Abwägung: Was ist ein schützenswerter Baumbestand wert? In der Sitzungs des Bauausschusses am 23. Juni 2015 befassten sich die Ausschussmitglieder mit dieser Abwägung. Überschrift: Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 „Schnupfenwiesen“.

Auf einem Grundstück an der Beiselestraße erklärte sich der Bauwerber auf Initiative der Gemeinde bereit, einen wertvollen Baumbestand (Gruppe von Hängebirken) auf dem Grundstück nicht für den Neubau zu beseitigen sondern zu erhalten. Statt einem größeren Gebäude sollten nun zwei kleinere entstehen. Ergebnis der Diskussion: Erhaltung des Baumbestands gegen eine Erhöhung des Baurechts um 20 m² Geschossfläche. Eine vernünftige Lösung, Leistung und Gegenleistung erscheinen im Gleichgewicht. Während auf den Nachbargrundstücken im Süden und Norden für je ein Haus 180 m² Geschossfläche zulässig sind, kann der Bauwerber zwei kleine Häuser mit je 100 m² Geschossfläche errichten.

Ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Doppelhauses im Lorenzweg wurde abgelehnt, weil das eingeschnittene Dach zur Errichtung einer Dachterrasse sowie eine Flachdachgarage gegen Festlegungen verstoßen, die unlängst für die Bebauungspläne 45 und 46 (Tutzing Nordwest) getroffen wurden.

Ein Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses im Von-Hillern-Weg wurde genehmigt: die Außenanlagen waren unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben der Bebauungspläne Nr. 45 und 46 (Tutzing Nordwest) neu geplant worden. Die beantragte Fällung eines ramponierten Silberahorns wurde genehmigt, die Ersatzpflanzung wird leicht gen Norden verschoben vorgenommen.

Der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 (Tutzing Nordwest – östlich der Traubinger Straße) wurde einstimmig abgelehnt. Die geplante Errichtung eines Gartentores mit Briefkastensäule an einem Haus im Von-Hillern-Weg entspricht nicht  den künftigen Vorgaben des Bebauungsplans.

Der neue Pächter darf vier Hinweissschilder für das Tennisstüberl aufstellen, damit möglichst viele Gäste kommen – nicht nur Tennisspieler.

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