Es hat lange gedauert, bis der neue Grundsteuerhebesatz festgelegt war. In der zweiten Sitzung im November, am 12.11.2024, hatte der 1. Bürgermeister Ludwig Horn eingeleitet und mit einer Präsentation das Verfahren seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 erläutert. Dieses Urteil hatte die bisherige Ermittlung der Grundsteuer für verfassungwidrig erklärt. Die Reform hat sich lange hingezogen, Bayern entscheid sich abweichend für ein rein flächenbezogenes Verfahren. Die Grundsteuererklärungen waren mit Fristverlängerung bis zum 30.04.2023 abzugeben und inzwischen liegen fast allen Grundbesitzern die Grundsteuermessbescheide des Finanzamts vor. Das sind Grundlagenbescheide.
Die Gemeinde muss nun reagieren, denn was ist zahlenmäßig passiert: die Summe der Messbeträge ist mit rd. 400.000 Euro um 60.000 Euro geringer als bisher. Beim derzeitigen Hebesatz führt dies zu Mindereinnahmen in der Gemeindekasse von rd. 200.000 Euro. Um dieses Minus auszugleichen, denn Haushalte sind auszugleichen, musste ein höherer Hebesatz gefunden werden. Dabei gab es von Bund und Land die politische Empfehlung, fast ein Versprechen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, den Hebesatz aufkommensneutral für die Gemeinde festzulegen. In den Vorberatungen gab es eine inoffizielle Mehrheit bei 420%. Dieser Hebesatz soll im kommenden Jahr 2025 zu einem nominellen Zufluss an Grundsteuer führen, der leicht über dem Niveau von 2024 liegt. Er enthält somit eine Reserve für fehlende oder fehlerhafte Grundsteuermessbescheide sowie für vorübergehende Zahlungsausfälle wegen Widersprüchen oder Nichtzahlungen. Wir haben die Erwartung, dass in den kommenden Jahren nachjustiert werden muss. Den die Betrachtung einer Anzahl von Fällen in der Vorberatung zeigte, dass sich im individuellen Fall die alte von der neuen Grundsteuer deutlich unterscheidet, nicht nur um Prozente sondern teilweise um Faktoren von 4,5 oder 6 und das in beide Richtungen.
In der Diskussion erläüterte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihren Antrag, den Hebesatz auf 600% oder 800% zu erhöhen, um eine deutliche Einnahmesteigerung zu erzielen. Es sei nicht iohr Wunsch, die Neufestsetzuing des Hebesatzes aufkommensneutral zu gestalten. Im Verwaltungshaushalt 2025 sei zu erwarten, dass im Entwurf die Ausgaben die Einnahmen deutlich übersteigen werden. Neben Sparen sei die Erhöhung der Einnahmen ein Weg zum Ausgleich des Haushalts. Dazu eigene sich besonders die Grundsteuer, deren Einnahmen vollständig bei der Gemeinde verblieben und es keine Ausweicheffekte gebe. Dazu sei die deutliche Erhöhung eine „sozialverträgliche Möglichkeit, die Einnahmen an die Ausgaben anzugleichen“.
Zusammengefasst: die Gemeinde reagiert auf die Grundsteuerreform und legt einen neuen Hebesatz fest und versendet die Grundsteuerbescheide, also die Folgebescheide. Damit sollen Mindereinnahmen vermieden werden. Ich habe zur Vereinfachung noch vorgeschlagen, nunmehr einen einheitlichen Grundsteuerhebesatz zu verwenden, also nicht mehr zwischen der Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen und B für bebaute Grundstücke zu unterscheiden. Der Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Hebesatz mit 500% festzusetzen, fand keine Mehrheit. Mehrheitlich wurde ein einheitlicher Hebesatz für die Grundsteuer A und B von 420% beschlossen.
Für den zweiten Punkt der Sitzung übergab der Bürgermeister die Sitzungsleitung an den 3. Bürgermeister Franz Matheis. Es ging um die Anpassung der Amtszeit des Ersten Bürgermeisters und das vorzeitige Amtszeitende mit Ablauf der Wahlperiode des Gemeinderats. Bekanntlich war die Zusammenführung der Wahltermine ein Thema im Vorfeld der letzten Wahl zum Bürgermeisteramt sowohl im Allgmeinen als auch im Besonderen bei der Tutzinger Liste. Der 1. Bürgermeister hatte ein entsprechendes Wahlversprechen abgegeben.
Gemäß Art. 42 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz – GLKrWG) kann der Gemeinderat auf Antrag des Ersten Bürgermeisters eine Anpassung der Amtszeit beschließen. Bürgermeister Ludwig Horn hat den entsprechenden Antrag gestellt und um Beschlussfassung gebeten. Zum Beschlussvorschlag der Verwaltung habe ich dann kleine Änderungen vorgeschlagen, um zu betonen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Der Beschluss im Wortlaut:
“ Der Gemeinderat beschließt, dem Antrag von Herrn Ersten Bürgermeister Ludwig Horn zuzustimmen. Der Gemeinderat passt die Amtszeit von Herrn Bürgermeister Ludwig Horn auf Grundlage des Art. 42 Abs 3 GLKrWG an den Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats (voraussichtlich 01.05.2026) an. Dadurch werden die Wahlperioden des Bürgermeisteramts und des Gemeinderats zeitlich wieder in Übereinstimmung gebracht. Zur kommenden Kommunalwahl (voraussichtlich 08.03.2026) wird somit neben der Gemeinderatswahl auch wieder die Wahl des Ersten Bürgermeisters stattfinden. Der Beschluss wird amtlich bekannt gemacht.“
Einstimmig so beschlossen. Damit hat der 1. Bürgermeister sein Wahlversprechen gehalten.
Unter Mitteilungen und Anfragen, Verschiedenes gab der Bürgermeister bekannt:
- Es hat eine Sitzung des Verwaltungsgerichtshofs zur Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan Seehof gegeben. Mit der Klage wurde das Gericht zu Prüfung aufgefordert, ob der Bebauungsplan als Satzung rechtmäßig zustandegekommen ist.
- Für die nicht angekündigte Sperrung der unteren Traubinger Straße entschuldigte sich der Bürgermeister. Leider hatte das Bauunternehmen das Rathaus nicht informiert, sodass keine Benachrichtigung der Anlieger erfolgen konnte.
- Der Benedictushof für die zukünftige Aufnahme der Flüchtlinge kann am kommenden Freitag, 15.11.2024, von 14-17 Uhr besichtigt werden.