Der Quergiebel des in Bau befindlichen Gebäudes an der Hauptstraße 56 soll eine Tiefe von 100 Zentimetern haben anstatt 50 Zentimeter wie im Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum „, Teilbebauungsplan 2. Eine Befreiung war nicht möglich, um diesen formalen Fehler zu heilen. In der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschuss am 26.04.2022 unter der Leitung der 1. Bürgermeisterin Marlene Greinwald schlug Bauamtsleiter Christian Wolfert vor, die Verwaltung mit der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs, also dem Austausch der Festsetzung „50 cm“ gegen „1,0 m“, zu beauftragen und dem Gemeinderat zu empfehlen, in der Sitzung am 03.05.2022 einen Aufstellungs- und gleichzeitig einen Billigungsbeschluss zu fassen. Rein vorsorglich soll mit dem Bauwerber ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme etwaiger Planungskosten geschlossen werden. Das Verfahren soll an den Ausschuss übertragen werden. Einstimmig beschlossen!

Weitere Punkte:

  • Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32 „Mittelfeld für das Gebäude Mittlerfeld 2 wurde einstimmig – ohne den wegen Befangenheit ausgeschlossenen Ratskollegen Dr. Ernst Lindl – mit Begründung in der Fassung vom 26.04.2022 als Satzung beschlossen. Der gemeindliche Planer Christian Schwander vom Planungsverband erläuterte, dass nach der letzten verkürzten Auslegung nur kleinere redaktionelle Hinweise und Anregungen eingegangen waren, die eingearbeitet wurden. Wie hier berichtet, wurde der Entwurf der Änderung in der Sitzung des Ausschusses am 15.02.2022  gebilligt. Grund des Antrags war der Wunsch des Bauwerbers, das Gebäude aufzustocken, um zwei Dachgeschosswohnungen zu schaffen.
  • Der gemeindliche Planer Christian Schwander vom Planungsverband erläuterte die 10. Änderung des Bebbaungsplans Nr. 16 „Schnupfenwiesen“ für das Gebäude Bergwiesenstraße 7. Die Planung für das Gebäude widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans aus 1979. Die Überschreitungen betreffen die Geschossfläche, die Dachneigung und die Traufhöhe. In einer sog. „Briefmarkenänderung“ nur für dieses Grundstück soll der Bestand erhalten werden, der Dachgeschossaufbau und die Dachneigung (23°) geregelt werden. Dazu werden Bauräume für Balkone und Terrassen festgelegt. Der ruhende Verkehr soll weiterhin auf den Grundstück untergebracht werden. Der Planer gab die Empfehlung, neben der Grundfläche absolute Wand- und Firsthöhen statt die Zahl der Geschosse festzusetzen, in diesem Fall 640,5 Meter und 641,9 Meter. Der Ausschuss billigte einstimmig den ausgearbeiteten Entwurf samt Begründung in der Fassung vom 26.04.2022. Die Verwaltung wurde beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.
  • Den Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage in der Boeckelerstraße 16a hatte der Ausschuss in seiner Sitzung am 23.11.2021 das gemeindliche Einvernehmen versagt. Grund für die Ablehnung waren die Überschreitung der Grundflächenzahl einen Gebäudeteil, die Bauraumüberschreitung durch einen geplanten Kellerabgang sowie Überschreitung der Grundflächenzahl für Nebenanlagen durch die geplante Zuwegung, Stellplätze und Doppelgarage. Das Landratsamt hat mitgeteilt, den gestellten Befreiungsanträgen zustimmen und den Bauantrag genehmigen zu wollen. Der Ausschuss lehnte erneut mit 6 zu 4 Stimmen ab.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Teil-Gartenmauer und zum Teil-Stabgitterzaun in der Lindenallee 4 befinde sich seit ca. 10 Jahren im Verfahren, so die Aussage der Verwaltung. Die Mauer wird beanstandet, sie ist unzulässig, insbesondere im Außenbereich. Der Stabgitterzaun ist ebenfalls nach der Tutzinger Ortsbausatzung nicht zugelassen. Der Bauwerber beantragt entsprechende Befreiungen. Das Landratsamt hat nun zur Beseitigung der Mauer aufgefordert. Die südliche Mauer wurde bereits abgebrochen. Der Ausschuss beschloss mehrheitlich gegen eine Stimme, dass die restliche – niedrige und nicht den Blick versperrende – Mauer verbleiben und die übrige Einfriedung des Grundstücks als Stabgitterzaun ausgeführt werden kann.
  • In dem Antrag auf Vorbescheid zur Veränderung der Wohnungsgrößen eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Oberzeismering 3 (Hüttenpeterhof), sollte das Verhaltnis der Flächen der vorhandenen beiden Wohneinheiten mit 104 m² zu 115 m² neu festgesetzt werden. Die Gebäudehülle und die äußere Kubatur sollen nicht verändert werden. Dies widerspricht dem einfachen Bebauungsplan Nr. 44 „Ilkahöhe“, der eine Hauptwohnung und eine Einliegerwohnung festsetzt. Das Landratsamt hatte darauf hingewiesen, dass eine Einliegerwohnung bis zu 1/3 der Fläche der Hauptwohnung ausmachen könne. Weiterin lehne das angefragte Landratsamt den Antrag ab, weil es darin eine Verfestigung der Splittersiedlung im Außenbereich sieht. Dort sei die Vergößerung einer Wohneinheit nicht zulässig. Der Antrag wurde einstimmig abgelehnt und die Frage mit NEIN beantwortet, da der Bebauungsplan eine untergeordnete Einliegerwohnung festsetzt. Um sein Ziel zu erreichen, müsste der Bauwerber nach Aussage der Verwaltung eine Änderung des Bebauungsplans beantragen.
  • Der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport in der Traubinger Straße 53 erhielt einstimmig das gemeindliche Einvernehmen. Die Verwaltung führte aus, dass die Erschließung gesichert sei und das geplante zweite kleine Gebäude die Vorgaben des „Bebauungsrahmens Traubinger Straße“ einhalte.Die Fragen wurden entsprechend mit JA beantwortet.
  • In dem Tekturantrag für die beiden geplanten Häuser in der Hauptstraße 121 und 123 ging es um die Erweiterung der Tiefgarage um einen Wendebereich. Dies wurde für erforderlich gesehen, damit vorwärts auf die Hauptstraße herausgefahren werden könnte. Die Verwaltung sah darin kein großes Problem, so dass den beiden Anträgen einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde. Die bisher vorgesehene oberirdische Wendemöglichkeit entfällt damit. An der Kubatur der Wohngebäude werden keine Änderungen vorgenommen.
  • Der Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebbaungsplans Nr. 65 „Hauptstraße/Walödschmidtstraße – Villa Trutz“ beabsichtigt die Überdachung eines Stellplatzes und darin integriert eine Unterstellfläche für Gartengeräte. Der Antrag wurde einstimmig abngelehnt, da Bauraumüberschreitungen eine Änderung des Bebauungsplans erfordern. Gleichzeitig soll dem Bauwerber signalisiert werden, dass ein Carport mit Flachdach als möglich angesehen werde, der Anbau für die Gartengeräte untergeordnet sein sollte und im Bauraum anzuordnen wäre.

 

 

 

 

 

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