Der Verband Wohnen im Landkreis Starnberg plant seit langem die Wohnanlage Schönmoos. Ein Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Sitzung am 11.09.2024 gebilligt und die Verwaltungs beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen. Nun berichtete die Verwaltung in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) am 29.04.2025 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn, dass nachfolgende Gespräche Auswirkung auf die Grundzüge der Planung hatten. Es ging um die Anpassung von Wand- und Firsthöhen, Grundstückszuschnitte, Situierung der Gebäude, Anpassung der Baugrenzen). Diese Änderungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Dies erfordert eine erneute Auslegung vor der Billigung.
Katrin Feuerstein, Architektin und Stadtplanerin beim Planungsverband, erläuterte die Anpassungen und stellte den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf vor. Der Umgriff wurde etwas verkleinert. Die Abstandsflächen können nicht in allen Bereichen eingehalten werden; gelöst wurde dies durch Baulinien. Es liegen bereits mehrere Unterlagen vor: Geotechnisches Gutachten, schalltechnisches Gutachten, Erläuterungsbericht, Niederschlagswasserbeseitigungskonzept, Erschütterungstechnische Untersuchung, Mobilitätskonzept). Aufgrund der Haustechnik hat sich die Wandhöhe auf 9,50 m und die Firsthöhe auf 11,50 m erhöht. Bei der Stellplatzregelung ist ein Stellplatz pro Wohneinheit bzw. pro 30 m² Wohnfläche sowie ein Fahrradständer vorgesehen. Es wird eine Umplanung aufgrund der Einhausung der Tiefgaragenzufahrt erforderlich. Die Festsetzung einer Grünordnung ist erfolgt. Insgesamt wird es eine dichtere Bebauung geben, um mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
Gegen ein Stimme wurde der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 99 „Wohnanlage Schönmoos“ samt Begründung in der Fassung vom 29.04.2025 gebilligt und die Verwaltung beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.
Weitere Punkte der Sitzung:
- Beim Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einfamilienhauses in der Waldstraße 5 geht es um ein zweites kleines Wohnhaus auf einem Grundstück von 1.531 m². Es gilt der einfache Bebauungsplan Nr. 46 „Tutzing Nordwest – Östlich der Traubinger Straße“, Teilbebauungsplan 6 „Bergwiesen-/Waldstraße“. Das Bauvorhaben entspricht dem Bebauungsplan hinsichtlich des Bauraumes, der Wandhöhe und der Fristhöhe. Allerdings überschreitet die Planung die höchstzulässige Grundflächenzahl GRZ. Der Bestand mit Gewerbe 250 m² und der geplante Neubau mit 85 m² ergeben eine gesamte Grundfläche von 335 m². I)m Verhältnis zur Grundstücksgröße ergibt dies eine GRZ von 0,22, die zulässige GRZ liegt aber bei nur 0,15. Flächenmäßig beträgt die Überschreitung 105 m².
Im Rahmen der Überarbeitung der Bebauunspläne 45 und 46 wird über eine Anhebung der GRZ auf 0,19 diskutiert, aber auch das ergibt nur eine maximale Bebauung von 291 m2.Daraus ergibt sich eine fehlende Fläche von 44 m2. Nun bestehen lt. Verwaltung mehrere Möglichkeiten: (1) Erteilung einer Befreiung (keine Empfehlung!), (2) Teilabriss des Gewerbeanbaus (nicht gewünscht); (3) Grundfläche des Neubaus herabsetzen und (4) ein Vorschlag des Planungsverbands: Beantragung einer Änderung des Bebauungsplans („Briefmarken- Änderung BP) über ein Herausrechnen von Gewerbelagerflächen und der Berücksichtigung der geplanten Anhebnung der GRZ auf 0,19. Dies müsste jedoch erst mit dem Bauwerber besprochen werden. Einstimmig wurde beschlossen, die Änderung des Bebauungsplans zu prüfen und seitens der Verwaltung Gespräche mit dem Bauwerber zu führen.
- Der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Anbaus als Brennerei auf Gut Rößlberg erfordert eine landwirtschaftliche Privilegierung, über die das Landratsamt Starnberg und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim entscheiden. Es handelt sich um Außenbereich, im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Landwirtschaft ausgewiesen. Auf dem Flurstück wurden in der Vergangenheit bereits verschiedene Veränderung genehmigt. Der nun geplante Anbau hat eine Grundfäche von knapp 57 m². Die Verwaltung teilte mit, dass die Privilegierung bereits erteilt wurde. Einstimmig wurde dem Antrag auf Baugenehmigung das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
- Der Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderunge des Werkstattgebäudes zu Wohnungen und Anbau im Lilienweg 4-6 in Kampberg hatte den Ausschuss bereits mehrfach beschäftigt, zuletzt am 18.02.2025. Zusammengefasst ging und geht es darum, ob hier drei Gebäude entstehen und bei vier Wohneinheiten eine Tiefgarage errichtet werden muss. Für drei Gebäude reicht nach der Tutzinger Ortsbausatzung die Grundstücksfläche von 1.226 m² nicht aus, also ein Ablehnungsgrund. Bei vier Wohneinheiten hätte gemäß der Tutzinger Ortsbausatzung eine Tiefgarage geplant werden müssen, was vom Bauwerber mit Blick auf eine schwierige Topogrphie abgelehnt wurde. Nun sieht das Landratsamt das Vorhaben als genehmigungsfähig an, wenn die Gemeinde die Befreiung von der Tiefgaragenpflicht erteile. Diese Befreiung wurde am 18.02.2025 jedoch nicht erteilt. In einem neuen Antrag vom 03.03.2025 wurde die Inneneinteilung nun so verändert, dass nur noch drei Wohneinheiten geplant werden. Damit ist die Vorgabe der Tutzinger Ortsbausatzung für die Erstellung einer Tiefgarage (ab vier Wohneinheiten) nicht mehr einschlägig. Dem Antrag auf Baugenehmigung in der Fassung vom 03.03.2025 wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Anmerkung: Da ich an der Sitzung nicht teilgenommen habe, basiert dieser Beitrag auf den Sitzungsunterlagen sowie der dankenswerterweise erstellten der Mitschrift meiner Ratskollegin Barbara Doll.