Kein Turm auf einer Garage in Monatshausen! Einstimmig abgelehnt wurde der entsprechende Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung der bestehenden Garage für die Nutzung als Appartment. So geschehen in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungs-ausschusses, in der mich mein Ausschusskollege Prof. Dr. Levasier vertreten und mir anschließend mündlich berichtet hat. Der Antrag eines Aufbaus mit insgesamt 9,6 Metern Firsthöhe wurde von einigen Ausschussmitgliedern als „völlig undenkbar“ angesehen.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Einstimmig billigte der Ausschuss den Entwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 „Bahnhofstraße/Bräuhausstraße“ samt Begründung in der Fassung vom 19.02.2018 und beauftragte die Verwaltung, das Auslegungsverfahren verkürzt durchzuführen. Hier geht es um das Gebäude an der Ecke Bräuhausstraße/Bahnhofstraße, das für den IT-Dienstleister Lobster errichtet werden soll.
  • Ebenso einstimmig wurde der Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 74 „Bahnhofstraße/Bräuhausstraße“ samt Begründung in der Fassung vom 19.02.2019 gebilligt. Dies betrifft die östlich an das Krankenhaus angrenzenden Grundstücke  (Bereich GE 3-5, derzeit AURIGON-Gebäude). Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.
  • Der Bebauungsplanentwurf Nr. 98 Teilbebauungsplan 2 „Klostergelände zwischen Gröberweg, Hauptstraße und Bahnhofstraße“ (Benedictus-Krankenhaus) wurde samt Begründung in der Fassung vom 19.02.2019 einstimmig gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt das Auslegungsverfahren durchzuführen.
  • Formell und höchstvorsorglich wurde die Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau zweier Villen mit gemeinsamer Tiefgarage und einer Garage sowie Abbruch des bestehenden Gebäuderiegels im Sprungleitenweg 6 abgelehnt, da die beantragte Planung den künftigen Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4, und der erlassenen Veränderungssperre entgegensteht. Bereits mehrfach hatten sich Ausschuss und Gemeinderat mit diesem Vorhaben beschäftigt. Nachdem der Gemeinderat am 05.02.2019 die Veränderungssperre erlassen hatte, musste nach Auffassung der Verwaltung der Bau- und Ortsplanungsausschuss den Antrag auf Baugenehmigung noch einmal ablehnen, obwohl das in der Sitzung am 22.01.2019 bereits erfolgt war.
  • Gleiches galt für die Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage (Änderung des Turms) im Nachbargrundstück Sprungleitenweg 4. Auch hier Einstimmigkeit.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses in Holzbauweise mit Garage, Carport und Unterstand in der Boeckelerstraße 10 wurde einstimmig gebilligt. Das beantragte Bauvolumen bleibt unter den zulässigen Werten für das 1.400 m² große Grundstück.  Zusätzlich wurden zwei nicht unübliche Befreiungen von der Ortsbausatzung erteilt: (1) zur Erschließung des Grundstücks darf auf bis zu 4 Metern Breite der festgelegte Grünzug durch eine private Verkehrsfläche unterbrochen werden und (2) die Garage kann mit einem Pultdach anstelle eines Satteldachs ausgeführt werden. Ersteres ist bereits als Ausnahme im Bebauungsplan vorgesehen. die zweite Befreiung wurde in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach erteilt.
  • Eine Halle zur Einlagerung von Booten im Primelweg 11 in Kampberg  war Gegenstand eines Antrags auf Baugenehmigung. Das Vorhaben war nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es handelt sich um ein faktisches Gewerbegebiet, weil die gewerbliche Nutzung über privatrechtliche Verträge mit Grundbucheintragungen abgesichert ist. Die gewerbliche Nutzung ist hier gegeben, die Abstandsflächen für eine Halle von rd 570 m² Grundfläche und rd. 6,9 Metern Firsthöhe werden eingehalten; Referenz-objekte in der Nachbarschaft sind vorhanden, dazu gibt es Genehmigungsbescheide für vergleichbare Vorhaben aus den Vorjahren. Im Ergebnis wurde dem Antrag zugestimmt.
  • Die Tektur zum Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zweier Gewerbeeinheiten in zwei gewerblich genutzte Ferienwohnungseinheiten in einem bestehenden Mehrfamilienhaus in der Ziegeleistraße 1a und 1b wurde einstimmig abgelehnt. Zwar ist die Vermietung von Ferienwohnungen immer gewerblich, das Gebäude ist im planreifen Bebauungsplan jedoch als Mischgebiet mit einer gewerblichen Nutzung durch „Sonstige Gewerbebetriebe“ ausgewiesen; darin ist die Nutzung durch Ferienwohnungen ausgenommen. Die Ausschussmitglieder sahen die Umwandlung von zwei erdgeschossigen Gewerbeeinheiten zu Ferienwohnungen nicht als vereinbar mit der Festsetzung als Mischgebiet und lehnten den Antrag einstimmig ab.

 

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