Der Antrag auf Baugenehmigung zur energetischen Sanierung und Anbau von Balkonen und einer Wiederkehr an der Ostseite für ein Haus in der Beiselestraße 20 löste eine Diskussion über Gestaltungsfragen aus. Der Bau- und Ortsplanungsausschuss (BOA) am 13.12.2022 unter der Leitung der 1. Bürgermeisterin Marlene Greinwald war sich über seine Haltung – zustimmend oder ablehnend – uneinig. Das Flurstück befindet sich im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen einfachen Bebauungsplanes „Kath. Kirchenstiftung“ von 1957. Dieser ist nach Rücksprache mit dem Kreisbauamt nicht anwendbar, so dass das Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung) zu beurteilen war. Mit 603 m² erreicht das Grundstück die Mindestgröße der Tutzinger Ortsbausatzung. Durch die beantragten Maßnahmen vergrößert sich die Grundfläche des Hauses. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere große Gebäude. Vor diesem Hintergrund war der Antrag zustimmungsfähig. Störend war die Anmutung der Wiederkehr, wie sie in den vorgelegten Plänen sichtbar wurde: der Obere Balkon war mit einem einfachen Schrägdach versehen. Dazu gab es dann im Ausschuss zahlreiche Vorschläge, wie das besser zu lösen sei. Mit 5 zu 3 Stimmen setzte sich eine Mehrheit durch, die dem Antrag zustimmte, versehen mit dem Hinweis, dass die Gestaltung der Überdachung gefälliger geplant werden und die Verwaltung dazu Gespräche mit dem Bauwerber führen sollte. Bei einer Ablehnung wäre die Ersetzung durch das Landratsamt sicher gewesen.

Weiter Punkte der Sitzung:

  • Der Bebauungsplan Nr. 78 Ortszentrum Tutzing“, Teilbebauungsplan 1.1 (ehem. Kohlenmüller und Edeka) befindet sich im Änderungsverfahren. In der Ausschussssitzung am 22.11.2022 waren die eingegangenen Bedenken und Anregungen behandelt und abgewogen worden. Die erneute Auslegung sollte ohne das ausstehende Schallschutzgutachten erfolgen. Inzwischen liegt das Gutachten vor, so dass dieses Bestandteil der nächsten öffentlichen Auslegung sein und eine weitere Auslegung entfallen kann. Zusätzlich wurden noch weitere Formulierungen angepasst, so zur Tiefgaragenabfahrt. Die Fassadenbegrünung und ein geeignetes Bewässerungskonzept für die Begrünung wurden aus den Festsetzungen herausgenommen und als Hinweise formuliert, auch um Missverständnisse zu vermeiden. Zur Absicherung wird dies als Anlage zum abzuschließenden Durchführungsvertrag genommen. Damit wurde einstimmig der Beschluss vom 22.11.2022 ergänzt und geändert, die Änderung mit Begründung in der Fassung vom 13.12.2022 gebilligt und die Verwaltung beauftragt, das erneute Auslegungsverfahren durchzuführen.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung eines Einfamilienhauses durch eine Dachterrasse, Am Höhenberg 10a, musste erneut behandelt werden. Der Antrag war in der Sitzung am 17.05.2022 abgelehnt worden, weil sich durch das Geländer die Wandhöhe des Gebäudes erhöht. Dazu gibt es keine Referenz in der umgebenden Bebauung. Das Landratsamt, mit dem die ablehnende Entscheidung zuvor abgestimmt worden war, wollte die Ablehnung des Ausschusses ersetzen und vertrat nun den gegenteiligen Standpunkt: das Geländer der Dachterrasse entfalte keine geschossähnliche Wirkung. Diese Argumentation konnte der Ausschuss nicht nachvollziehen und bekräftigte – spürbar verärgert – einstimmig seine Versagung mit Hinweis auf die Absprache mit dem Landratsamt und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Nachbar hat die Dachterrasse ringsherum zurückversetzt, damit bleibt die Wandhöhe unverändert.
  • Auch der Antrag auf Baugenehmigung  zum Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus in der Waldschmidtstraße 3 musste erneut behandelt werden. Der Antrag war in der Sitzung am 13.09.2022 abgelehnt worden: Der Anbau füge sich nicht ein und die GRZ von 0,26 sei zu hoch, es gebe dazu keine Referenz. Der Bauwerber zeigte sich gesprächsbereit und hat seine Planung geändert, um die Größe und die Optik zu verbessern. Neu war zunächst die Angliederung des Anbaus an den Bestand durch eine Spange und der Einsatz von mehr Glas beim Dachaufbau, also optische Verbesserungen, um den Hinweisen des Ausschusses zu entsprechen. Neu zur Sitzung war nun eine mit dem Landratsamt abgetimmte Planung eingereicht worden, in der auf den Dachaufbau verzichtet wurde, lediglich Absturzsicherungen werden vorgesehen. Der Antrag erhielt nun das einstimmige Einvernehmen. Das hätte so auch im ersten Anlauf eingereicht und genehmigt werden können.
  • Dem Antrag auf Baugenehmigung für die Erweiterung eines Einfamilienhauses zum Zweifamilienhaus in der Kustermannstraße 85 wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Das Vorhaben liegt im Außenbereich, sogar im Landschaftschutzgebiet, und war daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Nur maßvolle Erweiterungen sind hier möglich, es gilt die Außenbereichssatzung. In der Ausschusssitzung am 04.05.2021 war ein Antrag auf Vorbescheid für einen Anbau positiv beurteilt worden. Der nun eingereichte Bauantrag vom 11.11.2022 zeigte eine bessere Lösung, einen Anbau direkt an das Haupthaus. Ob die weiteren rechtlichen Vorgaben für die bauliche Erweiterung des Gebäudes im planungsrechtlichen Außenbereich erfüllt werden, prüft das Landratsamt Starnberg.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung und Anbau eines Wintergartens an das Bestandsgebäude sowie Teilabbruch der Tenne in der Weilheimer Straße 12 in Traubing hatte den Ausschuss schon mehrfach beschäftigt. Bereits in der Sitzung am 15.02.2022 hatte der Ausschuss allen drei eingereichten Varianten das gemeindliche Einvernehmen versagt mit dem Hinweis, die Verwaltung möge Gespräche führen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. In der Sitzung am 22.03.2022 wurde der Antrag wiederum abgelehnt mit der Begründung, die Höhenentwicklung füge sich nicht in die Umgebung ein (Aufschüttung im Süd-Westen, Abgrabung im Norden), der Firstversatz zum Bestand wurde als zu groß angesehen. In der nun vorgestellten Planung vom 16.11.2022 finden nur unwesentliche Geländeveränderungen statt, der Anbau erscheint etwas in die Erde gedrückt, nimmt die Firsthöhe des Bestandsbaus auf und erscheint in nordöstlichen Bereich nun als E+I+D anstatt vorher E+II+D. Der Zwischenbau wird ohne Dachterrassse und mit Flachdach ausgeführt, so dass dieser nun als untergeordnete Spange zwischen den beiden Gebäuden in Erscheinung tritt. Der Wintgergarten ist auf der Nordseite erdgeschossig an den Bestand angegliedert. Aus Sicht der Verwaltung war damit ein zustimmungsfähiger Kompromissvorschlag vorgelegt worden. Das gemeindliche Einvernehmen wurde einstimmig erteilt. Ratsmitglied Dr. Joachim Weber-Guskar stellte fest, dass hier in der Kommunikation mit dem Bauwerber eine gute Lösung gefunden worden sei.
  • Der Antrag auf Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Tiefgarage in der Waldschmidtstraße 27 bedeutete de facto ein zweites Haus auf einem bebauten Grundstück. Angesichts einer Fläche von 1.291 m² war nach der Tutzinger Ortsbausatzung ein weiteres Einzelgebäude zulässig. Der geplante Neubau hat eine Grundfläche von 129 m², die Abstandsflächen sind eingehalten, das Dachgeschoss ist als Laternengeschoss geplant. In der Umgebung befinden sich Gebäude, die die Kubatur des geplanten Einfamilienhauses überschreiten, so dass sich das Vorhaben dem Grunde nach in die Umgebungsbebauung einfügt (§ 34 BauGB, da kein Bebauungsplan). Einstimmig wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
  • Für Antrag auf isolierte Befreiung für die Errichtung eines Carports in der Kellerweise 7 galt der Bebauungsplan Nr. 5 „Fischerbuchetstraße – Obere Kellerwiesen“ in der Fassung von 1972. Das Vorhaben entspreche zwar nicht den Festsetzungen, so Bauamtsleiter Christian Wolfert, es gebe jedoch zahlreiche Garagen, die nicht dem Bebauungsplan entsprächen, also Präzedenzfälle. Eine Befreiung sei hier aus städtebaulichen Überlegungen heraus unproblematisch, die Situierung des Carports an der vorgeschlagenen Stelle und nicht am Hauthaus zudem logischer. Nachbarschaftliche Belange des Verbands Wohnen (Garagenhof) sind nicht berührt. Der Ausschuss stimmte dem Antrag zu und erteilte die notwendigen Befreiungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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