Eine neues Gesetz „Wind-an-Land“ (WaLG) sieht die Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen im Regionalplan vor. Im Rahmen der Förderung erneuerbarer Energien hat die Bundesregierung das neue Gesetz eingebracht, das voraussichtlich im Februar in Kraft treten wird. Dieses muss nun in die Landesgesetzgebung umgesetzt werden. Die Staatsregierung beabsichtigt, die geforderten Vorranggebiete im Landesentwicklungsplan und den daraus resultierenden Regionalplänen festzusetzen. Im Rahmen des Änderungsverfahrens zu den Plänen werden Behörden, Energieerzeuger und die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligt. Soweit der rechtliche Rahmen. Ziel ist die Beschleunigung des Ausbaus der Windkraft.

Dabei gibt es Vorgaben: Bis Ende 2027 muss der Regionale Planungsverband 1,1% der Regionsfläche als Vorranggebiet für die Windenergie ausweisen, bis 2032 sind es 1,8% der Regionsfläche. Werden diese Vorgaben nicht erreicht, entfallen Steuerungsmöglichkeiten für die Gemeinden so im Schreiben von Christian Breu, Geschäftsführer Regionaler Planungsverband München, vom 17.10.2022.

Für das Gebiet des Landkreises Starnberg besteht ein Vorranggebietsplan in der Form eines Flächennutzungsplans. Hier werden mehr als die verlangten 1,8% der Regionsfläche als Vorranggebiet ausgewiesen. Der Landkreis hat sich hier also frühzeitig auf den Weg gemacht, so dass kein Handlungsbedarf besteht. Wohl gemerkt: da sind nur Flächen ausgewiesen, mehr nicht. Was darauf entsteht, ist noch lange nicht ausgemacht, wie ein Ratskollege bemerkte. In Tutzing selbst sind keine Flächen ausgewiesen, aber z.B. bei Machtlfing. Was bleiben soll, ist der Abstand von 1.000 Metern zur Bebauung, die 10-H-Regel werde durch das neue Gesetz aufgehoben, so Bauamtsleiter Christian Wolfert. Man werde den Menschen oder der Natur näher rücken müssen.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Zum Bebauungsplans Nr. 88 „Unterzeismering – Ortsmitte“, der seit geraumer Zeit in Barbeitung ist, fasste der Gemeinderat auf Empfehlung des Bau- und Ortsplanungsaausschusses vom 18.10.2022 mehrheitlich gegen die Stimme von Ratskollegin Christine Nimbach folgenden Beschlüsse: (1) einen Teilbebauungsplan 1 mit den genannten Flurstücken und zusätzlich Flurstück 722 sowie ein Straßenstück herauszulösen, (2) das Architekturbüro Büscher, München, mit der Erstellung eines Bebauungsplansentwurfs für den Teilbebauungsplan 1 zu beauftragen, (3) die Verwaltung zu beauftragen, mit den Antragstellern einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abzuschließen und (4) das gesamte Bauleitplanverfahren einschließlich des Satzungsbeschlusses an den Bau- und Ortsplanungsausschuss zu übertragen. Hintergrund, in vorstehendem Link zu lesen, ist die Absicht der Bauwerber zugrunde, den Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten (Dreispänner) am Unteranger zu errichten, die Maßnahme aber nicht dem Bebauungsplan entspricht. Zusätzlich, und das war neu, gibt es für das Flurstück 722 einen Antrag aus dem Jahr 2015, eine Garage von 60 m² in Wohnraum umzuwandeln.
  • Einstimig beschloss der Gemeinderat, dass die Zweckvereinbarung zwischen der AWA Ammersee und der Gemeinde Tutzing unterschrieben werden kann. Hintergrund ist der Antrag einer Nachbargemeinde, für verschiedene Flurstücke die öffentliche Wasserversorung durchzuführen, also Trinkwasser zu liefern.

Unter Mitteilungen und Anfragen, Verschiedenes gab die Bürgermeisterin bekannt, das die Sanierung der Hauptstraße im Abschnitt Nord doch nicht zum Jahresende fertiggestellt wird; im Frühjahr werde weitergebaut.. Im Winter, wenn wegen des Frosts nicht gearbeitet werde, solle die Fahrbahn provisorisch geteert werden.

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