Schlagwort: Ausbaubeitragssatzung

  • 05.04.: Himmelsleiter

    Nach erneuter Behandlung wurde es in der Sitzung des Gemeinderats am 04.04.2017 unter der Leitung der 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) mehrheitlich abgelehnt, den beschränkt-öffentlichen Weg „Himmelsleiter“ zur Ortsstraße aufzustufen. Das Landratsamt sieht hier eine rechtwidrige Situation, weil über diesen Weg zwei Grundstücke erschlossen werden. Trotzdem soll aus Sicht des Gemeinderats dieser kleine Fußweg das bleiben was er ist. Das Landratsamt habe doch sicher Wichtigeres zu tun, hieß es unter den Räten.

    Gleich zu Beginn der Sitzung wurden zwei Tagesordnungspunkte abgesetzt, weil Informationen fehlen bzw. sich eine neue Situation ergeben hat:

    • Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“ Teilbebauungsplan 4.1 (Andechser Hof)
    • Bebauungsplan Nr. 97 „Oskar-Schüler-Straße / Traubinger Straße“ (unteres Roeckl-Grundstück)

    Unter TOP 6 der Tagesordnung wurde der – vermutlich zentral vorbereitete – Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen besprochen, der Gemeinderat von Tutzing möge den Bayerischen Gesetzgeber auffordern, im Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte das bisherige Sitzzuteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer beizubehalten. Hintergrund ist die Auffassung, dass das im Jahr 2010 eingeführte Hare-Niemeyer-Verfahren frühere Verzerrungen für kleinere Gruppierungen vermeidet, was dem Verfahren nach d’Hondt nachgesagt wird. Angesichts der Zusammenarbeit der neun verschiedenen Gruppierungen im Gemeinderat kann das Gegenargument, das Verfahren nach Hare-Niemeyer führe zu einer Zersplitterung, nicht überzeugen. Zunächst wurde auf die Nichtzuständigkeit des Gemeinderats verwiesen. Am Ende des Diskussion gab es einen Kompromiss: Der Gemeinderat ist der Auffassung, das bisherige Wahlverfahren nach Hare-Niemeyer beibehalten wird.

    Wie in der Sitzung des Gemeinderats am 07.03.2017 angekündigt, musste sich der Gemeinderat noch einmal mit dem Thema Ausbaubeiträge befassen und zwischen dem Neuerlass einer Satzung mit einmaligen Beiträgen (bisheriges Satzungsrecht) oder mit wiederkehrenden Beiträgen entscheiden. Dem Rat lagen nun die beiden Versionen der Ausbaubeitragssatzung vor. Ich plädierte für die Satzung mit einmaligen Beiträgen, weil die Variante mit wiederkehrenden Beiträgen die schon nicht geringe Komplexität der Abrechnung weiter erhöht. Es müssen Teilgebiete in Tutzing definiert werden, die dann quasi eine Beitragsgemeinschaft bilden. Die Gesamtfläche Tutzing kann nicht als ein Gebiet erklärt werden. Der von mir so bezeichnete „Musketier-Ansatz“ –Einer für alle, alle für einen“ hat auch den Nachteil, dass  der Bezug zwischen der Straßenausbaumaßnahme und der Beitragspflicht des Grundstückseigentümers entkoppelt wird. In der Totalperiode werden die gleichen Kosten von den gleichen Grundstückseigentümern gezahlt. Unabhängig davon kann die Gemeinde wie bei der Steuererhebung in Härtefällen Stundungen und/oder Ratenzahlungen vereinbaren, damit Grundstückseigentümer sich nicht gezwungen sehen, ihr Eigentum zu veräußern, um die Ausbaubeiträge bezahlen zu können. Um dem Thema etwas die Schärfe zu nehmen, erinnerte ich daran, dass immer erst der Tatbestand für die Erhebung von Ausbaubeiträgen (§ 2) erfüllt sein muss:

    „Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können“.

    Im Rahmen der anstehenden Umgestaltung der Hauptstraße könnten grundsätzlich Ausbaubeiträge anfallen. Nachdem die Hauptstraße aber von sehr vielen einheimischen und auswärtigen Verkehrsteilnehmern genutzt wird, könnte es schwierig werden, den „besonderen Vorteil“ der jeweiligen Grundstückseigentümer nachzuweisen. Als Faustregel gilt: je höher der Anteil der Fremdnutzer, desto niedriger der Anteil der Anlieger.

    Am  Ende wurde gegen eine Stimme der Neuerlass der Ausbaubeitragssatzung mit einmaligen Beiträgen beschlossen.

    Unter „Mitteilungen und Anfragen, Verschiedenes“ wurde vorgeschlagen, einen Arbeitsgruppe „Hauptstraße“ einzurichten, in die auch Mitglieder außerhalb des Gemeinderats einbezogen werden. Einen solchen Arbeitskreis, zu moderieren vom Verkehrsplaner, hatte die TUTZINGER LISTE in ihrem Antrag zur Sanierung der Hauptstraße vom 19.11.2015 bereits vorgeschlagen. Wie hier berichtet, hat der 1. Bürgermeister diesen Vorschlag in der Sitzung des Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschusses am 27.01.2016 abgelehnt. Die Fragen nach Besetzung und Kompetenz dieses Arbeitskreises müssen natürlich beantwortet werden. Bei der Erarbeitung des Verkehrskonzepts 2004 hat es auch einen Arbeitskreis gegen, erinnerte sich einer der Gemeinderatskollegen. Gemeinderatsmitglied Georg Schuster (ödp) empfahl, zusätzlich auch einen Anlaufpunkt für Gewerbetreibende einzurichten.

     

  • Ausbaubeiträge?

    In der Gemeinderatssitzung am Dienstag, 07.03.2017, geht es in TOP 4 um die zukünftigen Ausbaubeiträge, die die Gemeinde unter bestimmten Umständen von ihren Bürgerinnen und Bürgern einfordert.  Die existierende Satzung vom 22.08.2011 musste an die aktuelle Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags angepasst werden. In der Behördensprache heißt es dann: Neuerlass der Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen (Ausbaubeitragssatzung). Ein heikles Thema. Ich hatte bereits vor einem Jahr einen Beitrag dazu auf dieser Homepage veröffentlicht. Darin wies ich darauf hin, dass in meinen Augen zuallererst der Beitragstatbestand erfüllt sein muss, damit Beitragspflicht überhaupt entsteht. Der Beitragstatbestand lautet nach § 2 der Satzung:

    „Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können“.

    Im Rahmen der anstehenden Umgestaltung der Hauptstraße könnten grundsätzlich Ausbaubeiträge anfallen. Nachdem die Hauptstraße aber von sehr vielen einheimischen und auswärtigen Verkehrsteilnehmern genutzt wird, könnte es schwierig werden, den „besonderen Vorteil“ der jeweiligen Grundstückseigentümer nachzuweisen.

    Wenn Sie das Thema interessiert, besuchen Sie die öffentliche Gemeinderatssitzung und informieren Sie sich!

  • 08.03.: Energiekonzept Traubing

    Mit großem Engagement stellte Martina Hackl vom Ingenieurbüro Steinbacher-Consult aus Augsburg in der Sitzung des Gemeinderats am 07.03.2017 unter der Leitung der 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) das über ein Jahr erarbeitete Energiekonzept für den Ortsteil Traubing vor. Zahllose Folien verdeutlichten das Ergebnis der Bestandsaufnahme beim Verbrauch von Strom und Wärme. Zusätzlich wurden die Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien untersucht und Potentiale für die weitere Entwicklung aufgezeigt. Nimmt man beispielsweise die 37 Photovoltaikanlagen auf Traubinger Dächern und die große Freiflächen-PV-Anlage zusammen, dann werden damit rechnerisch 50% des Gesamtstromverbrauchs abgedeckt. Die 39 Solarthermieanlagen decken hingegen nur 1,3% des gesamten Wärmebedarfs. Der Gemeinderat hat den Bericht zustimmend zur Kenntnis genommen, die Arbeiten werden fortgesetzt. Eine zweite große Freiflächen-PV-Anlage wird derzeit realisiert. Darüber hinaus wird überlegt, auch für andere Ortsteile Energiekonzepte zu erarbeiten, zumal diese Projekte derzeit noch öffentlich gefördert werden.

    Die Ausbaubeitragssatzung wurde einstimmig beschlossen, allerdings unter dem von CSU-Kollegen eingebrachten Vorbehalt, dass die Verwaltung das Wahlrecht prüfen muss, einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge festzusetzen. Der Gemeinderat wird sich also erneut damit beschäftigen. Details enthält ein gesonderter Beitrag auf dieser Homepage.

    Der Empfehlung des Bau- und Ortsplanungsausschusses folgend wurde einstimmig auf der Grundlage des Antrags der Familie Thies die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 für das Gebiet „Hausensteinweg / Am Höhenberg“ beschlossen. Mit der Ausarbeitung wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt, die Kosten wird der Antragsteller vertraglich übernehmen. Bezüglich der verkehrlichen Erschließung soll geprüft werden, ob diese von der bestehenden, westlich angrenzenden privaten Erschließungsstraße aus erfolgend kann. Damit könnte eine neue Erschließungsstraße entfallen. Das Bebauungsplanverfahren, einschließlich des Satzungsbeschlusses, wurde an den Bau- und Ortsplanungsausschuss übertragen.

    Einstimmig billigte der Gemeinderat den Bebauungsplan Nr. 84 „Ehemaliges Bahngelände an der Heinrich-Vogl-Straße„. Auf dem Gebiet liegt derzeit eine Veränderungssperre. Sie enthält neben der gewerblichen Nutzung Maximalwerte für bebaubare Fläche und Gebäudehöhe, Tiefgarage sowie Zufahrt zu den Stellplätzen der Bahn. Diese Angaben werden in den Bebauungsplan übernommen, die Firsthöhe der Gebäude wird auf maximal 10 Meter begrenzt.  Ungünstig ist derzeit noch der Grundstückszuschnitt, der wegen der Parkplätze und „Grün“-Flächen im Eigentum der Bahn keine klare Kante zu den Bahngleisen zeigt. Prof. Burgstaller, der Planer im Auftrag der Gemeinde, und Herr Menzinger vom Bauamt schlugen vor, jetzt in das Verfahren zu gehen, um dann auf Fragen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange einzugehen. Einschränkungen können z.B. sich aus dem Emissionsschutz für das Wohngebiet westlich der Bahn ergeben. Im weiteren Verfahren könnten die Festlegungen weiter konkretisiert und vielleicht auch die Grundstücksfrage gelöst werden.  In diesem Sinne wurde der Bebauungsplanentwurf einstimmig gebilligt und die Verwaltung beauftragt, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

    Der Beschlussvorschlag der Verwaltung, in Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes den beschränkt öffentlichen Weg „Himmelsleiter“ zur Ortsstraße „Traubinger Straße“ aufzustufen, wurde einstimmig abgelehnt, nachdem mehrere Kollegen für die Erhaltung dieses alten Weges in Tutzing plädiert hatten.

    Unter „Mitteilungen und Anfragen, Verschiedenes“ berichtete die 2. Bürgermeisterin von dem Ausfall der Pumpe am Brunnen III Kerschlach am vergangenen Mittwoch (01.03.2017). Die Bürgerinnen und Bürger wurden per Bekanntmachung informiert. Die Wasserversorgung für Tutzing und Traubing ist über Wieling sichergestellt. Betroffen sind nur der Ortsteil Monatshausen und das Gut Kerschlach. Diese werden mit einer „fliegenden Leitung“ über den Hochbehälter Monatshausen versorgt. Das Wasser im Hochbehälter in Monatshausen muss deshalb mit Chlor behandelt werden. Die Pumpe ist inzwischen repariert. Die Maßnahme wird von den Gesundheitsämtern Weilheim und Starnberg begleitet und überwacht. Nun muss die Entscheidung über das Ende der Chlorierung getroffen werden. Großes Lob der 2. Bürgermeisterin für die gute Arbeit der Verwaltung!

     

     

  • Ausbaubeiträge!

    Fast hätten wir die neue Ausbaubeitragssatzung in der Sitzung des Gemeinderats am 07.03.2017 unter der Leitung der 2. Bürgermeisterin Elisabeth Dörrenberg (CSU) wirksam beschlossen. In der Behördensprache heißt es: Neuerlass der Satzung über die Erhebung von einmaligen Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen (Ausbaubeitragssatzung).

    Die existierende Satzung vom 22.08.2011 musste an die aktuelle Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags angepasst werden. Selbständige Grünanlagen und Kinderspielplätze sind als beitragsfähige Einrichtung entfallen, dazu gab es Präzisierungen und Klarstellungen. Kleine Korrekturen und Formatierungen sind noch zu machen. Es wird sichergestellt, dass die Satzung keine Rückwirkung entfaltet, also vor Jahren abgeschlossene Maßnahmen werden nicht beitragswirksam. Das eingeräumte Ermessen wurde von der Gemeinde in der Weise zugunsten der Bürgerinnen und Bürger ausgeübt, dass der Gemeindeanteil, also der Anteil der Gemeinde an dem beitragsfähigen Aufwand, über alle Einrichtungen hinweg um 15%-Punkte gegenüber der Mustersatzung erhöht wurde.

    Ich hatte bereits vor einem Jahr einen Beitrag dazu auf dieser Homepage veröffentlicht. Darin wies ich darauf hin, dass in meinen Augen zuallererst der Beitragstatbestand erfüllt sein muss, damit Beitragspflicht überhaupt entsteht. Der Beitragstatbestand lautet nach § 2 der Satzung:

    „Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können“.

    Im Rahmen der anstehenden Umgestaltung der Hauptstraße könnten grundsätzlich Ausbaubeiträge anfallen. Nachdem die Hauptstraße aber von sehr vielen einheimischen und auswärtigen Verkehrsteilnehmern genutzt wird, könnte es schwierig werden, den „besonderen Vorteil“ der jeweiligen Grundstückseigentümer nachzuweisen. Als Faustregel gilt: je höher der Anteil der Fremdnutzer, desto niedriger der Anteil der Anlieger.

    Die Ausbaubeitragssatzung wurde einstimmig beschlossen, allerdings unter dem von CSU-Kollegen eingebrachten Vorbehalt, dass die Verwaltung das Wahlrecht prüfen muss, einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge festzusetzen.

    Die Anmerkung der Kollegin von der CSU war zutreffend: Die Gemeinden erheben einmalige oder wiederkehrende Beiträge zur Finanzierung der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen (Quelle). Grundlage dafür ist Art. 5b Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG): Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen.

    Die Gemeinden können also durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge nach die jährlichen Investitionsaufwendungen für die in ihrer Baulast stehenden Verkehrseinrichtungen (Verkehrsanlagen) nach Abzug der Eigenbeteiligung der Gemeinde als wiederkehrende Beiträge auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Dazu können sämtliche Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets Tutzing oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden. Für deren Erneuerung oder Verbesserung können vorteilsbezogene Beiträge für Grundstücke erhoben werden. Ein Nebeneinander von einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen in der Gemeinde ist zulässig. Das muss natürlich alles satzungsmäßig ausgearbeitet, begründet und festgelegt werden. Salopp formuliert kann man die Alternative wiederkehrender Beiträge auf der Basis von Gebietsteilen von Tutzing oder gar Tutzing insgesamt als „Musketier-Ansatz“ bezeichnen: Einer für alle, alle für einen“.

    Der alternative Ansatz von wiederkehrenden Beiträgen ist m.E. sicher nicht weniger komplex und entfernt sich von dem bisherigen Beitragstatbestand, bei dem auf individuelle Vorteile des Grundstückseigentümers aus der Inanspruchnahme der Verkehrsanlagen abgestellt wird.

    Übrigens: Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet, eine Ausbaubeitragssatzung zu erlassen und die danach automatisch entstehenden Beitragspflichten mittels Bescheids abzurechnen und zu erheben. Vom Erlass einer Ausbaubeitragssatzung kann nur in Ausnahmefällen und nur dann abgesehen werden, wenn trotz des Beitragsverzichts sowohl die stetige Aufgabenerfüllung als auch die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde sichergestellt sind. Für Tutzing also ein klarer Fall, für Starnberg nun auch.