Das Abstimmungsergebnis von 5:5 Stimmen in der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses am 26.01.2016 bedeutet, dass dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Wohnanlage in zwei Gebäuden mit 19 Wohneinheiten und Tiefgarage am Beringerweg 36 das gemeindlichen Einvernehmen zunächst nicht erteilt wurde.
Den ersten Antrag hatten Ausschuss und Gemeinderat bereits am 20.10.2015 bzw. 03.11.2015 abgelehnt. Anschließend war der Bauwerber in Gesprächen mit der Verwaltung, unterstützt vom Planer der Gemeinde, Prof Burgstaller, auf die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde eingegangen und hatte eine angepasste Planung eingereicht.
Dabei wurde der untere und straßenseitig sichtbare Gebäudekörper verkürzt und leicht gedreht, die Balkone verkleinert, die Balkonüberdachung entfernt sowie die Tiefgarage verkleinert und verschoben. Der obere Gebäudekörper blieb unverändert.
Die Reduzierungen in Gebäudebreite, Geschossfläche und Wohnfläche liegen zwischen rd. 12% und 18%. Die Zahl der Wohneinheiten blieb, sie sind nun im vorderen Haus nur kleiner. Der Bauwerber ist in den Verhandlungen auf die Verwaltung zugegangen, die ihrerseits die zweite Planung als guten Kompromiss sieht. Als optische Hilfe hatte der Bauwerber eine Fotomontage zur Verfügung gestellt, die die Situierung aus der Persepktive der Unterführung an der Lindemannstraße zeigt.
Die intensive Diskussion fokussierte sich im Ergebnis darauf, ob sich die beiden beantragten Gebäude in Grundfläche und Höhe in die Eigenart der umgebenden Bebauung einfügen oder nicht. Ich habe dafür gestimmt, nicht zuletzt weil sich im Ost und Westen auch großvolumige Gebäude befinden.
Für die Darstellung der Fotomontage sowie der Planzeichnng habe ich die Freigabe des Bauwerbers erhalten.
Ebenso mit 5:5 Stimmen wurde eine Bauvoranfrage zum Anbau an das bestehende Einfamilienhaus in der Traubinger Straße abgelehnt. Das Vorhaben wird prinzipiell nach der Umgebungsbebauung (§34 BauGB) beurteilt, allerdings hatte der Ausschuss im Jahr 2008 einen „Bebauungsrahmen Traubinger Straße“ festgelegt, eine Art Selbstverpflichtung. Nach diesem Bebauungsrahmen war eine Erweiterung der Grundfläche von 200m² nicht möglich. Misslich für den Bauwerber, weil er den erdgeschossigen Bau wegen einer zugunsten des Hinterliegers eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht aufstocken kann. Andererseits sind Größe, Lage, die Belastung mit einer Dienstbarkeit und am Ende zusammenfassend der Preis besondere Eigenschaften des Grundstücks, die der Privatshäre des Eigentümers zuzuordnen sind; er hat es mit diesen Eigenschaften erworben, die für die Entscheidung des Ausschusses keine Rolle spielen dürfen.
Während sich einige Ausschussmitglieder hier großzügig zeigen und die Überschreitung der Grundfläche von rd. 20% akzeptieren wollten, gab es andere Mitglieder, darunter der Bürgermeister und auch ich, die sich an diesen Rahmen gebunden sehen und eine klare Linie fahren wollten. Es war eine schwierige Entscheidung, die alle nicht glücklich machte. So waren die Ausschussmitglieder dann auch einer Meinung, dass dieser Bebauungsrahmen überprüft werden müsse.