowie die Befreiungen zu erteilen, wenn vom Bauwerber der entsprechende Antrag eingereicht wird.
  • Der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 „zwischen Seestraße und Johannishügel“ wurde einstimmig aufgehoben, weil er obsolet geworden war. Das Landratsamt hatte die Baugenehmigung für das Bodenzwischenlager im Zuge der Hauptstraßensanierung bereits erteilt.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des bestehenden Wohnhauses im Benediktenweg 33 erhielt das gemeindliche Einvernehmen. Der Ausschuss hatte sich mit dem Vorhaben bereits mehrfach befasst. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 „zwischen Mozartstraße und Benediktenweg“, der geändert wird. Er wird in die Bebauungspläne Nr. 45/46 eingegliedert. Der Bauwerber möchte sein Vorhaben nun zeitnah realisieren und nicht auf die Änderung des Bebauungsplans warten. Die Verwaltung hielt den Antrag für zustimmungsfähig, die Maßnahme bewege sich innerhalb der geplanten Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans, hinsichtlich der Grundfläche und den Höhen den Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplans. Konkret ging es um die geänderten Firstrichtungen und die geplante Dachneigung von 15°. Nach Auffassung der Verwaltung berühren beide Punkte nicht die Grundzüge der Planung, dazu gebe es Bezugsfälle in der näheren Umgebung, so dass entsprechende Befreiungen vorgeschlagen wurden. Diese wurden einstimmig erteilt.
  • Der Antrag auf Befreiiung von der Tutzinger Ortsbausatzung zur Erstellung von oberirdischen Stellplätze statt Tiefgarage in der Erlenstraße wurde zurückgezogen.
  • Bei dem Antrag auf isolierte Befreiing von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 74 „Bahnhofstraße/Bräuhausstraße“ ging es um die Situierung von Parkplätzern und um die Gehwegführung. Der Bebauungsplan sieht im Bereich des Gebäudes „Lobster“ vor, dass der Gehweg westlich der Parkplätze, unmittelbar parallel zur Bräuhausstraße geführt wird. Das bedeutet, die ein- und ausparkenden Fahrzeuge müssen den Gehweg überfahren.Die Architektin des Bauwerbers hatte nun vorgeschlagen, den Gehweg östlich der Parkplätze zu führen. Die notwendigen isolierten Befreiungen wurden einstimmig erteilt mit den Auflagen, (1) dass der Gehweg auch optisch um die Parkplätze herumgeführt werden muss und dass (2) die Zustimmung zur öffentlichen Widmung des Gehweges einzuholen ist.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und Neubau eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten in der Traubinger Straße 47 hatte in der Sitzung am 29.06.2021 bereits das gemeindliche Einvernehmen erhalten. Das Landratsamt hatte im Anschluss formale Mängel im Antrag moniert, die ergänzten Planungsunterlagen konnten seitens des Architekten nicht rechtzeitig geliefert werden. Nach der neuen Bayerischen Bauordnung gilt der Antrag damit als zurückgezogen. Insofern reichte der Bauwerber den gleichen, nunmehr ergänzten Antrag ein. Maßstab für die Beurteilung waren der § 34 BauGB und die Vorgaben des „Bebauungsrahmens Traubinger Straße“.  Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Umgebungsbebauung ein, die Vorgaben des Bebbauungsrahmen sowie die Mindestgrundstücksfläche nach der Tutzinger Ortsbausatzunbg sind eingehalten. Durch eine versetzte Anordnung der einzelnen Gebäudeteile wird die Fassade des großen Baukörpers filigraner. Wie in den Zeichnungen dargestellt, fügt sich das Wohnhaus in die hangige Topografie ein. Der Antrag wurde einstimmig genehmigt. Nachdem das Hauptgebäude mit Sattel- und Pyramidendach ausgestattet werden soll, war für die bereits bestehende Flachdachgarage eine Befreiung von der Festsetzung notwendig, Garagen wie Hauptgebäude zu gestalten.
  • Die Bauvoranfrage zum Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus in der Traubinger Straße 20 war ebenso nach § 34 zu behandeln, der Bebauungsrahmen war lt. Verwaltung hier nicht anwendbar. Der Anbau erreicht dieselbe Höhe wie der Bestand, die GR erhöt sich deutlich auf rd. 175 m². Dafür gibt es einen Bezugsfall in der näheren Umgebung, dessen GR deutlich darüber liegt. Durch die bestehende Doppelgarage wird der Bedarf des zweiten notwendigen Stellplatzes abgedeckt. Die Grundstücksgröße von 1.021 m² würde auch eine Realteilung erlauben. Der Bauvoranfrage wurde zugestimmt.

 

 

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