Viel Arbeit macht ein Bebauungsplan für ein Grundstück bzw. ein einziges Gebäude an der Schulstraße in Traubing. Bauamtsleiter Christian Wolfert erläuterte am 13.09.2023 in der ersten Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) nach der Sommerpause die eingegangenen Stellungnahmen des Kreisbauamts. Im wesentlichen handele es sich um redaktionelle Änderungen, statt der Zahl der Vollgeschosse werde die absolute Höhe festgesetzt, statt der Geschossflächenzahl GRZ die Grundflächenzahl GR. Der zweite städtebauliche Vertrag mit dem Bauwerber war tags zuvor in der Sitzung des Gmeinderats abgesegnet worden. So wurde der Bebauungsplan 104 „Schulstraße im Bereich der Fl.Nr. 39 und 37/2“ unter Einbeziehung der gefassten Beschlüsse mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 13.09.2023 als Satzung einstimmig beschlossen.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Für den Antrag auf Baugenehmigungzum Neubai einer Außentreppe und eines erdgeschossigen Anbaus sowie Abbruch einer bestehenden Garage in der Kustermannstraße 31 hatte es eine Ortsbesichtigung gegeben. Das Bestandsgebäude steht auf einem Grundstück von 1.487 m², im südlichen Teil gibt es hohen Waldbestand, der als private Grünfläche ausgewiesen ist. An sich ein einfaches Vorhaben, jedoch sah die Verwaltung zwei Themen: erstens stehe das Gebäude auf der Grenze, Grenzgaragen müssten als solche zu erkennen sein, es müsse eine Zäsur zum Hauptgebäude geben; zweitens könne hier eine Außenbereichslage gesehen werden, was die Verwaltung verneinte. Die Erschließung, die bei einem Umbau nicht mehr geprüft werde, erfolge durch eine Zufahrt mit der Mindestbreite von 3,50 Meter. Auf Vorschlag der Verwaltung wurde dem Antrag einstimmig zugestimmt.
  • Ebenso fand eine Ortsbesichtgiung statt zur Bauvoranfrage zur Aufstockung des bestehenden Mehrfamilienhauses in der Lindemannstraße 7a. Die neue Firsthöhe soll durch die Aufstockung mit einem Mansardendach 12,40 Meter betragen. Nach § 34 BauGB fügt sich das Gebäude in die umgebende Bebauung ein, denn die Betriebsgebäude von Verla-Pharm und das Sudhaus sind höher. Das Problem war und ist die Nutzungart, denn das Gebiet ist als Mischgebiet eingestuft. Angesichts der wenigen Gewerbeflächen in Tutzing solle der Charakter des Mischgebiets unbedingt erhalten bleiben, erklärte ich in Übereinstimmung mit dem Ratskollegen Stefan Feldhütter, der damit auch den Gewerbebetrieb von Verla-Pharm absichern wollte. Ggf., so Bauamtsleiter Christian Wolfert, müsse für das Gebiet bis vor zur Lindemannstraße ein Bebauungsplan erarbeitet werden. Dieser könne gut in den Plan Nr. 62 (Edeka/Aldi) integriert werden, der ohnehin angepasst werden müsse. Einstimmig wurde die Bauvoranfrage abgelehnt, soweit reines Wohnen vorgesehen sei; ein noch zu berechnender Gewerbeanteil müsse bleiben. Die Aufstellung eines Bebauungsplans solle dem Bauwerber signalisiert werden.
  • Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage als Ersatzbau für das bestehende Wohngebäude und Anfrage zur Befreiung von der Tutzinger Ortsbausatzung in der Sebastianbrunnstraße 4 wurde mehrheitlich mit 6 zu 3 Stimmen positiv entschieden. Die Mehrheit war der Meinung, dass ein Ersatzbau möglich sein sollte, wenn dabei baurrechtliche Missstände beseitigt würden. Teile des abzubrechenden Gebäudes stehen derzeit auf der Grundstücksgrenze.
  • Der Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 31b für das Gebiet „Zwischen Weilheimer Straße und Tutzinger Straße“ zum Neubau zweier Wohngebäude im Schreineranger 7 in Traubing bezog sich auf einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1973, der ist also 50 Jahre alt. Dieser Plan, so die Verwaltung, entspreche nicht mehr der Realität, die Bauräume werden vielfach überschritten. Für das Grundstück sind nun statt einem großen Gebäude lt. Bebauungsplan zwei kleinere Gebäude vorgesehen. Dies passe besser in die vorhandene Bebauung, die geplanten Höhen, die GRZ entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans, lediglich der Bauraum werde überschritten. Einstimmig wurde beschlossen, dass bei einem Bauantrag die Befreiung von der Festsetzung des Bauraumes möglich wäre, eine Befreiung von der GRZ jedoch nicht erteilt werde. Der Bauwerber muss also die festgesetzte GRZ zwischen den beiden Gebäuden aufteilen.

 

 

 

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