Der Einbau zweier Schleppgauben in einem Haus in der Haydnstraße 11 könnte genehmigt werden, um so das Dachgeschoss besser nutzen zu können. Gleichzeitig wurde eine Befreiung zur Überschreitung des Bauraums für drei Kellerschächte als möglich angesehen. Dies wird dem Bauwerber als Antwort auf seine Bauvoranfrage signalisiert. So der einstimmige Beschluss in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 21.10.2025 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn.
Das Gebäude liegt im Umgriff des Bebauungsplans Nr. 16 „Schnupfenwiesen“ aus dem Jahr 1979, zuletzt geändert in den Jahren 2002 und 2019.  In der Sitzung am 29.07.2025 hatte sich der Gemeinderat mit dem Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage sowie Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungplans Nr. 16 „Schnupfenwiesen“ in der Haydnstraße 11 beschäftigt. Die beantragten Befreiungen wurden auf Empfehlungen des BOA erteilt. Dabei ging es um die Errichtung der Tiefgarage und die Überschreitung des Bauraumes wegen untergeordneter Kellerlichtschächte. Nun möchte der Bauwerber statt eines Neubaus mit Tiefgarage das bestehende Gebäude umbauen. Die Dachgauben sind im Bebauungsplan ausgeschlossen, der Bauwerber konnte Bezugsfälle mit Dachgauben in der Umgebung nachweisen. Die Stellplätze für insgesamt acht Wohneinheiten können auf dem weitläufigen Gelände untergebracht werden.

Bei der 3. Änderung des Bebauungsplan Nr. 46 „Tutzing Nordwest – östlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan Nr. 10.1 „Reiserbergweg/Beisele-/Bockmayrstraße ging es um die Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 17.07. – 25.08.2025 vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Stadtplanerin Stephanie Kulosa vom Planungverband hatte die Abwägung in vier Themenbereiche gegliedert: Bei den Baugrenzen (A) gab es Verschiebungen der Baufenster ohne Änderungen der Größe sowie eine Anpassung der GR von 140 m² auf 145 m², damit die Überschreitung nun im Bauraum liegt. Bei den Geländehöhen (B) gab es Hinweise, dass  das Gelände der Grundstücke bei Bauvorhaben weitläufig zu verziehen und an den Grundstücksgrenzen anzupassen ist. Die Höhenfestsetzungen soll beibehalten werden. Die Wandhöhen werden bergseitig gemessen und bei Garagen und Carports sind auch Satteldächer möglich. In Folge der neuen Ortssatzungen gab es Anpassungen(C) in der Weise, dass auf die Regelungen der Ortsbau-, Stellplatz- und Einfriedungssatzung verwiesen wird, so dass einige Festsetzungen im Bebauungsplan gestrichen werden konnten. Der Ausschuss wollte allerdings die Mindestgrundstücksgröße explitzit im Bebauungsplan festgesetzt sehen. Im vierten Bereich Sonstiges (D) ging es um Nachpflanzungen, den Bodenschutz, die Baugrunduntersuchung; die Anregungen wurden aufgenommen. Die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung ist erst bei Bauantragsstellung nachzuweisen. Ergänzt wurde, dass bei der Entwässerung eine Notentlastung in den öffentlichen Kanal unzulässig ist. Einstimmig billigte der Ausschuss unter Einbeziehung der gefassten Beschlüsse die 3. Änderung des Bebauungplans mit Begründung in der Fassung vom 21.10.2025 und beauftragte die Verwaltung, ein erneutes verkürztes Auslegungsverfahren nur zu den geänderten oer ergänzten Teilen durchzuführen.

Bei der Voranfrage zur Erichtung eines Einfriedungszaunes aus Solarmodulen als Pilotprojekt in der Kustermannstraße 7 auf einer Länge von 31 Metern entlang der Privatstraße „Lorenzweg“ geht es baurechtlich um die Einfriedung, konkret um eine Befreiung von der Festsetzung der Ortsbausatzung, die Solarmodule als Zaun nicht vorsieht. Die Ausschussmitglieder begrüßten die Initiative zu einer PV-Anlage an sich, konnten sich aber nicht zu einer Befreiung entschließen. Einfriedungen seien offen zu gestalten; die flächigen, geschlossenen Module wirkten wie eine massive Mauer, das sei so nicht zulässig. Es wirke wie eine Abschottung. Von der jüngst verabschiedeten Ortsbausatzung wolle man keine Befreiung erteilen. Der Bürgermeister selbst war nicht gegen PV-Anlagen im Ortsbild, nicht gegen ein Pilotprojekt, jedoch sei der Vorschlag in der Ausführung nicht filigran genug, zu massiv. Für eine PV-Anlage böte sich die Ostwand und das Dach statt der Einfriedung an.

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