Zum vierten Mal beschäftigte sich der Bau- und Ortsplanungsausschuss (BOA) am 22.01.2026 unter der Leitung des 3. Bürgermeisters Dr. Franz Matheis mit einem Bauvorhaben im Himbeerweg 1. Bauamtsleiter Christian Wolfert trug noch einmal vor, dass es drei Vorbescheidsanträge gegeben hatte. Alle drei zeigten östliche und westliche Anbauten an das bestehende Gebäude. Die ersten beiden waren wegen der übergroßen Länge des Gebäudes mit 37,5 Metern und 27,45 Metern abgelehnt worden, weil es in der näheren Umgebung keine Bezugsfälle gibt; das längste Gebäude in der Umgebung weist eine Gesamtlänge von lediglich 21 Metern auf. Der dritte Antrag wies ein Gebäude in Ost-West-Richtung von 23,45 Metern Länge aus, dazu eine Grundfläche GR von 190 m². Die Gemeinde erteilte das Einvernehmen, das Landratsamt erließ einen Vorbescheid.
Der nun vorgelegten Antrag auf Baugenehmigung zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes mit Garage und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Carports stimmt nicht mit dem genehmigten Vorbescheid überein. Die Länge von 22,99 Metern, also eine Überschreitung von 1,99 Metern gegenüber dem benachbarten Gebäude, wäre im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB möglich, so der Bauamtsleiter. Die auf 224 m² erhöhte Grundfläche ginge auch in Ordnung, weil das benachbarte Gebäude 296 m² aufweise. Bei geplanten sechs Wohneinheiten hätte aber nach der Tutzinger Ortsbausatzung eine Tiefgarage geplant werden müssen.
Darüber informiert, reichte der Bauwerber zur Sitzung eine angepasste Planung mit fünf Wohneinheiten ein, so dass das Vorhaben insgesamt als zulässig angesehen wurde. Ausschussmitglied Dr. Ernst Lindl sah kein städtebauliches Problem, dazu sei ein Neubau besser als „ein zusammengeschusterter Wolpertinger“. Andere Ausschussmitglieder zweifelten daran, dass die Zahl der Wohnungen später kontrolliert werde. Gegen die Stimmen der Ausschussmitglieder Christine Nimbach und Stefanie Knittl wurde dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Weitere Punkte der Sitzung:
- Bei dem Antrag auf Bauturbo für die Umnutzung im Untergeschoss von Garage in Mietwohnung in der Kirchenstraße 3 ging es eigentlich um eine Nachgenehmigung. Eine Ortsbesichtigung hatte vor der Sitzung stattgefunden. Das gemeindliche Einvernehmen war bereits im Dezember 2025 erteilt worden. Es war keine Erweiterung der Kubatur geplant, lediglich ein weiteres Fenster soll zur besseren Belichtung gesetzt werden. Beeinträchtigungen wurden nicht gesehen, nachbarschaftliche Belange nicht gestört, die Miete der Wohnung gehöre zum unteren Preissegment.
Das Landratsamt sah plötzlich Außenbereich als Hindernis und Ablehnungsgrund, was kein Ausschussmitglied nachvollziehen konnte. Gleichzeitig empfahl das Landratsamt, hier den Bauturbo zu nutzen und mit einer entsprechenden Befreiung zu arbeiten. Einstimmig wurde das gemeindliche Einvernehmen nochmals bekräftig und die nach § 246 e BauGB (Sonderregelung für den Wohnungsbau) mögliche Befreiung erteilt. Mit dem Bauwerber soll ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden, der die Begründung enthält.
Über die Zulässigkeit dieses Vorhabens entscheidet in letzter Instanz eine bauordnungsrechtliche Prüfung hinsichtlich Aufenthaltsqualität, Belichtung, Sicherheit, Stellplätze etc., die vom Landratsamt Starnberg als Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird.
- Auch zur Bauvoranfrage für den Neubau von zwei Wohnhäusern mit Garage in der Mozartsstraße 4 hatte es eine Ortsbesichtigung gegeben. Das Grundstück mit einer Fläche von 2.427 m² ist derzeit mit einem langgestreckten Gebäude bebaut. Der Bauraum wurde im Bebauungsplan um den Bestand gezogen. Der Bauwerber möchte den Bauraum aufbrechen, das Grundstück teilen und zwei gleiche Gebäude errichten, nunmehr in Ost-West-Richtung. Im einschlägigen rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 45 „Tutzing Nordwest – Westlich der Traubinger Straße“, 1. Änderung, Teilbebauungsplan 5 „Zwischen Benediktenweg und Mozartstraße“ wurde eine Grundflächenzahl von 0,19 festgelegt. Bezogen auf die Grundstücksfläche ergibt dies eine mögliche Grundfläche GR von 461 m²; der Antrag mit 384 m² ( 2 x 192 m²) bleibt deutlich darunter.
Trotzdem können nicht alle Festlegungen des Bebauungsplans eingehalten werden, so dass die Bauwerber drei Befreiungen nach der neuen Regelung des § 31 Abs, 3 BauGB beantragten, da es sich um Wohnungsbau handelt: (1) überschreitung des Bauraumes, (2) Durchbrechung des Grünzugs für eine Zufahrt zur zweiten Garage und (3) Überschreitung der Wandhöhen. Letzeres sei der Topographie geschuldet, erläuterte der Bauamtsleiter, bliebe aber im Rahmen der festgelegten Summe aus berg- und talseitiger Wandhöhe von 15 Metern. Die Verwaltung sah das Vorhaben positiv. Einstimmig wurde der Bauvoranfrage zugestimmt und für einen zukünftigen Baugenehmigungsantrag eine Zustimmung zu den beantragten Befreiungen signalisiert. Bei der Durchbrechnung des Grünzugs werde aber eine adäquate Ersatzpflanzung verlangt.