Satzung der „Tutzinger Liste e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tutzinger Liste“. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Tutzing. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1    Der Zweck des Vereins besteht darin, Tutzinger Bürgerinnen und Bürgern,  unabhängig von Parteien, persönlichen wirtschaftlichen Interessen und Religionsgemeinschaften die Möglichkeit zu geben, bei den Kommunalwahlen und während der Amtsperiode unmittelbaren Einfluss auf die Gemeindepolitik zu nehmen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)    einen durch Achtung und Fairness geprägten Umgang miteinander;
b)    die zweckdienliche Förderung und die sinnvolle Erhaltung des Lebensraumes der Bevölkerung und ihrer Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen;
c)    das Kultivieren einer offenen Kommunikation zwischen Bürgern und Gemeinde sowie die Förderung der Transparenz von Entscheidungs-prozessen.

2.2    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Verein einer überörtlichen Vereinigung organisierter Wählergruppen beitritt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1    Der Verein hat folgende Mitglieder:
•    Aktive Mitglieder
•    Ehrenmitglieder

3.2    Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden, soweit er das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehren-mitgliedern ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.

3.3    Der Antrag auf Aufnahme, in dem sich das neue Mitglied zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.4    Die Mitgliedschaft endet
•    durch Tod
•    durch Austritt der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
•    durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
•    durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung der Beitrag nicht innerhalb des ersten Jahresquartals entrichtet worden ist.

§ 4 Beiträge und Spenden

Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitgliedes über eine Beitragsermäßigung. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Es ist jedem freigestellt, die Ziele des Vereins durch Spenden zu fördern.

 

§ 5 Vereinsmittel

5.1    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Ausschüttungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.2    Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
•    die Mitgliederversammlung
•    der Vorstand
•    der erweiterte Vorstand, der aus dem Vorstand und dem Beirat zusammengesetzt ist.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
•    die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
•    die Bestellung und Abberufung von 2 Kassenprüfern
•    Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme der geprüften Jahresrechnung und sonstiger Berichte des Vorstands
•    die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
•    die Ausschließung eines Mitgliedes
•    Satzungsänderungen
•    die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens

7.2    Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidaten für die Kommunalwahl sowie für die Reserveliste. Die Kandidaten werden vom Vorstand in Abstimmung mit den Mitgliedern benannt. Bei dieser Wahl sind die gesetzlichen Vorschriften zugrunde zu legen. Tritt innerhalb einer Frist von 10 Tagen vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge beim zuständigen Wahlleiter eine Änderung durch Wegfall von Bewerbern ein, so nimmt der Vorstand die notwendige Ersatzwahl vor.

7.3    Zu der Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift/E-Mail-Adresse des Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung ein. Für den Fristbeginn ist der Tag der Absendung maßgeblich. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich möglich. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen übertragen bekommen. Der Versammlungsleiter bestimmt, ob Abstimmungen durch Handheben oder schriftlich durch Stimmzettel vorgenommen werden. Abstimmungen werden jedoch schriftlich durchgeführt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

7.4    Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vorstand geleitet, sofern kein gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wurde. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll die wesentlichen Ergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen. Spätestens nach drei Monaten erhalten die Mitglieder Zugang zum Protokoll. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

7.5    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

§ 8 Vorstand des Vereins

8.1    Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als EUR 1.000,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

8.2    Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beschließen, dass Vorstandsämter oder andere Vereinsämter entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsent-schädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

8.3    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

8.4    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8.5    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Mindestens einmal jährlich tritt er zu einer Vorstandssitzung zusammen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Dazu lädt mit einer Frist von einer Woche der 1. Vorsitzende in Textform oder (fern)mündlich, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht, Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

8.6    Im Rahmen seines Handelns für den Verein kann der Vorstand nur solche Verpflichtungen für den Verein eingehen, die die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. In sämtliche für den Verein zu schließenden Verträge oder sonstige für den Verein abzugebenden verpflichtenden Erklärungen soll der Vorstand daher die Bestimmung aufnehmen, dass nur eine sich auf das Vereinsvermögen beschränkende Haftung der Mitglieder eintreten kann.

8.7    Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist geheim, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt.

8.8    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9 Beirat, Erweiterter Vorstand

9.1    Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Wahl mindestens zwei Beiräte, davon einen Schriftführer. Die Beiräte bilden zusammen mit dem Vorstand gemäß § 8 Abs. (1) den erweiterten Vorstand und haben dort Sitz und Stimme. In den Gemeinderat gewählte Mitglieder sind für die Dauer ihres Amtes weitere Beiräte im erweiterten Vorstand. Diese weiteren Vorstandsmitglieder sind ausdrücklich nicht Vorstand i.S. des § 26 BGB.

9.2    Der erweiterte Vorstand hat vor Kommunalwahlen ein Programm zu entwickeln und dieses im Laufe der Amtsperiode zu aktualisieren und auf die kommenden Aufgaben in der Gemeinde auszurichten. Dieses ist durch die Mitgliederver-sammlung zu bestätigen.

9.3    Die Regelungen des § 8 Abs. (2) bis (6) finden auf den erweiterten Vorstand entsprechende Anwendung.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen (siehe auch § 7 Abs. 3 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.
§11 Kassenführung

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahres-rechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 12 Gründungskosten

Die anfallenden Gründungskosten übernimmt  der Verein „Tutzinger Liste e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.

Tutzing, den 21.02.2013

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