In den vergangenen Tagen der Trauer um den verstorbenen Bürgermeister wurde mir von Tutzingern mehrfach die Frage gestellt, wie es denn nun weiterginge. Nach dem Studium des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) kann ich vorerst die folgende Auskunft geben:

  • Die Neuwahl für das Bürgermeisteramt findet innerhalb von drei Monaten nach Ende der Amtszeit des – verstorbenen – Bürgermeisters statt.
  • Die Amtsperiode der dann gewählten Person beträgt sechs Jahre; das liegt an der Restlaufzeit der aktuellen Amtsperiode des Gemeinderats, die mehr als zwei jedoch weniger als vier Jahre beträgt.
  • Die Terminfestsetzung für die Wahl erfolgt durch das Landratsamt; das Datum wird mit der Gemeinde abgestimmt.

So die gesetzliche Lage. Das Landratsamt Starnberg wird der Gemeinde bestimmt ein offizielles Schreiben zuleiten. Darin könnten auch etwaige Ermessensspielräume, wie eine mögliche Verlängerung der Drei-Monats-Frist, aufgezeigt werden.

Die Situation in Tutzing erscheint analog zur Gemeinde Pähl, die 2011 ihren „Ersatz-„Bürgermeister gewählt und am 07.05.2017 für weitere sechs Jahre wiedergewählt hat.

Quelle: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte – Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) vom 07.11.2006, zuletzt geändert am 12.07.2107; dort Artikel 42 ff.

 

 

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