Nachdem die Sanierung der Hauptstraße näher rückt (Konzept 2016, Bautätigkeiten ab Sommer 2017?), sprechen die Anlieger der Hauptstraße darüber, ob sie nach der Tutzinger Ausbaubeitragssatzung zur Kasse gebeten werden. Dieses Thema wurde auf der Mitgliederversammlung der TUTZINGER LISTE sehr offen diskutiert; der Starnberger Merkur berichtete darüber.

Zunächst einiges Grundsätzliche: Straßenausbaubeiträge fallen nur in Fällen von deutlichen Verbesserungen bzw. Erneuerungen an – das wird mit der Sanierung der Hauptstraße gegeben sein, denn es handelt sich nicht um Unterhalt. Es ist also zwischen beitragsfreier Unterhaltung und beitragspflichtiger Erneuerung zu unterscheiden. Straßenausbaubeiträge werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erhoben. Voraussetzung ist eine wirksame örtliche Beitragssatzung. Die gibt es seit dem 22.08.2011 (abgelegt auf der Homepage der Gemeinde Tutzing).

Ein Anruf beim Straßenbauamt Weilheim ergab, dass für die Erneuerung der Kreisstraße an sich keine Kosten weitergegeben werden. Auch bei den Sparten ist es so, dass die Erneuerung der Wasserleitungen über den gemeindlichen Wasserhaushalt und die Gebühren finanziert werden, die neuen Gasleitungen vom Energieversorger übernommen werden und die Abwasserkanäle nunmehr eine Angelegenheit des Abwasserverbandes sind. Diese Kosten können somit nicht an die Anlieger der Hauptstraße weiterbelastet werden. Was bleibt, sind hauptsächlich Geh- und Radwege, Parkplätze, Grünflächen. Bei diesen Maßnahmen liegt der Gemeindeanteil lt. Tutzinger Straßenausbaubeitragssatzung bei 45% (bei Anliegerstraßen nur 20%).

In meinen Augen muss aber zuallererst der Beitragstatbestand erfüllt sein (§ 2 der Ausbaubeitragssatzung): „Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke)“. Nachdem die Hauptstraße von sehr vielen einheimischen und auswärtigen Verkehrsteilnehmern genutzt wird, könnte es schwierig werden, den „besonderen Vorteil“ der jeweiligen Grundstückseigentümer nachzuweisen.

Meine Nachfrage in der Verwaltung ergab, dass die Tutzinger Straßenausbaubeitrags-satzung bisher noch keine Anwendung fand, weil in Tutzing angesichts knapper Kassen immer nur repariert wurde, und ihre Anwendung in der Zukunft, konkret im Fall der Hauptstraße, erst noch rechtlich geprüft werden muss. Selbst Anlieger der Hauptstraße, sehe ich zunächst keinen Grund zur Unruhe.

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