Im dritten Anlauf wurde eine Lösung für das Bauvorhaben am Himbeerweg 1 gefunden! Der Bau- und Ortsplanungsausschuss (BOA) beschäftigte sich am 21.01.2025 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn zum dritten Mal mit der möglichen Erweiterung des Gebäudes am Himbeerweg 1. In der Sitzung am 19.11.2024 wurde die erste eingereichte Planung abgelehnt: Zwei östliche und westliche Anbauten an das Bestandsgebäude würden zu einem langestreckten Gebäude von insgesamt 37,5 Metern führen. Das war den Mitgliedern des BOA eindeutig zu viel! Die zweite Planung wurde am 17.12.2024 auch abgelehnt. Das Gebäude mit 27 Metern Länge war dem Ausschuss immer noch zu lang! Nach einem Gespräch mit der Bauverwaltung der Gemeinde, dem Bauwerber und dem Architketen wurde die Entscheidung getroffen, eine dritte Bauvoranfrage mit zwei Planungsvarianten zustellen. (1) Anbau im Ost mit ca. 95 m² Fläche und einer Gesamtlänge des Gebäudes von 21,95 Metern und (2) Anbauten im Osten (30 m²) und im Westen (46 m²) mit einer Gesamtlänge von 23,05 Metern. Beide Varianten fügen sich sich gemäß § 34 BauGB in die umgebenden Bebauung ein, die faktische Baulinie ist eingehalten. Die Länge überschreitet die Referenzgröße (21 Meter) um weniger als 10%, was zulässig sei, so die Bauverwaltung. Die Ausschussmitglieder, wie auch ich in Vertretung der Ratskollegin Stefanie Knittl, konnten mit beiden Varianten leben, mit leichter Präferenz für die Variante 2. Dieser Bauvoranfrage wurde dann einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Der Gemeinderat beabsichtigt die Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebietsflächen im Norden der Gemarkung Traubing, westlich der Starnberger Straße. Die Flustücke befinden sich nicht im Landschaftsschutzgebiet jedoch im planungsrechtlichen Außenbereich, so dass zur Entwicklung der Flächen die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich sind.  Gegenwärtig sind die beiden Flächen als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen; im Süden grenzt „Mischgebiet Dorf“ an.
    Vorgesehen ist, für das nördliche Grundstück der Gemeinde Tutzing „Gewerbe (GE)“ und für das in privatem Eigentum befindliche südliche Grundstück „Mischgebiet (MI)“ auszuweisen. Damit hatte sich der Eigentümer einverstanden erklärt. Dieses Mischgebiet soll dann als „Puffer“ zwischem dem Gewerbegebiet im Norden und der bestehenden Wohnbebauung im Süden dienen. Die Aufstellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich des „Gewerbegebiets Traubing Nord“ wurde mehrheitlich gegen eine Stimme beschlossen. Mit dem Entwurf wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Ich bat noch darum zu prüfen, ob in diesem Fall eine Anwendung des gemeindlichen Beschlusses zur SoBoN (Sozialgerechte Bodennutzung) anwendbar sei.
    Ratskollegin Barbara Doll wies hin auf die ungenutzten Reserven im Gewerbegebiet Traubing Süd. Hier sei ein Bebauungsplan entwickelt worden, es gehe aber nichts voran. Sie bat um Auskunft, wie diese Flächen weiter entwickelt werden. Bauamtsleiter Christian Wolfert erklärte dazu, nach Auffassung des Wasserwirtschaftsamts ließe sich das Gebiet nicht weiter entwickeln, es handele sich um Hochwassergebiet. Um das näher zu untersuchen, seien hydrogeologische Gutachten zu erstellen. Die Verwaltung sollte nach meiner Meinung den Fall aufbereiten und im Ausschuss präsentieren. Dann wäre zu entscheiden, ob das Thema abgeschlossen oder aktiv weiterverfolgt werde. Bei dem jüngst behandelten Fall für das Postverteilungszentrum im Brombeerweg, als Teilbereich dieses Bebauungsplans, spielte das Thema Hochwasserschutz keine Rolle; die Parkplätze werden wasserdurchlässig ausgeführt.
  • Nachfolgend wurde einstimmig der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 113 „Gewerbegebiet Traubing Nord“ gefasst. Mit dem Entwurf wurde ebenso der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.
  • Die Bauvoranfrage zum Grundstück in der Haydnstraße 11 hat eine längere Vorgeschichte. Maßgebend ist der Bebauungsplan Nr. 16 „Schnupfenwiesen“ aus dem Jahr 1979 sowie die 8. Änderung aus dem Jahr 2019. Ein usprünglich vom Bauwerber beabsichtigte Änderung fand grundsätzliche Zustimmung jedoch ohne Priorität in der Bearbeitung. Nach der Einführung der Möglichkeit der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 BauGB gelangten Gemeindeverwaltung und Planungsverband zu dem Ergebnis, dass einer Befreiung von den Festetzungen des Brauraums für  die Flächen der Garagen zugestimmt werden kann.
    Nun entschied sich der Bauherr aufgrund von massiven Wasserschäden, das Bestandsgebäude durch einen Neubau zu ersetzen. Gemäß Bauvoranfrage beabsichtigt der Bauherr einen Neubau mit ca. 6-8 Wohneinheiten mit am Gebäude anliegender Tiefgarage mit ca. 12 Stellplätzen und einem Fahrradabstellraum für ca. 22 Fahrräder. Gegenüber der ursprünglichen Planung reduziert sich die Versiegelungsfläche deutlich um 170 m². Die laut Bebauungsplan geforderten Maße der baulichen Nutzung werden alle eingehalten. Befreiungen von den Festsetzungen der Baugrenzen sind für die Garagen und die Kellerschächte erforderlich. Einstimming wurde dem Gemeinderat empfohlen, die Fragen der Bauvoranfrage zu bejahen und dem Bauwerber die Zustimmung zu einem Bauantrag sowie die Erteilung der notwendigen Befreiungen zu signalisieren, wenn alle anderen Festsetzungen der 8. Änderung des Bebauungsplans eingehalten werden. Zusätzlich soll verlangt werden, mit dem Bauantrag einen Freiflächengestaltungsplan einzureichen.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zum Umbau, zur Sanierung und zur Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses in der Boeckerstraße 24 war nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Grundstück ist mit 936 m² groß genug, so dass eine Bebauung gemüß Mindestgrundstücksregelung der Tutzinger Ortsbausatzung zulässig ist. Der Flächennutzungsplan weist für den Bereich „Mischgebiet“ aus. De facto, so die Verwaltung, handele sich es inzwischen um ein reines Wohngebiet, nachdem die früher vorhandenen Gewerbe nicht mehr existierten.
    Geplant ist – unter teilweiser Nutzung des Bestands – ein Gebäude mit Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss mit Pult- und Flachdach, bei einer Grundfläche von 231 m².  Es handelt sich um eine extreme Hanglage (10 Meter Versatz zwischen Mozartstraße und Boeckelerstraße), deren Bebauung gut gelöst sei, so die Stimmen bei der Vorbesichtigung. Ausschusskollege Dr. Ernst Lindl ergänzte, dass das Gebäude im Norden sehr hoch stehe und gerade zu dominant sei. In der Umgebung  befinden sich mehrere Gebäude die die Kubatur des beantragten Vorhabens übertreffen. Das Gebäude des Klosters kann wohl nicht herangezogen werden, dafür aber ein Gebäude mit passender Fläche aber etwas geringerer Höhe. Gegen die Stimme der Ausschusskollegin Christine Nimbach wurde mehrheitlich das gemeindliche Einvernehmen erteilt und die Fragen bejaht.
  • Das Grundstück zum Antrag auf Baugenehmigung zum Umbau des bestehgenden Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus mit Teilaufstockung und Carport in der Simone-Ferber-Straße 3 befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 91.2 „Seeuferbreich“. Gegenwärtig ist der Antrag jedoch noch nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) zur beurteilen. Das Archtekturbüro Büscher hat mitgeteilt, dass das geplante Vorhaben mit den künftigen Festsetzungen vereinbar ist. Die Planung sieht auf dem großen Grundstück mit 2.228 m² ein Zweifamilienhaus mit einer GR von 297 m² vor, dazu 90 m² für Terrassen. Die Bebauung mit Erdgeschoss und Obergeschoss ergeben eine moderate Höhe.  In der näheren Umgebung befindet sich ein Gebäude, das der Kubatur des beantragten Vorhabens entspricht. Einstimmig wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 

 

 

 

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