Mit der einstimmigen Billigung der abgestimmten Entwürfe zur Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplan Nr. 112 erfolgte ein nächster Schritt zum Ruhewald an der Ilkahöhe. So geschehen in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) am 23.09.2025 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn.
Dem Betrieb eines Ruhewalds auf dem Gut Ilkahöhe war in der Sitzung des Gemeinderats am 02.07.2024 vertraglich einstimmig zugestimmt worden. Der Haupt-, Finanz- und Werkausschuss hatte dem Konzept Waldruh in der Sitzung am 11.07.2023 grundsätzlich zugestimmt. Die entsprechenden Verträge mit dem Waldbesitzer sind abgeschlossen – als Voraussetzung für die Arbeiten am Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Vorgestellt wurden die Entwürfe von Katja Friedering vom Büro Klaus + Salzberger, Landschaftsarchitekten aus Eching in Niederbayern.
Beim Flächennutzungsplan für die Flurnummer 1847 ging es darum, ein Sondergebiet „Bestattungswald“ festzusetzen, das 37 von insgesamt 50 ha Fläche umfasst. In dieser Fläche entfällt zukünftig die forstwirtschaftsliche Nutzung. Die übrigen Flächen, also Wald ohne Bestattungsnutzung, umfassen die Gewässer, Steilhänge und eine bekannte Altlastenfläche; dabei wurde Abstände von 20 Metern zu den Gewässern und 35 Metern zur Staatsstraße festgesetzt.
Im Bebauungsplan ging es um die Festsetzung von baulichen Anlagen. Das sind Verkehrsflächen, konkret Fahrwege bis zu 5,5 Metern Breite und drei Parkplätze mit insgesamt ca. 50 Stellplätzen, damit die Bestattungsquartiere erreicht werden können. Dabei wurden bisherige Holzlagerplätze ausgewählt, so dass keine Bäume gefällt werden müssen. Weitere Festsetzungen betreffen Baufenster für eine Kapelle in Holzbauweise sowie eine Toilette. Einige Untersuchungen wurden bereits vorgenommen, so die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung, faunistische und floristische Kartierungen sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Ausstehend ist das Bodengutachten hinsichtlich Grundwasserstand (Minimum 1,80 Meter unter der Oberfläche) und der Belastung mit Schwermetallen, die aus den Urnen ins Erdreich dringen könnten.
Gleichzeitig mit der Billigung wurde die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Der nach der Auslegung überarbeitete Entwurf könnte gegen Jahresende vorliegen, ein Satzungsbeschluss sei im Frühjahr 2026 möglich, so die zeitliche Perspektive.
Weitere Punkte der Sitzung:
- In der Sitzung des BOA am 24.06.2025 war die Beratung über den vorgestellten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 3.1 vertagt worden, da der Ausschuss weiteren Anpassungsbedarf sah. Das Gebiet wird von der Hauptstraße, der Greinwaldstsraße und der Hallbergerallee bzw. dem Martelsgraben eingegrenzt. Die Architektin Victoria Salazar vom Planungsverband hatte die aufwändige Analyse erläutert. Es sei ein sehr heterogen bebautes Gebiet. Dabei seien die drei Ebenen Realität, bestehender Bebauungsplan und die Möglichkeiten in der Zukunft zu unterscheiden. Die vielfältigen Nutzungsstrukturen sollen erhalten bleiben, Bauwünsche und Planungen überprüft werden. Das Planungskonzept umfasse daher folgende Punkte: (1) Ausweisung eines Urbanen Gebietes entlang der Hauptstraße zur Sicherung einer zukunftsfähigen, vitalen Nutzungsmischung im Ortszentrum, (2) Erhalt des prägenden Gebietscharakters und Ortsbildes durch Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung, (3) Steuerung der künftigen baulichen Entwicklung und Berücksichtigung der Nachverdichtungsmöglichkeiten im Plangebiet, (4) Schutz erhaltenswerter Bäume, Vorgartenzone, Grünstreifen entlang des Martelsgrabens und (5) Sicherung der Erschließung.
In der aktuellen Sitzung, der eine Ortsbesichtigung vorausging, ging es konkret um verschiedene Grundstücke. Dabei wurde üb erprüft, ob es angesichts der angestrebten Grundflächenzahl von 0,3 im Geltungsbereich noch Erweiterungspotential gibt, was in einigen Fällen zutrifft. Darüber hinaus wurden Bauräume und Grünzonen festgesetzt. Einstimmig wurden die Ergebnisse der Überarbeitung und der Ortsbesichtigung zur Kenntnis genommen und die Verwaltung beauftragt, die Änderungen einarbeiten zu lassen und den Entwurf wieder vorzulegen.
- Der Antrag auf Vorbescheid für die Erweiterung der bestehenden Doppelhaushälte oder Abbruch und Neubau einer Doppelhaushälfte in der Langestraße 19a (und parallel 19b) hat eine Vorgeschichte. In der Sitzung des BOA 20.05.2025 wurden die beiden Anträge auf Vorbescheid einstimmig abgelehnt. Für die Erweiterung der beiden Doppelhäuser hatte sich kein passendes Referenzobjekt gefunden. Eine Ortsbesichtigung hatte stattgefunden. Die separate Antragstellung war erforderlich, weil die Doppelhäuser realgeteilt sind, also jeweils auf einem eigenen Grundstück stehen. Die Grundstücksflächen sind jeweils größer als 600 m², wie von der Tutzinger Ortsbausatzung gefordert. Die Anträge waren nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil es keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gibt. Das Kreisbauamt kam zum gleichen Ergebnis und erteilte keine Baugenehmigung. Die neu eingereichte Planung sieht eine Verkleinerung der Gebäude in Fläche und Höhe vor (Grundfläche 180, Wandhöhe 6,44 bis 6,85 Meter, Firsthöhe 9,68 Meter). Die Ausschussmitglieder waren der Ansicht, der Entwurf sei verträglich, damit könne man im Fischerbuchet gut leben; eine Riegelwirkung wurde nicht gesehen. Nach der erfolgten Reduzierung befindet sich nun in der unmittelbar umgebenden Bebauung ein Bezugsfall, allerdings mit leicht niedrigerer Firsthöhe. Einstimmig erhielt das Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen, die Fragen zur Zulässigkeit wurden mit JA beantwortet.
- Ein „Kaltwintergarten“ an einem Reihenhaus, Am Schorn 20, war schon Thema in der Ausschusssitzung am 21.07.2020 und wurde nach Ortsbesichtigung zustimmend beurteilt. Das Kreisbauamt lehnte den Antrag auf Baugenehmigung ab, weil der Antrag nicht mit den Festsetzungen (Bauraum) des rechtsverbindlichen Bebauungsplans vereinbar war. Die Bauwerber klagten vor dem Verwaltungsgericht München. Das Urteil erging am am 05.08.2024. Das Gericht war zu der Auffassung gelangt, dass die Baumaßnahme zwar gegen die Festsetzungen des Bebbauungsplans verstoße, aber so untergeordnet zu betrachten sei, dass sie mit einer Befreiung zustimmungsfähig wäre. Dem neu eingereichten Antrag auf Baugenehmigung vom 06.08.2025 wurde einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt und die beantragte Befreiung gewährt.