Einstimmig wurde die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Campingplatzes in Obertraubing abgelehnt. So geschehen in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) am 18.11.2025 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn. Auf einer Fläche von 4.805 m³ sollten 130 Stellplätze geschaffen werden. Die geplante Infrastruktur umfasst die sanitären Anlagen, Strom- und Wasseranschlüsse für die Stellplätze, eine Rezeption (Gebäude für die Verwaltung, die Müllentsorgung, Parkmöglichkeiten und einen Freizeitbereich mit Pool. Die Verwaltung äußerte starke Bedenken hinsichtlich der Erschließung, insbesondere die Kapazität der vorhandenen Wasserleitung und die verkehrliche Situation auf der schmalen Kustermannstraße. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen bei 130 Stellplätzen werde die Straße voraussichtlich überfordern. Angesichts „dieses Sacks voller Nachteile“ sei das Vorhaben abzulehnen, wie Ratskollege Stefan Feldhütter erklärte. Ratskollegin Barbara Doll sah das Vorhaben als völlig unverträglich an, das Landwirtschaftsamt werde es mit Sicherheit ablehnen.
Weitere Punkte der Sitzung:
- Für den Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing, Teilbebauungsplan 3.1 war bereits am 24.06.2025 ein Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat vorgesehen. Das Gebiet wird von der Hauptstraße, der Greinwaldstsraße und der Hallbergerallee bzw. dem Martelsgraben eingegrenzt. Wegen des Widerspruchs eniger Ausschussmitglieder gegen das Maß der baulichen Nutzung in verschiedenen Fällen wurde der Entwurf überarbeitet.
Die Architektin Victoria Salazar vom Planungsverband erläuterte die aufwändige Analyse. Es sei ein sehr heterogen bebautes Gebiet. Dabei seien die drei Ebenen Realität, bestehender Bebauungsplan und die Möglichkeiten in der Zukunft zu unterscheiden. Die vielfältigen Nutzungsstrukturen sollen erhalten bleiben, Bauwünsche und Planungen überprüft werden. Das Planungskonzept umfasse die Ausweisung eines Urbanen Gebietes (MU) entlang der Hauptstraße zur Sicherung einer zukunftsfähigen, vitalen Nutzungsmischung im Ortszentrum, während westlich reines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werde. Nach den Widersprüchen aus dem Ausschuss wurden nun für drei Grundstücke neue Festlegungen getroffen, so ein Bauraum verkleinert (nur Anbau möglich), eine Erweiterung abgelehnt, weil es sich um das längste Gebäude des Umgriffs handele und eine weitere Bebauung ausgeschlossen, weil die Mindestgrundstücksgröße nicht erreicht sei.
Die Architekten stellte die aktualisierte Planzeichnung vor und erläuterte die Festsetzungen. Die Grundflächen GR wurden auf der Grundlage eines Orientierungswerts der Grundflächenzahl ermittelt. Dabei ging man von durchschnittlich 0,31 GRZ für den Bestand auf 0,35 GRZ. Für die Abstandsflächen gelte 0,4 H im gesamten Bereich. Einige Festsetzungen betreffen auch die bauliche Gestaltung, natürlich auf die Erschließung und die Grünordnung.
Einstimmig wurde als Empfehlung für den Gemeinderat beschlossen, (1) den Beschluss und die Abwägung vom 11.03.2014 für unwirksam zu erklären und (2) den neuen Entwurf einschließlich des angepassten Geltungsbereichs samt Begründung in der Fassung von 02.12.2025 (Datum der Gemeinderatssitzung) zu billigen sowie (3) das gesamte Verfahren an den BOA zu übertragen.
- Zu Beginn der Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 99 „Wohnanlage Schönmoos“ berichtete der Bürgermneister von der Versammlung des Verbands Wohnen (= Bauwerber), in der die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden erklärt hatten, in 2026 keine Wohnungsbauumlage an den Verband zahlen zu wollen. Angesichts der finanziellen Anspannung der Gemeinden sei dies nicht mehr möglich. Damit werde es schwierig, so der Bürgermeister, den kommunalen Wohnungsbau voranzutreiben.
Katrin Feuerstein, Dipl.-Ing. (FH) Architektin, Stadtplanerin vom Planungsverband, erläuterte die zahlreich eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen aber auch Einwänden. Um denen gerecht zu werden, wurde das Niederschlagswasserkonzerpt überarbeitet, ein Überflutungsnachweis erstellt, der Zeitpunkt für Nachpflanzungen festgelegt, das Baumkataster überarbeitet. Von der Deutschen Bahn kamen Hinweise zu Emission, Erschütterungen und möglichen Blendwirkungen; die Abstandsflächen zur Bahn werden eingehalten, auch der Brandschutzabstand. Es gab vier Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, also der Nachbarn. Über eine Besonnungsstudie konnte nachgewiesen werden, dass es nicht zu einer Verschattung kommt, die Planung für die Lüftungsschächte der Tiefgarage wurden ergänzt und die Festsetzung zur Stellplatzzahl klargestellt.
Einstimmig billigte der Ausschuss unter Einbeziehung der gefassten Beschlüsse den Bebauungsplan mit Begründung in der Fassung vom 18.11.2025 und beauftragte die Verwaltung, ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren nur zu den geänderten odfer ergänzten Teilen durchzuführen. Baumatsleiter Christian Wolfert merkte noch an, dass vor dem Satzungsbeschluss der städtebauliche Vertrag mit dem Verband Wohnen abgeschlossen werden müsste.
- Der Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Neubaus als Anbau an ein Einfamilienhaus in Traubing, Baderbichl 1, war nach § 35 BauGB zu behandeln, weil das Grundstück im Außenbereich, jedoch nicht im Landschaftsschutzgebiet, liegt. Der eingeschossinge Anbau soll durch einen größeren, zweigeschossigen Anbau ersetzt werden, dazu sollen eine Terrasse und ein Carport errichtet werden. Die Erschließungsstraße befindet sich im gemeindlichen Eigentum, ist jedoch nicht öffentlich gewidmet. Hier werde derzeit die notwendige Dienstbarkeit vorbereitet, um die Erschließung zu sichern. Ob die rechtlichen Vorgaben für die bauliche Erweiterung des Gebäudes im planungsrechtlichen Außenbereich vorliegen, prüft das Landratsamt. Einstimmig wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
- Der Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung einer bestehenden Doppelhaushälfte mit Wohnraumerweiterung und Balkonerweiterung, Errichtung eines Wintergartens, eines Windfangs und einer Außentreppe in der Neustätterstraße 10c war nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) zu beurteilen. Das Grundstück befindet sich zwar im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 106 „Neustätterstraße/Waldschmidtstraße“, der aber noch nicht weiter erarbeitet ist. Im Jahr 2021 hatte der Bauwerber bereits einen ähnlichen Antrag eingereicht, der vom Ausschuss abgelehnt, vom Kreisbauamt aber genehmigt wurde. der nun vorliegende Antrag ist vom Umfang erheblich größer (GR 127 m² gegenüber 78 m²). Als problematisch betrachtet die Verwaltung den großen und vorspringenden Balkon sowie den Wintergarten, da beide Bauteile den Nachbarn unmittelbar beeinträchtigen, Wieterhin sei der durch die Teilaufstockung entstehenden Versatz des Firstes nicht positiv zu betrachten. Zwar gebe es Bezugsfälle in der Waldschmidtstraße, so dass der Antrag vom Einfügegebot in Ordnung sei, er entfalte jedoch eine Präzedenzwirkung. Eine Nachverdichtung werde anerkannt, aber in welchem Maße dies erfolge, sein offen. Die Alternative wäre die Weiterentwicklung des Bebauungsplans. Einstimmig wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine Weiterführung des Bebauungsplan und eine Veränderungssperre zu prüfen und dann im Ausschuss wieder zu berichten.
- Dem Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten im Nelkenweg in Kampberg erhielt das gemeindliche Einvernehmen, die Fragen wurden mit JA beantwortet. Das Gebäude mit einer Grundfläche GR von 200 m² soll auf einem Grundstück mit 948 m² errichtet werden. Es gibt Bezugsobjekte in der Umgebung (§ 34 BauGB).
- Bei dem Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Höhenrain 6 gab es eine Ortsbesichtigung. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 „Katholische Kirchenstiftung östlich der Bergwiesenstraße“ aus dem Jahr 1957. Die Grundfläche beträgt 210 m², die Grundstücksfläche 1.710 m². Das Vorhaben bleibt im festgesetzten Bauraum, allerdings wird die festgesetzte Wandhöhe von 3,20 Metern mit geplanten 5,62 Metern überschritten. Insgesamt sahen die Ausschussmitglieder in dem Vorhaben eine verträgliche Nachverdichtung. Die Firstrichtung entspricht wie beim vorhandenen Gebäude nicht der Festsetzung im Bebauungsplan. Somit wären zwei Befreiungen erfoderlich. Einstimmig wurde dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, weil nur die Frage der geänderten Firstrichtung mit JA beantwortet werden konnte. In einem konkreten Bauantrag mit entsprechend festgelegter Planung, da waren sich die Ausschussmitglieder einig, könnte sowohl die geänderte Firstrichtung als auch die Überschreitung der Trauf- bzw. Wandhöhe befreit und so dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.
- Der Antrag auf Baugenehmigung für die energetische Sanierung und den Anbau an ein Bestandsgebäude im Barbaraweg 13 war nach § 34 (Umgebungsbebauung) zu beurteilen. Es ging hier um die Verlängerung des kleinen Gebäudes (GR nur 80 m²) und die Errichtung von Dachgauben und eines Carports. Das Gebäude aus dem Jahr 1952 genießt Bestandsschutz, obwohl das Grundstück mit 400 m² die Mindestgrundstücksgröße nach der Tutzinger Ortsbausatzung nicht erreicht (600 m²). Bezugsfälle in der Umgebung sind vorhanden, er gibt eine Abstandsflächenübernahmeerklärung sowie eine Dienstbarkeit für die Erschließung über das Grundstück Barbaraweg 11. Entsprechend wurde dem Antrag einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt.