So lautete die Überschrift der Presseerklärung, die die Bürgermeisterin um 17:20 während der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) am 21.03.2023 unter ihrer Leitung veröffentlichte. Unter dem dritten Tagesordnungspunkt der öffentlichen Sitzung war der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 4.1 „ehem. Andechser Hof“, einstimmig gefasst worden. Dem ging voraus die Abwägung der Stellungnahmen des Abwasserverbands mit Hinweisen zur Ableitung des Niederschlagwassers und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege. Zwar sei das Gebäude wegen der zahlreichen Umbauten in der Vergangenheit nicht unter Denkmalsschutz gestellt worden, der „Totalabbruch des Andechser Hofs wäre für das historische Ortsbild von Tutzing ein herber Verlust.“ Dies wurde von Ratskollegin Stefanie Knittl (SPD) noch einmal betont. Die Bürgermeisterin entgegnete, Wünsche des Denkmalsamts seien hier nicht angebracht, sonst hätte man das Gebäude unter Denkmalschutz stellen müssen.
Damit findet das aufwändige Bebauungsplanverfahren seinen Abschluss. Ziel war die dauerhafte Sicherung der Nutzung des Andechser Hofs als Gastronimie einschließlich Veranstaltungsräumen und Bier- oder Wirtsgarten. Zusätzlich sollte Raum für Wohnungen und Gewerbe im Plangebiet zur Schmiedgasse geschaffen werden. Eine vertragliche Absicherung dieser Ziele mit den Eigentümern konnte nicht erreicht werden. Das ortsplanerische Ziel eines verträglichen und dauerhaften Nebeneinanders von wohnwirtschaftlicher und gastronomischer Nutzung an dieser ortsprägenden Stelle sei mit den zur Verfügung stehenden Regelungen abgesichert worden.
Text der Presserklärung vom 21.03.2023

Weitere Punkte der Sitrzung:

  • Zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 78 „Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 1.1 (ehem. Kohlenmüller und Edeka) führte Lydia Knözinger-Ehrl vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München aus. Von Seiten der Behörden habe es redaktionelle Hinweise vom Kreisbauamt und der Unteren Immissionsschutzubehörde gegeben. Interessant sei, dass in dieser späten Phase Einwendungen eines Bürgers fristgemäß eingegangen seien. Sie seien genereller Art und nicht zu den Punkten der letzten Auslegungen, daher an sich nicht abzuwägen. Gleichwohl habe sie geprüft und festgestellt, dass keine Rechte dieses Bürgers verletzt seien, somit seien keine Änderungen im Bebauungsplan erforderlich. Bauamtsleiter Christian Wolfert ergänzte, in diesem ersten vorhabensbezogenen Bebauungsplan sei eine Durchführungsvereinbarung geschlossen und zahlreiche Unterlagen seien eingereicht worden – eine einzige fehle noch. Daher wurde mehrheitlich (5:2) gegen die Stimmen der Ratskolleginnen Stefanie Knittl und Christine Nimbach die 1. Änderung mit Begründung in der Fassung vom 21.03.2023 als Satzung beschlossen, gleichzeitig das Verfahren gestoppt; die Änderung tritt erst dann in Kraft und wird bekannt gemacht, wenn die im Durchführungsvertrag vereinbarten Unterlagen vollständig vorliegen.
  • Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 „Oberes Schönmoss“ wird nicht erweitert, so die Empfehlung der Planerin Lydia Knözinger-Ehrl. Ausgangspunkt war ein Antrag auf Vorbescheid zur Aufstockung und zum Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in der Cäsar-von-Hofacker-Straße 1. Dieser wurde vom Ausschuss am 14.02.2023 weiterhin in einem Punkt abgelehnt. Dies war schon so in der Sitzung des Ausschusses am 22.11.2022. Es geht dabei um eine verfahrenspflichtige Gaube, die zu einer Wandhöhe von 9,70 Metern führt. Das wird für dieses Quartier als störend angesehen. Das Landratsamt will die damalige Ablehnung seitens der Gemeinde ersetzen, also die strittige Frage positiv beantworten. Dabei greift das Landratsamt auf ein großes hohes Haus am Höhenberg zurück, das die Ausschussmitglieder als „Ausreißer“ ansehen. Eine Ausweitung würde in der Begründung aus Schwierigkeiten stoßen angesichts der heterogenen Bebauungstruktur. Das einheitliche Maß der baulichen Nutzung (Grundflächen, Wandhöhen) sei schwer zu begründen. Auch andere städtebauliche Ziele wie die Erhaltung des Ortsbildes oder der Erhalt von bestehenden Bäumen und Grünstrukturen wäre problermatisch. Die Planerin stellte die Frage, ob der Bedarf für die Bauleitplanung wirklich vorhanden sei. Die trennende Wirkung der Straße Am Höhenberg werde vom Landsratsamt so nicht gesehen. Der Auschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis und beschließt einstimmig, den Bebauungsplan in seinem Umgriff unverändert zu lassen.
  • Wiederholt war die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 „Zwischen Mozartstraße und Benediktenweg“ zu behandeln. Es ist nur ein kleiner Umgriff von sechs Parzellen, aber die Änderung könnte Mustercharakter haben. Ziele der Änderung waren neue Höhenfestsetzungen, neue Bauräume und  die Festsetzung, dass die Summe der berg- und talseitigen Wandhöhen 15 Meter nicht überschreiten darf. Nach der letzten Entscheidung am 22.11.2022 war eine erneute Auslegung notwendig. Das Kreisbauamt, die Untere Naturschutzbehörde, das Wasserwirtschaftamt hatten redaktionelle Hinweise, ebenso wiesen die Sparten auf die Lage ihrer Leitungen hin. Ein Anwohner am Benediktenweg 27 fühlte sich in seinen Rechten beschnitten. Dabei hatte sich das Bauamt auf dessen früherere Planung bezogen, die aber inzwischen überholt war, wie sich herausstellte. Die Änderung der Planung für dieses Grundstück, nämlich die großzügigere Festsetzung des Bauraums und die Festsetzung der tal- und bergseitigen Wandhöhe (kleiner als 15 Meter) erfordert eine erneute Auslegung. Die gewünschte Blecheindeckung der Dächer werde auf Nebengebäude beschränkt, so der Planer Christian Schwander. Die Festsetzung sockelloser Zäune wird in diesem Fall gelockert, ebenso wie die dazugehörige Abgrabung. Insgesamt werde den Bauwünschen entsprochen und die Gleichbehandlungen der Grundstückseigentümer hergestellt. Einstimmig billigte der Ausschuss  den Entwurf für die 4. Änderung mit Begründung in der Fassung vom 21.03.2023. Die Verwaltung wurde beauftragt, eine erneutes, verkürztes Auslegungsverfahren durchzuführen.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und Duplexgarage in der Blumenstraße in Kampberg war ein schwieriger Fall. Das Vorhaben liegt in einem Mischgebiet, das aufgeteilt wurde in Wohnen im Westen und Gewerbe im Osten. Insgesamt lag dem Bebauungsplan Nr. 37 „Gewerbegebiet Kampberg“ ein Gesamtkonzept zugrunde. Dieses kommt nach dem Verkauf des südlichsten Grundstück nicht mehr zur Anwendung, so z.B. eine gemeinsame Tiefgarage für mehrere Gebäude. Gleichwohl will der Bauwerber die Festsetzungen ausnutzen, so z.B. die Grundfläche von 360 m². Der Bauantrag entspricht in mehreren Punkten nicht dem Bebauungsplan. Der gemeindliche Planer Prof. Florian Burgstaller hatte der Verwaltung empfohlen, mit Befreiungen zu arbeiten. Der Anwalt des Bauwerbers hatte dazu eine umfangreiche Ausarbeitung eingereicht. Der Bebauungsplan sei hier nicht mehr passend, so müsse man Befreiungen aussprechen, war der Tenor im Ausschuss. Manchen Mitgliedern ging das zu weit. So wurde mit 5: 3 Stimmen dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen erteilt und den beantragten Befreiungen zugestimmt. Wenn das Landratsamt bei den Befreiungen nicht mitgehe, müsse der Bebauungsplan geändert werden, so die Verwaltung.

 

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