Zwei östliche und westliche Anbauten an das Bestandsgebäude würden zu einem langestreckten Gebäude von insgesamt 37,5 Metern führen. Das war den Mitgliedern des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) eindeutig zu viel!
In der SItzung am 19.11.2024 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn wurde zunächst festgestellt, dass hier als Maßstab die Umgebungsbebauung (§ 34 BauGB) gilt und die Grundstücksgröße von 802 m² im Himbeerweg 1 ausreicht, so dass eine Bebauung gemäß Mindestgrundstücksregelung der Tutzinger Ortsbausatzung zulässig ist. Die neue Grundfläche von 221 m² sowie die Wand- und Firsthöhen wären an sich in Ordnung, weil es Referenzen in der Umgebung gibt. Dem Antrag auf Vorbescheid zum Anbau von drei Wohneinheiten mit Tiefgarage an das Bestandsgebäude wurde jedoch das gemeindliche Einvernehmen einstimmig verweigert mit der Begründung: außen erkennbare Riegelwirkung in Ost-West-Richtung, die Überschreitung der Baulinie im Osten und die damit erzeugten städtebaulichen Spannungen.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Vielfach hat der Bebauungsplan Nr. 16 „Schnupfenwiesen“ den Ausschuss beschäftigt. Der Bebauungsplan aus dem Jahr 1979 ist bereits zehnmal geändert worden, die 11. Änderung wurde am 16.03.2021 beschlossen, weitere Anträge auf Änderungen liegen vor. Die Verwaltung schlug vor, für die anstehende Änderung den Geltungsbereich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuweiten. Das und der Auftrag an den Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München wurden einstimmig beschlossen. Der Planungsverband soll (1) die derzeitige Bebauung dem jeweiligen Baurecht gegenüberstellen, (2) die Notwendigkeit der Änderungen prüfen und darstellen sowie (3) den Planentwurf fertigen.
  • Auch bereits mehrfach befasst war der Ausschuss mit dem Vorhaben in Traubing, Starnberger Straße 6. Es ging um den Antrag auf Baugenehmigung zum Teilabbruch und zur Errichtung eines Ersatzbaus mit vier Wohnungen und einer Gewerbeeinheit. Der letzte Vorbescheid war positiv, gescheitert ist die Planung beim Landratsamt an den nicht eingehaltenen Abstandsflächen. Der jetzige Bauantrag baut auf dem Vorbescheid auf. Das Grundstück von 864 m² liegt in einem Mischgebiet Dorf. Bei dem bestehenden Gebäude handelt es sich um eine offengelassenenes landwirtschaqftliches Anwesen mit Wohnteil im nördlichen unmd ehemaligen Stallungen und Remise im südlichen Bereich. Der bestehende nördliche Teil soll erhalten und saniert, der südliche Teil abgebrochen werden. Der Ersatzbau soll in gleicher Höhe wie der Bestandsbau jedoch kürzer errichtet werden. Die Abstandsflächen sind eingehalten, die Belichtung des Dachgeschosses soll über Dachflächenfenster erfolgen, eine zusätzliche Versiegelung ist nicht geplant. Das Gebäude fügt sich insgesamt ein. Der Bauwerbe beantragt gleichzeitig drei Befreiungen von den Festsetzungen der Tutzinger Ortsbausatzung: (1) Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung einer Tiefgarage, (2) Zulassung von fünf statt drei Wohnungen im ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude und (3) Reduzierung der Fläche für die Gewerbeeinheit im Erdgeschoss auf 64 m² (statt rd. 100 m²). Diese Gewerbeeinheit ist lt. Verwaltung wichtig, um den Charakter des Mischgebiets zu erhalten. Mehrheitlich gegen die Stimmen der Ratsmitglieder Stefanie Knittl und Christine Nimbach wurde dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt und die beantragten Befreiungen gewährt.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Wohnhauses zu einem Zweifamilienhaus im Lilienweg 4 in Kampberg erhielt einstimmig das gemeindliche Einvernehmen. Gleichzeitig wurde auf Vorschlag der Verwaltung eine Befreiung der aktuellen Überschreitung der Abstandsflächen gewährt und insoweit ein Fehler geheilt. Das Gebäude bleibt erhalten und wird um eine Treppenanlage sowie um einen Stellplatz ergänzt.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Werksatattgebäudes zu Wohnungen mit neuem Erweiterungsbau für Wohnen im Lilienweg 6 betraf dasselbe Grundstück von 1.336 m² im Lilienweg 4 und 6. Die Größe des Grundstücks reicht für zwei Einzelhäuser nicht aber für drei, denn das geplante neue Haus ist nur durch einen kleinen Übergang an das Werkstattgebäude angebunden. Zusätzlich wird eine Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung einer Tiefgarage beantragt, weil aus Sicht des Bauwerbers Größe und Topografie des Grundstücks  eine solche nicht zuließen. Einstimmig wurde dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, weil es sich um zwei Häuser handele, und die beantragte Befreiung nicht gewährt.

Unter Mitteilungen und Anfragen, Verschiedenes gab der Bürgermeister bekannt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 12.11.2024 vor Ort in Tutzing die Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Nr. 78 „Ortsmitte“, Teilbebauungsplan 7 „Seehof“ verhandelt habe. Ein Anliegerpaar hatte diese Klage angestrengt. Der Gerichtshof lehnte die Klage ab, wies die Kosten den Klägern zu und ließ die Revision nicht zu. Dagegen können die Kläger innerhalb von vier Wochen Beschwerde einlegen. Erfolgt dies nicht, werde der Bebauungsplan rechtskräftig. Der Bürgermeister dankte der Bauverwaltung und den beteiligten Partner für die sorgfältige Arbeit. Das Gericht hatte eine Mischung aus reinem Wohngebiet und Mischgebiet festgestellt, eine sog. Gemengelage,aber auch die Prägung durch Gewerbe, Tourismus, Dampfersteg und Slipanlage. Die Schallimmissionen werden auch für die Gemengelage eingehalten, wie der anwesende GHutachter ermittelte. Zusätzlich wird eine Belieferung des Hotelkomplexes nur durch die Schlossstraße zugelassen.

 

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