Die Bebauung des sensiblen Seeuferbereichs soll weiter geregelt werden. In der Sitzung des Bau- und Ortsplanungsausschusses (BOA) am 23.04.2024 unter der Leitung des 1. Bürgermeisters Ludwig Horn wurde nun der nächste Schritt besprochen. Nachdem der Bebauungsplan Nr. 91 „Seeuferbereich“, Teilbebauungsplan 4 in Kraft ist, war nun der Teilbebebauungsplan 1 an der Reihe. Der gemeindliche Planer Martin Büscher hatte bereits in der Sitzung des Ausschusses am 11.01.2022  die Grundzüge der Planung für das Gebiet erläutert. Es reicht von der Stolberg-Villa im Süden bis vor das Midgardhaus. Der Flächennutzungsplan stammt aus dem Jahr 1975 und sah die Bebauung nur im Westen und sonst Grünflächen vor, die aber zum Teil bereits durchbrochen sind. Martin Büscher erläuterte anhand des Entwurfs die offene Bebauung durch alleinstehende Häuser, den Baumbestand, die Grünzonen, die senkrecht zum Uferbereich situiert sind. Dabei gehen die privaten in öffentliche Grünzonen über. Planungsziele sind eine einreihige, weiter nach Norden eine zweireihige Bebauung. Gesichert werden sollen der öffentliche Weg, die Grünzonen und die Blickbeziehungen vom See zu den Gebäuden. Der Bebauungsplan wird weiter unterteilt in vier Baubereiche WA1 – WA4, die von der Hauptstraße, der Midgardstraße oder Stichstraßen erschlossen werden. Für jeden dieser Baubereiche werden Wand- und Firsthöhen, die Zahl der Wohneinheiten und Stellplätze festgelegt. Die Dichte der Bebauung ist unterschiedlich, die Grundflächenzahl (GRZ) liegt zwischen 0,13 und 0,14. Der gemeindliche Planer sieht noch geringe Möglichkeiten der maßvollen Verdichtung und ordnete vier weitere mögliche Gebäude an. Die einzelnen Festlegungen sind für jedes Grundstück detailliert. Der vorgestellte Bebauungsplanentwurf mit maßvoller Bebauung und Erhaltung des Grünbestands fand Zustimmung bei den Ausschussmitgliedern. Einstimmig billigte der Ausschuss den Entwurf samt Begründung in der Fassung vom 23.04.2024 und beauftragte die Verwaltung, das Auslegungsverfahren durchzuführen.

Weitere Punkte der Sitzung:

  • Der Antrag auf Vorbescheid für ein umfangreiches Vorhaben in der Kustermannstraße 65 umfasst mehrere Teile: (1) Erweiterung einer ehem. landwirtschaftlichen Hofstelle zu einer Pensionspferdehaltung für Seniorensportpferde, (2) Renovierung eines bestehenden Wohnhauses, (3) Neubau einer Garage mit Gerätelager, (4) Neubau einer Bergehalle für Heu, Stroh und Mist, (5) Neubau einer Bewegungshalle und (6) Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes mit 20 Pferdeboxen. In den Illustrationen war zu sehen, dass insbesondere die Hallen mit 30 X 15 Metern und 41 X 21 Metern beachtliche Ausmaße aufweisen. Die Bewegungshalle soll mit der Längsseite von 41 Metern direkt an der Kustermannstraße stehen. Thema war, inwieweit eine solche Anlage die bestehende Splittersiedlung im Außenbereich verfestigt. Schnell wurde klar, dass es hier auf die Prüfung der Privilegierung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (Landwirtschaftsamt) ankommt. Nur wenn die Privilegierung erteilt werde, könnte das Vorhaben realisiert werden, die Gemeinde habe hier wenig Einfluss, so Bauamtsleiter Christian Wolfert. Gleichwohl müsse die Gemeinde ein Votum abgeben. Das Landratsamt, das noch die Untere Naturschutzbehörde einschalten werde, hatte signalisiert, dass es keine Verfestigung der Splittersiedling sähe, wenn die Privilegierung erteilt würde. Einigen Ausschussmitgliedern war das Vorhaben zu umfangreich, es erinnere auch eher an einen Gewerbebetrieb als an eine Landwirtschaft. Andere Mitglieder im Ausschuss wollten der Beurteilung des Landwirtschaftsamts vertrauen. Zur Abstimmung stand der Beschluss, dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen mit der Auflage, dass die Privilegierung erteilt wird. Ergebnis: 4 gegen 5 Stimmen, also abgelehnt. Dem entsprechend sind die Fragen des Antrags mit NEIN beantwortet.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage in der Bräuhausstraße 31 vom 12.03.2024 war wohl der siebte Antrag für die Bebauung dieses Grundstücks, der im Ausschuss behandelt wurde. In der Sitzung am 07.12.2023 war ein vorgehender Antrag wegen der Viergeschossigkeit abgelehnt worden, dass Landratsamt hatte es dann auch so gesehen. Der nun vorliegende neue Antrag verzichtet auf das vierte (Laternen-)Geschoss und sieht stattdessen zwei Ausstiege bzw. Dachaufbauten für Austritte auf eine Dachterrasse vor. Ausschussmitglied Christine Nimbach sah eben diese Ausstiege  als überflüssig an, sie ermöglichten, den Nachbarn in den Garten zu schauen. Ihr Kollege Stefan Feldhütter sah die Viergeschossigkeit beseitigt und den Bezug auf das Referenzobjekt gegenüber des Edeka-Marktes, so dass der Antrag zustimmungsfähig sei. Mehrheitlich gegen zwei Stimmen wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
  • Die Beurteilung des Antrags auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in der Traubinger Straße 37 richtete sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45 – Nordwest, Teilbebauungsplan 3 „Zwischen Benediktenweg und Traubinger Straße“. Wegen Überschreitungen der Baugrenzen für Balkone, Terrassen und Lichtschächte entspricht das Bauvorhaben nicht vollumfänglich dem genannten Bebauungsplan. Die festgesetzten Grundflächen werden jedoch eingehalten, lediglich ein extra Bauraum ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Es ging also im Wesentlichen um Verschiebungen, in gewisser Weise um eine Heilung des Bebauungsplans; eine entsprechende Befreiung wurde auch beantragt. Mehrheitlich gegen zwei Stimmen wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt und der beantragten Befreiung von den Baugrenzen zugestimmt.
  • Beim Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten im Nordwinkel 7 in Traubing handelt es sich um die Bebauung einer Baulücke. Etwas trickreich, aber legal, wurde aus dem Gesamtgrundstück von 1.137 m² ein Grundstücksteil von 600 m² für das neue Gebäude herausgemessen, um die erforderliche Grundstücksgröße einzuhalten; das Bestandsgebäude steht allerdings nur noch auf einer Fläche von 537 m². Wegen der „Insellage“ des geplanten Gebäudes erfolgt die Erschließung über das andere Grundstück, die Dienstbarkeiten liegen vor. Auf dem Grundstück soll ein Zweifamilienhaus mit vertikaler Teilung errichtet werden. Das ist quasi ein Doppelhaus, für das an sich 900 m² Grundstücksfläche erforderlich sind. Gleichwohl wurde dem Antrag mehrheitlich gegen eine Stimme das gemeindliche Einvernehmen erteilt; geprüft werden soll vom Landratsamt die Erschließung und die Einhaltung der Abstandsflächen.
  • Dem Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage/Carport in der Schmuttermairstraße 10 ging ein Antrag auf Vorbescheid voraus, der in der Sitzung des Ausschusses am 18.07.2023 das gemeindliche Einvernehmen erhalten hatte. Das geplante Gebäude befindet sich hinter der vom Landratsam Starnberg festgelegten Außenbereichslinie und war nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) zu beurteilen. Gegenüber dem Vorbescheidsantrag gab es nur wenige Änderungen, so eine Abtreppung statt einer Aufschüttung, was zu einer größeren Wandhöhe führt. Die bebaute Fläche, Balkone und Erker sind etwas größer geplant, was aber in Bezug auf die Umgebungsbebauung möglich sei, so die Verwaltung. Mehrheitlich gegen eine Stimme wurde dem Antrag das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Unter Mitteilungen und Anfragen, Verschiedenes gab der Bürgermeister bekannt, dass der Planungverband derzeit mögliche Flächen für Windräder untersuche und ausweise. Die Gemeinde werde beteiligt. Das Thema werde in der Sitzung des Gemeinderats am 07.05.2024 behandelt.

 

 

 

 

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