Der Tutzinger Gemeinderat hat mit 12:5 Stimmen dem Antrag auf Bau eines Mehrfamilienhauses Am Bareisl sein Einvernehmen erteilt, nach rund einer Stunde ausführlicher Diskussion. So geschehen in der Sitzung des Gemeinderat am 01.07.2025 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn. Nun muss das Landratsamt als Genehmigungsbehörde prüfen und entscheiden.
Der Bürgermeister hat den Anwohnern aufgrund ihres dringenden Redebedarfs in der Bürgerfragestunde vor der Sitzung ein Rederecht eingeräumt, was er nicht hätte tun müssen. Eine vorbildliche Kommunikation im Hinblick auf den zuvor geäußerten großen Unmut und Kritik der Anwohner. Der Rathaussaal war gut gefüllt.
Zuvor hatte der Bau- und Ortsplanungsauschuss in der Sitzung vom 24.06.2025 dem Gemeinderat mehrheitlich empfohlen, dem Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage am Bareisl das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Bauamtsleiter Christian Wolfert erläuerte die Historie des geplanten Bauvorhabens und deklinierte sorgfältig und kleinteilig die rechtliche Betrachtung; die Gemeinde habe nur wenige Punkte zu prüfen. Zunächst sei der Gebietscharakter festzustellen: kein Landschaftschutzgebiet, kein Bebauungsplan, kein Außenbereich, daraus folge Innenbereich und die Beurteilung nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung). Es sei also ein Bezugsfall zu suchen, ein Gebäude, das dem Bauwunsch entspreche. Dies sei im gegenüberliegenden östlichen Gebäude (Hausnummern 43-45-47) gegeben. Dieses Gebäude ist in Einheit von Fläche und Höhe (Wandhöhe und Firsthöhe) größer als das beantragte Gebäude, so dass sich der geplante Baukörper in die Eigenart der umgebenden Bebauung gemäß § 34 BauGB einfügt.
In der ausführlichen Diskussion wurden die Bedenken der Anwohner aufgegriffen, einige Ratsmitglieder zeigten dafür viel Verständnis und lehnten das Projekt aus diesen Gründen ab.
Ich selbst teilte die Ausführung des Bauamtsleiters (Innenbereich, § 34 BauGB, Bezugsfall prüfen) und erklärte, hier sei nicht Baurecht gegen die Bedenken der Anwohnen gegen das Bauprojekt abzuwägen. Auch stelle sich nicht die Frage, ob das Grundstück aus sozialen Gründen frei bleiben sollte; dann müsse es jemand erwerben und unbebaut lassen. Natürlich seien im Bauantragsverfahren die vorgebrachten Punkte wie Hang- und Quellwasser, Niederschlagswasser, der Hang im Westen an sich, ob eine Gefahrensituation an der Tiefgeragenausfahrt entstehe oder der Müllwagen genug Platz finde, zu klären. etc. Dies müsse das Landratsamt mit den zuständigen Fachstellen prüfen.
Übrigens: Auch ein Bebauungsplan würde das Baurecht kaum mindern. Nachdem die Siedlung ohne Bebauungsplan errichtet wurde, wäre es wohl unverhältnismäßig, für das geplante Gebäude (und die Siedlung) einen Bebauungsplan zu erstellen. Selbst wenn das möglich wäre (Gedankenexperiment), dann dürfe das derzeitige Baurecht um maximal 10% reduziert werden, um nicht in eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Grundstückseigentümer zu geraten, so der Bauamtsleiter. Von den Kosten eines solchen Bebauungsplans einmal abgesehen.
Ratsmitglied Dr. Ernst Lindl brachte es auf den Punkt: „Schön wird das nicht“, stellte dann aber die rechtliche Situation in den Vordergrund: Das Vorhaben sei genehmigungsfähig und der Gemeinderat somit in der Genehmigungspflicht. Der Gemeinderat entscheide nicht „nach Lust und Laune“ und könne keine gesetzeswidrigen Entscheidungen treffen. Im Beschluss wurden dennoch dem Landratsamt die wesentlichen Anforderungen zur besonderen Prüfung aufgegeben: Die Höhen genau nachzumessen und die zuständigen Fachstellen beteiligen, um negative Auswirkungen des Bauvorhabens auf den stark abfallenden Hang zum Bareislgraben zu verhindern. Und es soll prüfen, ob eine hydrogeologische Untersuchung und eine Bodenuntersuchung notwendig sind.
Weitere Punkte der Sitzung:
- Einstimmig billigte der Gemeinderat die Inhalte des ISEK (Integriertes städtebauliches Einwicklungskonzerpt), die VU (Vorbereitende Untersuchung) sowi die Sanierungssatzung einschl. des Umgriffs des Sanierungsgebiets. Da sei ein „wichtiger Meilenstein erreicht, wie es zuküntig in unsere Gemeinde aussehen soll“, formulierte der Bürgermeister plakativ. Der Arbeitsprozess startete mit dem Auftakttermin Verwaltung im Juni 2023, der eigentliche Start war mein Antrag vom 06.05.2020, der in der in der Sitzung des Gemeinderats (GR) am 28.07.2020 unter der Leitung der 1. Bürgermeisterin Marlene Greinwald behandelt wurde. Ratsübergreifend stellte ich mit anderen Mitgliedern einen weiteren Antrag am 06.10.2021, um das Projekt voranzubringen.
Nun stellte Martina Schneider, Inhaberin des Büros Stadt-Raum-Planung in München, den Prozess und die Ergebnisse, also die zur Billigung vorgelegten Planungsinhalte, vor. Das Dokument (160 Seiten) kann heruntergeladen werden, einige Folien wurden von ihr erläutert. Das ISEK sei für 15 Jahre, die Liste der Maßnahmen, mit Prioriät, Zeithorizont und Kostenschäftzung, sei entsprechend lang. Maßnahmen wurden für jedes der acht Handlungsfelder definiert, abgeleitet aus den jeweilig ermittelten Zielen. Vieles ist realisitisch, manches davon liest sich eher als Wunsch. Eine gute Zusammenfassung der städtebaulichen Mängel und Ziele findet sich in der Begründung für das Sanierungsgebiet, dort in der Einteilung Nord-Mitte-Süd. Bei jeder Haushaltsberatung werde die Maßnahmenliste herangezogen, welche Maßnahmen eingeplant werden könnten. Auch die Priorität könne sich im Laufe der Jahre ändern.
Ich selbst wies hin auf das Leitbild und die Leitziele, mit denen die Vision für Tutzing beschrieben wird. Hinter dieser einen Seite steckt viel gedankliche Arbeit (Seite 15 des ISEK-Dokuments). Die Leitziele und das ISEK insgesamt geben uns „Leitplanken“ für die Beurteilung der Zukunft des Ortes und werden uns zukünftig bei Einzelfallentscheidung im Rat und in den Ausschüssen helfen. Statt Grundsatzdiskussionen zu führen, schauen wir ins ISEK, war wir uns vorgenommen hatten.
Zusätzlich zur Billigung wurd die Verwaltung beautragt, die Dokumente öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
- Einstimmig wurden auf Vorschlag der Verwaltung Kathrin Wärl zur Wahlleiterin und Anna-Maria Stöckerl zu stellvertretenden Wahlleiterin für die Kommunalwahl am 8. März 2026 berufen.
- Seit dem 25. April 2023 gibt es für das Grundstück des ehem. Andechser Hofs den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 78 Ortszentrum, Teilbebauungsplan 4.1 „ehemaliger Andechser Hof. Dabei wurde insbesondere abgesichert, dass im Erdgeschoss eine Gaststääte mit Biergarten erhalten bleibt. Der nun eingereichte Antrag auf Änderung des Bebauungsplans vom 11.06.2025 sieht statt zweien nur ein Gebäude vor, zwei L-förmige Teile mit den Längsseiten zueinander, mit einer Trennfuge dazwischen. Die Gaststätte soll bleiben. Die Grundfläche ist um 40 m² gegenüber der Festsetzung im Bebauungsplan erhöht, die Wandhöhen um 1.3 Meter erhöht, die Firsthöhe um 60 bzw. 100 Zentimeter. Ratskollge Dr. Joachim Weber-Guskar war dafür, die Situation solle nicht so bleiben. Er sah gute Aspekte in der neuen Konzeption. Ratskollege Dr. Ernst Lindl erinnerte an die Absicherung gegenüber möglichem Lärm aus der Gaststätte. Dies sollte sowohl im Bebauungsplan als auch in den Grundbuchblättern der Wohnungen dokumentiert werden. Die Frage war, ob die Planer bzw. ein neuer Investor dies einsehe. Bevor sich die Verwaltung mit der Arbeit an einer Änderung des Bebauungsplans beginne, sollte dies vorher abgeklärt bzw. akzeptiert sein. Einstimmig nahm der Gemeinderat das Konzept zur Kenntnis und beauftragte die Verwaltung, Gespräche mit dem Bauwerber über Lärmimmissionen, Flächennutzung und Gestaltung zu führen.
- Mit der Ausstattung der Hauptstraße mit Parkscheinautomaten hatte sich der Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss (UEVA) bereits in seiner Sitzung am 27.05.2025 befasst. Dabei wurde empfohlen, sechs Parkscheinautomaten zu beschaffen. Wegen des schwachen Mobilfunknetzes in der Hauptstraße wird keine EC-Kartenzahlung vorgesehen. App-basierte Zahlungen seien wohl möglich. Einstimmig beschloss der Gemeinderat die Beschaffung von sechs Parkscheinautomaten für den Bereich Hauptstraße gemäß der Empfehlung des UEVA und genehmigte die hierfür erforderlichern außerplanmäßigen Ausgaben.
- Die Aktualisierung der Kostenschätzung der Vorplanung zur Verlegung von Rohrleitungen im Bareislgraben ergab eine Kostensteigerung von 20% auf 1,42 Mio. Euro. Neben Kostensteigerungen im Zeitablauf sei dies auf insbesondere den Wechsel der Verlegeart von Pflügen auf Spülbohren zurückzuführen. Einstimmig wurden die Kosten zur Kenntnis genommen und werden bei den entsprechenden Haushaltsansätzen in den Folgejahren berücksichtigt.
Unter Mitteilungen und Anfragen, Verschiedenes erinnerte der Bürgermeister an die Bewerbung für die Kandidatur zum Seniorenbeirtat. Die Frist ende am 18.07.2025. Am 29.07.2025 werde die nächste Sitzung des Gemeinderats stattfinden.
Sehr geehrter Herr Behrens-Ramberg,
danke für Ihre Berichterstattung über die Gemeinderatssitzung.
Als betroffener Anwohner, der die gleiche Sitzung verfolgt und sich auch mit dem Thema auseinandergesetzt hat, möchte ich Ihren Bericht um ein paar – aus meiner Sicht zur Einordnung relevanten – Punkte ergänzen. Denn an verschiedenen Stellen stellt der vorliegende Bericht die subjektive Wahrnehmung eines Mitglieds des Gemeinderats in den Vordergrund (was so auch ok ist).
Zunächst einmal sei deutlich gesagt, dass sie NICHT über den „Antrag auf Bau eines Mehrfamilienhauses Am Bareisl“ abstimmten, wie es FETTGEDRUCKT in Satz eins zu lesen ist. Hätte der Gemeinderat über den Bau eines Mehrfamilienhauses entschieden, wäre es in der Anwohnerschaft wohl nie zu einer so deutlichen Kritik an diesem Neubauprojekt gekommen.
Der Antrag lautete „Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage“, wie es weiter unten im Text (dort nicht mehr in FETT) korrekt aufgeführt ist. Ein typisches Mehrfamilienhaus besitzt je nach Quelle zwischen 3-9 Wohneinheiten. In Großstädten, wie Tutzing KEINE ist, auch über 10.
Es ging im Antrag um eine Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 61 PKW Stellplätzen + 16 Radstellplätze.
Angesichts dieses Projektausmaßes dürfte klar sein, warum betroffene Anwohner die Fragerunde nutzten, um Ihre Fragen zu stellen. Warum Sie verallgemeinernd von einem eingeräumten Rederecht sprachen, das der Bürgermeister nicht hätte einräumen müssen, erschließt sich mir nicht. Dieser Zusatz bring die Anwohnerschaft schon zu Anfang des Berichts in eine fragwürdige Rolle. Unberechtigt. Zwei der drei Personen leiteten fundiert ein, um dem Gremium ihre Fragen besser verständlich zu stellen. Hier hätte der Bürgermeister aus meiner Sicht keine Berechtigung gehabt, dies nicht zu gestatten.
(Abgesehen davon – das können Sie nicht wissen – habe ich in meinem persönlichen Fall bereits im Vorfeld mit dem Bürgermeister genau dazu kommuniziert und die „Spielregeln“ abgefragt, sowie meine Absicht transparent dargestellt. Um nicht unbeabsichtigt eine Regel zu brechen.
Wie Sie richtig beschreiben, herrschte eine ausführliche Debatte im GR zu diesem Projekt. Eine ausführliche Erläuterung der Bauamtsleitung ging dem voraus.
Sie beschreiben richtigerweise, dass es auch viele kritische Stimmen zu verschiedensten Punkten gab. Die Gefahrenpotentiale dürften also Argument recht zweifelsfrei sein.
Doch insbesondere mit dem abschließenden Absatz habe ich persönlich Schwierigkeiten. Ich beziehe mich auf folgenden Absatz:
„Das Vorhaben sei genehmigungsfähig und der Gemeinderat somit in der Genehmigungspflicht. Der Gemeinderat entscheide nicht „nach Lust und Laune“ und könne keine gesetzeswidrigen Entscheidungen treffen“.
Sie zitieren dort teilweise Herrn Dr. Lindl, aber ergänzen die Passage, sodass der Text am Ende für den Leser als absolute Wahrheit verstanden werden kann. Dies suggeriert unterschwellig , dass die fünf Gegenstimmen gesetztes widrig seinen.
Diese Auffassung ist in meinen Augen eine subjektive Auffassung von Gemeinderatsmitgliedern. Diese wurde auch im Gremium verbreitet, um im Vorfeld der Abstimmung Druck zur Zustimmung auszuüben. Ist so aber nicht gültig.
Ein Gemeinderat ist ein politisches Gremium, das seine Entscheidungen anhand der Abwägung von verschiedenen Faktoren zu treffen hat. Die Faktoren wurden in Ihrem Bericht genannt (darunter Baurecht, ökologische Verantwortung, soziale Verantwortung, Einschätzung von Gefahrenpotentialen etc.).
Das man aber, aufgrund dieser Abwägung, BERECHTIGT zu dem Schluss kommen kann, dem Antrag nicht zuzustimmen, das geht in Ihrem Bericht unter.
Der Tutzinger Gemeinderat zeigt sich in der Mehrheit schlicht dem Baurecht einer Einzelperson mehr verpflichtet, als dem Wohl eines nicht unerheblichen Teils der Tutzinger Bevölkerung (betroffen dürften mittel- und langfristig geschätzt über 500 Menschen in diesem Gebiet sein).
Der viel zitierte §34 BauGB hätte dem Laien (Zitat aus der Sitzung: „Der Gemeinderat ist ein Laiengremium“) durch Abs. (1) S. 2 („Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden“) genügend Möglichkeit geboten, dem Bauantrag das Einvernehmen zu versagen.
Zum einen hätte man sich mittelfristig auf eine mehrjährige Bauzeit berufen können, in der diese Anforderungen nicht gegeben sind. Zum anderen wäre langfristig die Veränderung des Mikroklimas innerhalb der Siedlung, durch Versiegelung und zu erwartende, klimatische Veränderungen in Kombination mit den Schaffung eines Innenhofs, eine ausreichende Begründung gewesen.
Das LRA hätte dies seinerseits überprüfen müssen und ggf. den GR-Beschluss ersetzt. Oder eben auch nicht.
Dem Gremium hat mehrheitlich der politische Wille und die politische Überzeugung gefehlt.
Es wurde eine politische Entscheidung getroffen, bei der sich manche GR-Mitglieder alibimäßig auf Teile des BauGB beriefen und andere auf ihre politische Verantwortung für Tutzing. Eine Bewertung dieses Handelns wird die Tutzinger Bevölkerung im nächsten Jahr bei den GR-Wahlen am 8. März vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Korbinian Schlingermann
Sehr geehrter Herr Schlingermann,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Wie Sie wissen, hieß der Antrag ursprünglich “Antrag auf Bau eines Mehrfamilienhauses Am Bareisl” Das wurde dann abgeändert in “ Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage”. (Quelle: https://www.tutzinger-liste.de/blog/boa-billigung-bebauungsplan-vertagt/)
Zu Ihrem Kritikpunkt betreffend Rederecht:
Die Tutzinger Liste (TL) hat die Idee der ÖDP eine Bürgerfragestunde einzuführen unterstützt und die formale Arbeit dazu erledigt: Den Antrag und die Regeln für die Bürgerfragestunde formuliert. Der dann gemeinsam mit der ÖDP eingereichte Antrag wurde zwar mit 13 Stimmen vom GR mehrheitlich beschlossen, aber er wurde zuvor unter der Leitung der Altbürgermeisterin von der Verwaltung gegen unsere Auffassung leider insofern ergänzt, als das Fragen zu an dem Tag aktuellen Tagesordnungspunkten, also im Vorgriff zu deren Behandlung, nicht zulässig sind! Siehe Link: https://www.tutzinger-liste.de/blog/neu-buergerfragen-im-gemeinderat-moeglich/.
Dass der amtierende Bürgermeister die von der TL kritisierte Einschränkung nun nicht mehr für die Bürgerfragestunde anwendet, ist meine ich doch eine sehr wichtige Information!
Zu Ihrem Vorwurf meiner vermeintlich “subjektiven Wahrnehmung” verweise ich auf Par 36 Abs. 2 BauGB: “Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 (gemeint: BauGB) ergebenden Gründen versagt werden”
Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens aus anderen als den vorgenannten Gründen (z.B. politischen Gründen) ist nun mal nicht möglich.
Ich darf Ihnen versichern, sehr geehrter Herr Schlingermann, dass ich sehr viel Verständnis für das Anliegen der Anwohner habe und mich sehr sorgfältig mit der Problematik auseinandersetzt habe. Ich konnte leider auch in der Rechtsprechung des BayVGH keine unterstützende Argumentation finden, um im vorliegenden Fall dem Einvernehmen nicht zuzustimmen. Das Gegenteil ist der Fall. Auch die Rechtsprechung des BayVGH ist hier eindeutig.
Beachten Sie bitte, dass das Landratsamt rechtswidrig versagte Einvernehmen ersetzt. Die von Ihnen verlangte Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wäre also gesetzwidrig und – selbst wenn sie beschlossen würde – hinfällig, da sie vom Landratsamt ersetzt werden würde.
Ich halte es zudem für zielführender, dass wir das gemeindliche Einvernehmen in diesem Falle mit den kritischen Sachverhaltspunkten zur besonderen Prüfung durch die Fachbehörden verbunden haben und so “weiter am Ball” bleiben können, als uns als Gemeinde durch rechtswidrige Handlungen “ins Aus” zu begeben.