Mit der einstimmigen Billigung der Änderung des Bebauungsplans und des dazugehörigen Flächennutzungsplans ist ein weiterer Schritt zur Erweiterung des Gewerbegebiets Kampberg gegangen. So geschehen in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsauschusses am 21.05.2026 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn. Alle im Sitzungssaal wussten, dass die Erweiterung für das W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG angestrebt wird.
Der Aufstellungsbeschluss war in der Sitzung des Gemeinderats am 04.06.2024 gefasst worden. Am 05.02.2025 fand ein Scoping-Termin mit den zu beteiligenden Fachbehörden statt. Bauamtsleiter Christian Wolfert erläuterte die Besonderheit, dass die Erweiterungsfläche im Landschaftschutzgebiet (LSG) und im Außenbereich liegt. Der Kreistag müsse der Herausnahme der Fläche aus dem LSG zustimmen. Einen solchen Antrag habe die Gemeinde Tutzing in der Vergangenheit nicht gestellt.
Nun präsentierte Markus Bähner von der Terrabiota Landschaftsarchitekten und Stadtplaner GmbH die Entwürfe der Änderungen. Im Flächennutzungsplan sind u.a. zwei Baufenster, eine größere Grünfläche für ein Regenrückhaltebecken und 50 Stellplätze entlang der privaten Zufahrtstraße vorgesehen. Ausgenommen vom Geltungsbereich ist ein ca. 8-9 Meter hoher Trafoturm an der Blumenstraße, der im Eigentum des Bund Naturschutzes steht. Darin nisten Turmfalken. Die Bebauung müsse davon abrücken, Flugschneisen freigehalten werden. Im Bebauungsplan ist mit der GRZ von 0,48 festgesetzt, dass 48% der Fläche bebaut werden darf. Je nach Dachform, Satteldach oder Flachdach, darf die Wandhöhe 11 bzw. 12 Meter betragen, die Firsthöhe 12 Meter. Entsprechend des festgesetzten Bauraumes kann das Gebäude über 50 Meter lang werden, muss es aber nicht. Zur Grünordnung gab es verschiedene Festsetzungen, der Artenschutz wird beachtet, bauliche Schallschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Nach Diskussion im Ausschuss wurde beschlossen, drei Punkte zusätzlich in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen: (1) Begrünung entlang der Blumenstraße, (2) 50% artenreiche Blühwiese bei den Grünflächen und (3) Prüfung eines dauerhaften Teiches beim Regenrückhaltebecken.
Weitere Punkte der Sitzung:
- Das Flachdach eines Erkers soll zum Balkon werden. So vereinfacht lautete der Antrag auf Baugenehmigung für ein Haus in der Ludwig-Behrstraße 6b. Dazu noch die Erweiterung des bestehenden Fensters über dem Erker zur Balkontür sowie der Ausbau des Dachspeichers. Problem war der Erker, eine Kleinigkeit mit sehr großer Auswirkung, wie Bauamtsleiter Christian Wolfert es ausdrückte. Mit dem Balkongeländer steige die Wandhöhe auf die Oberkante des Geländers. Die im Bebauungsplan Nr. 46 „Tutzing Nordwest – Östlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan 9 „Ludwig-Behr-/Bockmayrstraße“ festgesetzte Wandhöhe sei aber ein Grundzug der Planung. Das Landratsamt würde die Befreiung nicht erteilen und hat die ablehnende Haltung der Verwaltung bestätigt. Mehrheitlich wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen verweigert, der beantragten Befreiung wurde nicht zugestimmt. Ein Lösung wäre ein sogenannter französischer Balkon, wie im Ausschuss vorgeschlagen wurde.
- Der Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung einer bestehenden Doppelhaushälfte mit Wohnraumerweiterung und Balkonerweiterung, Errichtung eines Wintergartens, eines Windfangs und einer Außentreppe in der Neustätterstraße 10c hatte den Ausschuss bereits mehrfach beschäftigt, zuletzt ablehnend in der Sitzung am 18.11.2025. Der Antrag war nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) zu beurteilen. Der Bauwerber zieht zum Vergleich die großen Gebäude in der Waldschmidtstrraße 21 und 23 heran. Nach Auffassung des Kreisbauamts ist die Aufstockung wegen der Referenzgebäude genehmigungsfähig. Thema beim Landratsamt war dann aber die Erschließung über die private Zuwegung. Der Bauwerber hat einen Miteigentumsanteil, aber keine Dienstbarkeit. Damit sei die Erschließung nicht gesichert. Ein paralleler Fall in Tutzing, der rechtlich auf höherer Ebene verfolgt wird, führte zu einer Äußerung des Bauministeriums, dass die Erschließung auch in diesem Fall gesichert sei. Mehrheitlich gegen die Stimmen von Flora Weichmann und Tobias Möller wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
- Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf der Grundlage des § 246 e BauGB („Bauturbo“) in der Heinrich-Vogl-Straße 14 gehörte wegen der Zahl an Wohneinheiten an sich in den Gemeinderat, sollte aber im Ausschuss vorberaten werden. Geplant ist auf dem Grundstück von 1.468 m² ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten im Erdgeschoss und zwei Obergeschossen. Die GRZ beträgt ungefähr 0,32. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Beurteilungsmaßstab war die Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB. Danach war das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, denn das größte bestehende Gebäude, das Nachbargebäude Heinrich-Vogl-Straße 12, war in Grundfläche, Wand- und Firsthöhe kleiner. Mit dem angefragten „Bauturbo“ könnten die bauplanungsrechtlichen Vorgaben des § 34 BauGB mehr oder weniger außer Kraft gesetzt werden, Eine Zustimmung der Gemeinde würde aber einen Präzedenzfall und Bezugsfall für die umgebenden Bebauung auslösen. Andererseits könnte mit dem Bauwerber ein Vertrag geschlossen werden, der z.B. eine Bauverpflichtung und Festsetzungen hinsichtlich Größe und Anzahl der Wohnungen enthält. Mehrheitlich wurde dem Gemeinderat empfohlen, dem Vorhaben mit Bauturbo“ nicht zuzustimmen. Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, mit dem Bauwerber Gespröche über vergünstigte Wohnungen zu führen.
- Die Bauvoranfrage für den Anbau eines Außenlifts und die Nutzungsänderung von fünf auf sechs Wohneinheiten in der Mozartstraße 16 war nach dem Bebauungsplan 8 „Zwischen Mozartstraße und Benediktenweg“, 4. Änderung in der Fassung vom 20.02.2024, zu beurteilen. Der Bebauungsplan setzt bei einer Grundstücksgröße unter 1.000 m² zwei Wohnungen, bei der Gründstürkcsgröße über 1.000 ² drei Wohnungsn vcor. Für das Gebäude in der Mozartstraße 16 sind ausnahmsweise fünf Wohnungen zulässig. Für die Realisierung des Vorhabens wäre also eine Befreiung erforderlich, die seitens der Verwaltung mit dem Hinweis abgelehnt wird, der Anstragsteller war am Bebauungsplanverfahren beteiligt und der Bebbaungsplan erst vor kurzer Zeiot als Satzung beschlossen wurde. In der Diskussion im Ausschuss gab es Sympathie für das Vorhaben, die Zahl der Wohnungen interessiere eigentlich, wenn die Kubatur des Gebäude nicht verändert würde (bis auf den Aufzug). Ein Kofferlager unter dem Dach als Wohnung auszubauen, sei eine gute Sache, so ein Ausschussmitglied. Mehrheitlich mit 8 zu 3 Stimmen wurde der Bauvoranfrage und der damit verbundenen Befreiung von der Zahl der Wohnungen Zustimmung signalisiert.
Im Beitragsbild ist die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes als Dreieck dargestellt.