Es gäbe keine Kultur des Heckenschneidens mehr in Tutzing, so ein Ratskollege zum Thema Hecken- und Sträucherrückschnitt im Tutzinger Gemeindegebiet. Die Diskussion zu diesem immerwährenden Thema in der Sitzung des Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschusses am 28.06.2017 unter der Leitung der 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) war angesetzt worden, um über das zukünftige Verhalten der Verwaltung zu entscheiden.

Hecken, Sträucher und Unkraut sind oft kräftig gewachsen und ragen in öffentliche Verkehrsflächen, verdecken Verkehrszeichen oder beeinträchtigen sogar die Strahlkraft von Straßenlampen. Damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet wird und Fußgänger wie Autofahrer keiner Beeinträchtigung bzw. Gefährdung ausgesetzt sind, bittet die Gemeinde Tutzing alle Grundstücksbesitzer um entsprechenden Rückschnitt. Dabei kommt es immer wieder zu Diskussionen mit den Grundstückseigentümern über die etwaige „Zerstörung“ der Hecken. Ratskollege Peter Stich erläuterte, dass aufgrund der hohen Grundstückspreise und dem Wunsch, die Fläche des Gartens zu vergrößern, die Hecken viel zu dicht an den Zaun gepflanzt würden mit der Folge, dass sie schnell durch den Zaun in den Gehweg- oder Straßenraum dringen würden.

Die Rechtslage in dieser Situation ist aber sehr klar, wie auf der Homepage der Gemeinde nachzulesen ist: „Grundstücksbesitzer sind dazu verpflichtet, alle über die Grundstücksgrenze gewachsenen Anpflanzungen oder Wildwuchs auf die Grenze zurückzuschneiden. Dabei ist auch das Lichtraumprofil zu beachten, was bedeutet, dass Anpflanzungen entlang eines öffentlichen Gehweges bis in eine lichte Höhe von 2,50 m bzw. entlang einer Straße bis in eine lichte Höhe von 4,50 m zurückzuschneiden sind.“ Hier steht die Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowohl für Fußgänger als auch für sonstige Verkehrsteilnehmer an oberster Stelle. Im Hinblick auf die Gleichberechtigung der Bürger muss einheitlich entschieden werden. So funktioniert der Rechtsstaat. Es gibt eine Regel und Sanktionen (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit), die Maßnahmen müssen angemessen sein (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Somit wurde einstimmig der Beschluss gefasst: Heckung, Gebüsche und andere Gehölze sind an Gehwegen und Straßen, also an öffentlichen Verkehrsflächen, bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Dies kann auch zwangsweise durchgesetzt werden.  Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob dies in die Ortsbausatzung sowie in künftige Bebauungspläne bzw. deren Änderungen eingearbeitet werden kann. Die notwendigen Rückschnitte werden zu mancher braunen, unansehnliche Hecke führen; etwaiger Unmut von Bürgerinnen und Bürgern ist zu erwarten, die Verwaltung wird hier durch die Bürgermeister und die Ausschussmitglieder gedeckt.

Bereits eingangs der Sitzung erklärte die Bürgermeisterin, der beauftragte Verkehrsplaner, Benjamin Neudert, sei verhindert, es gäbe allerdings auch nichts Neues von der grundhaften Neugestaltung der Ortsdurchfahrt zu berichten. Ein Termin für eine weitere Sitzung des Arbeitskreises Hauptstraße, so meine Frage, sei noch nicht festgelegt worden.

Die Verwaltung gab einen Sachstandsbericht zur Altlastenfläche Staudenmossstraße, eine ehemalige, seit langem verfüllte Kiesgrube. Frau Thüring von der Verwaltung berichtete vom Ergebnis des Umwelttechnischen Berichts des Ingenieurbüros BGU Dr. Schott & Dr. Straub vom 28.04.2017. Die Untersuchungen ab 2006 haben ergeben, dass das Grundwasser durch leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (kurz LHKW) belastet ist. Als Ursache werden Abfälle aus der chemischen Reinigung vermutet. LHKW bewirken Schädigungen der Ozonschicht und wirken teilweise krebserregend. 2008 wurde erfolgreich ein punktueller Bodenaustausch durchgeführt. Da es sich um eine verunreinigte Fläche handelt, gibt es immer noch Grenzwertüberschreitungen, allerdings mit geringem Schadenpotential. Die Gutachter empfehlen als Maßnahme das Abpumpen und die Reinigung des Grundwassers („pump & treat“). Das Gutachten wurde an das Landratsamt weitergeleitet; in der Stellungnahme des LRA wird auch eine entsprechende Verpflichtung zur Sanierung der Altlasten erwartet. Eine grobe Kostenschätzung führt zu einem Betrag von rd. 120.000 Euro. Die Gemeinde kann hier eine Förderung bei der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH beantragen, muss jedoch mit ihrem Eigenanteil in Vorleistung gehen. Ich kenne diese Probleme aus der Unternehmenswelt, wo es vergleichbare Altlasten bei stillgelegten Betriebstankstellen gibt. Die Sanierung muss gemacht werden, ohne Frage.

Einstimmig wurde die Verwaltung beauftragt, im Pauliweg vor der Einmündung Traubinger Straße bis zum Beginn des Wendeplatzes ein beidseitiges absolutes Halteverbot zu erlassen. Der Beschluss folgt dem Antrag der Anlieger unter Führung des Altbürgermeisters Dr. Alfred Leclaire. Die Notwendigkeit wurde damit begründet, dass sich die Verkehrssituation seit Eröffnung der neuen Tagespflege grundlegend geändert habe. So werde im Pauliweg von neuen Anwohnern und Besuchern geparkt und damit größeren Fahrzeugen wie Müllabfuhr und Rettungsdiensten das Durchkommen erschwert. Aus der angeforderten Stellungnahme geht hervor, dass seitens der Polizei keine Einwände bestehen, ein beidseitiges absolutes Halteverbot zu errichten.

An die Verwaltung wurde mit Nachdruck die Forderung herangetragen, die Zufahrt zum Anwesen in der Hans-Albers-Straße 2 derart umzugestalten, dass künftig bei Starkregen die Zufahrt nicht mehr verschlammt. Der Ausschuss sieht hier einstimmig keinen Handlungsbedarf seitens der Gemeinde.

 

 

 

 

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