Eine Konzeptstudie zeigte in der Sitzung des Bau- Ortsplanungsausschusses (BOA) am 22.09.2026 einen Neubau des Lidl-Marktes mit Wohnungen im 1. Obergeschoss auf dem Gelände der ehemaligen ARAL-Tankstelle in der Hauptstraße 100. Zu dieser Planung hatte ein Gespräch zwischem dem Vertreter des Konzerns und dem 1. Bürgermeister stattgefunden.
In der jüngeren Vergangenheit hatte sich der Ausschuss mit Erweiterungsplänen des bestehenden Lidl-Marktes an der Hauptstraße 109 befasst. Hier ging es um flächenmäßige Erweiterungen nach Westen und den Einbau einer Bäckerei. Diese Pläne konnten jedoch wohl nicht verwirklicht werden.
Lidl beabsichtigt nun einen Neubau mit 1.253 m² Verkaufsfläche im Erdgeschoss im nördlichen Teil des Areals der ehemaligen Tankstelle. Im 1. Obergeschoss sollen acht Appartements und vier Wohnungen entstehen. Für sechs Appartements soll die Gemeinde ein Belegungsrecht erhalten. Im südlichen Teil sollen 65 oberirdische Stellpätze entsthen, mehr als erforderlich sind. Die Anlieferung erfolgt im nordöstlichen Teil des Grundstücks – nicht unproblematisch wegen der angrenzenden Wohnbebauung.
Gegenwärtig ist das Areal nicht überplant, so dass sich die Bebauung noch nach § 34 BauGB richtet. Das Areal wurde aus dem Bebaungsplan Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbereich 2, herausgenommen, da es aufgrund der Historie für andere Nutzungen als die umgebenden Wohnbebauung vorgesehen ist. Die Verwaltung schlug einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan vor, da es sich um ein konkretes Vorhaben handele. Dieser Bebauungsplan würde dann mit einem Städtebaulichen Vertrag und einer Durchführungsvereinbarung versehen werden, die die notwendigen Details (Belegungsrecht der Gemeinde, Bauverpflichtung, Kostentragung, Grünordnung etc.) regeln würden. Grundsätzlich gebe es vergleichbare Flächen auch bei den Märkten von Aldi und Edeka, jedoch nicht die Höhe. Dem erhöhten Bauzrecht stünden hier die geplanten Appartements und Wohnungen und das Belegungsrecht für die Gemeinde gegenüber.
Anregungen der Ausschussmitglieder betrafen die Nutzung der Parkplätze für die Öffentlichkeit, die Überdachung der Stellpätze mit PV-Anlagen, die mögliche Reduzierung der Stellplätze im Süden, um die Versiegelung zu reduzieren oder die Ausdehnung des Wohnungsbaus im 1. Obergeschoss auf die gesamte Fläche des Marktes. Der Ausschuss nahm die Konzeptstudie positiv zur Kenntnis mit den vorgeannnten Anregungen für weitere Gespräche mit Lidl.
Weitere Punkte der Sitzung:
- Beim Bebauungsplan Nr. 99 „Wohnanlage Schönmoos“ ging es um die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen sowie die Vorstellung und Billigung dces geänderten Entwurfs des Bebauungsplans. Eingangs erläuterte der Bürgermeister, auch für die anwesenden Nachbarn, das Verfahren, insbesondere wie eigene Belange in das Verfahren eingeführt werden können. Nach Billigung am 18.11.2025 lag der Bebauungsplan im Dezember 2025 öffentlich aus. Danach hatte es Stellungnnahmen gegeben. Im der Sitzung des BOA am 24.03.2026 berichtete der Bürgermeister aus der Sitzung des Planungsverbands, dass aufgrund stark gestiegener Baukosten die geplante Wohnanlage am Schönmoos so nicht zu realisieren sei. Daraufhin wurde umgeplant, insbesondere die Tiefgarage wurde vereinfacht und die Höhen geändert.
Der Vortrag von Katrin Feuerstein, Architektin und Stadtplanerin beim Planungsverband, war zweigeteilt. Zunächst erläuterte Sie die insgesamt neun Hinweise, die teils zur Kenntnis genommen wurden, teils zu Änderungen führten; insgesamt wurde der Bebauungsplan dadurch nachgeschärft. Im zweiten Teil erläuterte sie die Anpassungen aufgrund der Umplanung durch den Verband Wohnen und stellte den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vor. Die beiden nördlichen Gebäude, Haus 1 und 2, werden um 1.5 Meter nach Süden verschoben, die Untergeschosse in Haus 1 und 2 entfallen, Die Tiefgarage wird unter Haus 3 konzentriert, die Einfahrt erfolgt von Süden. Die Höhe hat sich um 50 cm nach oben verändert (603,2 statt 602,7 Meter über NN). Die Zufahrt für die Hinterlieger bleibt erhalten. Die entsprechenden Festsetzungen wurden angepasst, zahlreiche Gutachten überarbeitet.
Mit einem Termin beim Bauamt können interessierte Nachbarn die Pläne einsehen und erhalten auch Erläuterungen dazu, so Bauamtsleiter Christian Wolfert. Anschließend könne eine schritliche Stellungnahme bis zum Ende der Auslegungszeit eingereicht werden.
Einstimmig fasste der Ausschuss die folgenden Beschlüsse: (1) den Abwägungsergebnissen wird zugestimmt (die in der Sitzung am 14.07.2026 gebilligten Änderugen der Gebäudeplanung wurden in den Entwurf des Bebauungsplans eingearbeitet, die erfoderlichen Gutachten wurden angepasst); (2) Billigung den neuen Entwurfs unter Einbeziehung der gefassten Beschlüsse mit Begründung in der Fassung vom 22.09.2026 einschließlich der überarbeiteten Untersuchungen und Gutachten und Auftrag an die Verwaltung zur verkürzten Auslegung (14 Tage).
- Beim Bebauungsplanentwurf Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 3.1. ging es um Bauwünsche der Eigentümer der Hallbergerallee 2. In der Sitzung des BOA am 21.04.2026 war der Entwurf gebilligt und ein die Auslegung beauftragt worden. Anschließend hatte der Eigentümer der Hallbergerallee zahlreiche Bauwünsche eingereicht: Aufstockung des westlichen eingesschossigen Anbaus, zusätzlicher Balkon im Dachgeschoss des Hauptgebäudes, überdachter Freisitz, Garage, Carport. Lydia Knözinger-Ehrl vom Planungsverband sah den Erhalt des ortsbildprägenden Gebäudes gegeben, die Aufstockung würde sich einfügen. Die Wandhöhe wäre 8,0 Meter plus 1,2 Meter für das Balkongeländer. Sie empfahl darüber hinaus, einige Festsetzungen im Bebauungsplan zu verändern, um den Bestand zu erfassen, so z.B. eine Dachneigung von 15-45°. Zusätzlich zur maximal festgesetzten Wandhöhe sollte für Quer- und Zwerchgiebel eine zusätzlichen Wandhöhe von 1,5 Metern zugestanden werden. Die recht hohe Versiegelung wird dokumentiert, die Versiegelung für Nebenanlagen von derzeit 180 m² bleibt bestehen. Nachdem die Abstandsflächen zur Schmiedgasse nicht eingehalten werden, wird hier ein Pflanzstreifen von 1,0 Meter auf dem Grundstück sowie eine verkürzte Abstandsfläche von 2,2 Metern festgesetzt. Alles in allem eine umfangreiche Ergänzung der Festsetzungen unter Ziffer 4.7.1 des Bebauungsplans.
Einstimmig fasste der Ausschuss einen dreiteiligen Beschluss: (1) Der Wunsch des Bauwerbers auf Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs um zusätzlich Nebenanlagen wird zur Kenntnis genommen, die Einarbeitung in den Entwurf wird gebilligt; (2) der Wunsch, den westlichen Anbau aufzustocken, wird zur Kenntnis genommen, die Einarbeitung in den Entwurf wird gebilligt; (3) der Ausschuss billigt den vorgestellten Entwurf unter Einbeziehung der gefassten Beschlüsse mit Begründung in der Fassung vom 22.09.2026 und beauftragt die Verwaltung mit der erneuten Auslegung.
- Ohne weitere Diskussion biligte der Ausschuss einstimmig den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, Sprungleitenweg 6, in der Fassung vom 22.09.2026 einschließlich Begründung. Die Verwaltung wurden mit der öffentlichen Auslegung beauftragt. Die 1. Änderung war in der Sitzung des Gemeinderats am 11.11.2025 beschlossen worden. Der Eigentümer hat einen Städtebaulichen Vertrag zur Kostenübernahme unterzeichnet. Im Kompromisswege beträgt die GR nun 550 m² (nach 420 m²), die Wandhöhe wurden um einen Meter auf 605,0 Meter über NN reduziert, Abgrabung sind bis 1,5 Meter zulässig. Ratskollege Dr. Joachim Weber-Guskar zeigt sich nicht erfreut, einen so „jungen“ Bebauungsplan zu ändern, aber nun habe man „die Kuh vom Eis“.
- Der Antrag auf Baugenehmigung für den Umbau und die Sanierung des Einfamilienhauses mit Dachstuhlerneuerung, teilweiser Umnutzung des UG zur Einliegerwohnung sowie Neubau einer Garage in der Heimgartenstraße 12 erfordere drei Befreiungen, so Bauamtsleiter Christian Wolfert. Die Verwaltung hatte zunächst festgestellt, dass das Gebäude auf dem Jahr 1981 im Bebauungspölan aus dem Jahr 2012 in seiner Größe nicht zutreffend erfasst ist. Das genehmigte Bestandsgebäude überschreitet die Baugrenze, die Grundflächenzahl und die festgelegte Differenz zwiswchen berg- und talseitiger Wandhöhe von maximal 50 cm. Mittels „Bauturbo“ können die Befreiungen gewährt werden, die Garage sei verfahrensfrei und der Standgiebel untergeordnet. So wurden einstimmig dem Antrag auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen erteilt und die drei Befreiungen zu Baugrenze, Grundflächenzahl und berg- und talseitiger Wandhöhe gewährt.
- Beim Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Nebengebäude für die Seenfischerei in der Traubinger Straße (oberhalb Hausnummer 66) ging es um die Frage, ob hier Innen- oder Außenbereich gegeben ist. Aufgrund der Ortsrandlage sei dies nicht geklärt, so die Verwaltung. Wegen der landwirtschaftlichen Gebäude könne aber eine Baulücke gesehen werden. Es liege keine Privilegierung vor, aber es sei eine faktische Innenbereichslage, so dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Das Gebäude füge sich ein, Bezugsfälle in der näheren Umgebung gebe es. Die Erschließung von der Traubinger Straße her sei mittels Dienstbarkeiten gesichert. Einstimmig wurde dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen erteilt und die gestellten Fragen mit JA beantwortet.
- Die Bauvoranfage zum Anbau einer Wohneinheit an ein bestehendes Wohngebäude im planungsrechtlichen Außenbereich, Baderbichl 1, war nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die gegenständliche Flurnummer ist im Flächennutzungsplan als „Sonstige Grünfläche“ markiert. Das bestehende Einfamilienhaus ist genehmigt. Die Erweiterung ist für die Errichtung einer zweiten Wohneinheit geplant, in die die Tochter des Eigentümers einziehen soll. Nach Ablehnung durch das Landatsamt wurde eine neue Planung mit stärkerer Anlehnung an das Hauptgebäude eingereicht. Der „Bauturbo“ sei hier voraussichtlich anwendbar. Die Verfestigung der Splittersiedlung, meist ein Ablehnungsgrund, sei hier nicht zu sehen, es sei auch kein Präzedenzfall. Die Regeln von SoBoN, Sozialgerechte Bodennutzung, wurde als nicht anwendbar gesehen. Insgesamt war die Zustimmung vom Bauamtsleiter Christian Wolfert gut begründet. Einstimmig stimmte der Ausschuss der Bauvornfrage zu und signalisierte die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen der Anwendung des „Bauturbo“, wenn ein entsprechender Bauantrag eingereicht werde. Mit den Antragstellern muss ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden.
- Mit der Bauvoranfrage für das Grundstück am Von-Hillern-Weg 16 beabsichtigt der Eigentümer eine Teilung des Grundstücks von 1.418 m², um auf dem zweiten Grundstück Baurecht zu schaffen. Beabsichtigt ist die Errichtung von zwei zweigeschossigen Gebäuden sowie jeweils ein Stellplatz und eine Garage. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Schnupfenwiesen“ aus dem Jahr 1979. Festgesetzt sind für das Flurstück ein Bauraum für ein zweigeschosiges Gebäude, eine maximale Traufhöhe von 5,80 Metern, ein Satteldach mit einer Dachneigung von max. 24°, ein Bauraum für eine Garage und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,23.
Zur Realisierung des Vorhabens sind folgende Befreiungen vom Bebauungsplan notwendig: Befreiung vom Bauraum Hauptgebäude, Befreiung vom Bauraum Garage, Befreiung von der GFZ 0,23 (0,33 erforderlich), Befreiung von der Traufhöhe 5,80 Meter auf der Talseite und Befreiung von den grünplanerischen Festsetzungen der Bäume. Die beantragten Abweichungen entsprechen im Wesentlichen dem, was auch im Zuge der künftigen Bebauungsplanänderung vorgesehen werden könnte. Das Vorhaben nimmt die spätere Neuregelung inhaltlich vorweg, ohne ihr entgegenzustehen. Die maßvolle Nachverdichtung im Innenbereich entspricht den Vorstellungen der Gemeinde, die geplanten Baukörpter fügen sich ein. Insgesamt sind die beantragten Befreiungen städtebaulich vertretbar, berühren die Grundzüge der Planung nicht und stehen im Einklang mit den planerischen Absichten der Gemeinde. Einstimmig wurden dazu folgende Beschlüsse gefasst: Der BOA signalisiert Zustimmung zu einem künftigen Bauantrag entsprechend der Bauvoranfrage mit Befreiungen und vorbehaltlich eines Städtebaulichen Vertrages mit Kostenfreistellung für die Gemeinde, Nachfolgeregelung (für den Käufer des zweiten Grundstücks) und Einbeziehung des Walnussbaumes. Der gemeindliche Anwalt wird mit dem Vertragsentwurf beauftragt. Zusätzlich soll eine grünplanerische Konzeption eingereicht werden.
- Bei dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Gewerbeeinheit und Doppelgarage in der Erlenstraße, der das gemeindliche Einvernehmen erhielt, war in der Sitzung des Gemeinderats am 30.07.2026 auch einem Antrag auf eine „reguläre“ Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vom Bauraum für eine Terrasse und einen Lichthof zugestimmt worden. Das Landratsamt möchte ablehnen, weil es sich bei den entsprechenden Festsetzungen um die Grundzüge der Planung handele und die beantragten Vorhaben nicht als untergeordnet anzusehen seien. Der Lichthof erzeuge darüber hinaus eine neue Wandhöhe, was eine weitere Befreiung erfordere. Der beauftragte Architekt des Bauwerbers hat die Bezugsfälle zur Höhe nachgewiesen. Die Zustimmung des Gemeinderats nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtfertige auch die Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB („Bauturbo“). Einstimmig wurden die beiden Befreiungen von der Baugrenze für Terrasse und Lichthof erteilt.
Beitragsbild: Konzeptstudie Lidl-Markt, vom Planer freigegeben